Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.05.2021, Az.: 10 LA 233/20
Verpfkichtung zur Beisetzung einer Urne mit der Asche des verstorbenen Vaters
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 03.05.2021
- Aktenzeichen
- 10 LA 233/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 56529
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 30.09.2020
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DÖV 2021, 855
- ErbR 2022, 273
- FamRZ 2021, 1579-1580
- NJW 2021, 2057-2059
- ZEV 2021, 730-731
Redaktioneller Leitsatz
Eine Ausnahme von der gesetzlichen Bestattungspflicht aufgrund einer Straftat des Verstorbenen kommt von vornherein nur in Betracht, wenn diese Straftat die Bestattung für den Betroffenen zu einer schlechthin unerträglichen und unverhältnismäßigen Verpflichtung werden lässt und dies nach einem entsprechenden Vortrag auch für die Behörde ohne erforderliche Nachprüfungen offenkundig ist.
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 5. Kammer - vom 30. September 2020 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren und der Wert für das erstinstanzliche Verfahren werden - bezüglich des erstinstanzlichen Verfahrens in Abänderung des Beschlusses vom 30. September 2020 - auf 1.387,73 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung der Beklagten, die Beisetzung der Urne mit der Asche seines verstorbenen Vaters zu veranlassen.
Der Kläger ist der Sohn des am C. leblos aufgefundenen Herrn D.. Als er von der Beklagten vom Tode seines Vaters erfuhr, lehnte er es ab, die Bestattung in die Wege zu leiten. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Dezember 2019 ordnete die Beklagte gegenüber dem Kläger an, die Urne mit der Asche seines mittlerweile im Auftrag der Beklagten eingeäscherten Vaters beizusetzen, und drohte ihm die Ersatzvornahme an, deren Kosten sie mit ca. 613,00 € bezifferte. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerechte erhobene Klage. Der Kläger hat diese damit begründet, es sei für ihn nicht zumutbar, die Beerdigungskosten zu tragen. Er sei von seinem Vater im Jahr 1979 schwer körperlich misshandelt worden. Dieser habe ihn im Schlaf damit überrascht, dass er aus nichtigem Anlass mit einer Hundekette aus Eisen auf ihn eingeschlagen habe. Nach diesem Vorfall habe er sich von seinem Vater endgültig getrennt. Zudem sei sein Vater seiner Unterhaltspflicht so gut wie nie nachgekommen.
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat die Klage mit Urteil vom 30. September 2020 abgewiesen.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2020 die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragt und diesen Antrag mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2020 begründet.
II.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil hat keinen Erfolg. Denn die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (dazu unter 1.) und besonderer tatsächlicher und/oder rechtlicher Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (dazu unter 2.) liegen nicht vor.
1.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten (Senatsbeschlüsse vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7, und vom 24.10.2017 - 10 LA 90/16 -, juris Rn. 11; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.7.2013 - 8 LA 148/12 -, juris Rn. 9). Das ist grundsätzlich der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 6.6.2018 - 2 BvR 350/18 -, juris Rn. 16, und vom 16.10.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 7; vgl. auch Gaier, NVwZ 2011, 385, 388 ff.). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4.7.2018 - 13 LA 247/17 -, juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. dazu auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 17). Zur Darlegung der ernstlichen Zweifel bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffs auseinandersetzen (Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 8.3.2018 - 7 LA 67/17 -, juris Rn. 6, vom 11.12.2017 - 2 LA 1/17 -, juris Rn. 3, vom 31.8.2017 - 13 LA 188/15 -, juris Rn. 8, und vom 13.7.2017 - 8 LA 40/17 -, juris Rn. 10).
Der Kläger macht hierzu geltend, er sei gar nicht bestattungspflichtig. Aus dem Urteil gehe hervor, dass der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes "in Scheidung lebte". Dies bedeute, dass zum Zeitpunkt des Todes eine Ehe bestand, die noch nicht rechtskräftig geschieden worden sei. Solange eine Ehe aber nicht rechtskräftig geschieden worden sei, bestehe die Bestattungspflicht fort.
Mit diesem Vortrag legt der Kläger keine rechtlichen oder tatsächlichen Zweifel am angefochtenen Urteil dar. Aus der Verwaltungsakte ergibt sich, dass der Verstorbene zweimal verheiratet war. Die Ehen wurden geschieden. Von einer weiteren Ehe ist in den Verwaltungsakten nicht die Rede. Der Kläger hat offenbar auch keine Kenntnis von einer weiteren Ehe. Aus den verwaltungsgerichtlichen Akten gehen auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte hervor. Von daher ist davon auszugehen, dass die verwendete Formulierung, dass der Kläger "in Scheidung lebte", sprachlich möglicherweise unpräzise zum Ausdruck bringen sollte, dass zum Todeszeitpunkt keine Ehe mehr bestand.
Der Kläger macht darüber hinaus die Unzumutbarkeit seiner Heranziehung zu den Bestattungskosten geltend. Das Urteil des Verwaltungsgerichts bedeute für ihn eine Missachtung seiner Leidensgeschichte als Kind und Jugendlicher. Der nicht anwaltlich vertretene Kläger habe sich vor dem Verwaltungsgericht allein auf den Vorfall der körperlichen Misshandlung durch den Verstorbenen im Jahr 1979 konzentriert. Das Verwaltungsgericht habe die Tat im Jahr 1979 zu Unrecht als mutmaßlich eifersuchtsbedingtes, singuläres Ereignis gewertet. Der Verstorbene habe zum Nachteil des Klägers eine auch nach damaligen Strafrecht als gefährliche Körperverletzung zu wertende vorsätzliche Straftat begangen. Der Kläger, der sich aus dem durch Gewalt geprägten Haushalt seiner Mutter in den Haushalt seines Vaters und dessen Ehefrau geflüchtet habe, habe an diesem Zufluchtsort erneut Gewalt erfahren müssen.
Auch aus diesem Vortrag ergeben sich keine rechtlichen oder tatsächlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.
Das Verwaltungsgericht hat den Kläger zu Recht als bestattungspflichtig gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) angesehen. Danach haben für die Bestattung verstorbener Personen nachrangig nach - hier nicht mehr vorhandenen - Ehegatten oder Lebenspartnern die Kinder zu sorgen, hier also der Kläger neben seiner Schwester.
Der Gesetzgeber hat Ausnahmen von der Bestattungspflicht nach § 8 Abs. 1 und 3 BestattG nicht vorgesehen. Ob zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Belastung des Bestattungspflichtigen eine ungeschriebene Ausnahme etwa dann, wenn sich der Verstorbene wegen einer schweren Straftat zu Lasten des Bestattungspflichtigen strafbar gemacht hat (vgl. Niedersächsisches OVG vom 8.1.2013 - 8 ME 228/12 -, n. v., und vom 4.4.2008 - 8 LA 4/08 -, juris Rn. 5 (offengelassen); Hessischer VGH, Urt. v. 26.10.2011 - 5 A 1245/11 -, juris Rn. 31 f. (bejaht) jeweils m.w.N.) angesichts des Gesetzeswortlauts, der für sich genommen keinen Raum für derartige Abwägungen zulässt, anzuerkennen ist, kann offenbleiben (verneinend Sächsisches OVG, Beschluss vom 2.10.2019 - 4 A 10/19 -, juris Rn. 5 zur vergleichbaren Regelung des § 10 des Sächsischen Bestattungsgesetzes (SächsBestG); Thüringer OVG, Urteil vom 23.4.2015 - 3 KO 341/11 -, juris Rn. 52 ff. zur vergleichbaren Norm des § 18 des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG), jeweils m.w.N,). Denn jedenfalls muss eine solche Straftat dazu führen, dass die Bestattungspflicht für den Betroffenen nach einem entsprechenden Vortrag auch für die Behörde ohne erforderliche Nachprüfungen offenkundig unzumutbar ist. Die Bestattungspflicht muss eine für ihn schlechthin unerträgliche und unverhältnismäßige Verpflichtung sein (vgl. insofern auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.4.2015 - 2 LB 27/14 -, juris Rn. 72; Grziwotz in: Groll/Steiner, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 5. Aufl. 2019, Bestattungsrecht, Rn. 32.33). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.
Das hier zutage getretene Fehlverhalten des verstorbenen Vaters des Klägers ist weder zu rechtfertigen noch zu bagatellisieren. Der Verstorbene hat nach den glaubhaften Angaben des Klägers diesen aus nichtigem Anlass schwer körperlich misshandelt.
Trotz der damit verbundenen Beeinträchtigung der psychischen und physischen Integrität des Klägers vermag der Senat in dem Fehlverhalten des verstorbenen Vaters aber keine Straftat von solcher Schwere zu erkennen, welche die Totenfürsorge als eine für den Kläger schlechthin unerträgliche und unverhältnismäßige Verpflichtung erscheinen lassen würde und eine ungeschriebene Ausnahme von der gesetzlich auferlegten Bestattungspflicht und daran anknüpfende Kostenverlagerung auf die Allgemeinheit rechtfertigen könnte (vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 19.12.2012 - 8 LA 150/12 - (körperliche Misshandlung der Kinder durch den Verstorbenen; körperliche Misshandlung der Ehefrau und Bedrohung mit dem Tod durch den Verstorbenen) und vom 4.4.2008 - 8 LA 4/08 -, juris Rn. 2 und 5 (körperliche Misshandlung der Kinder durch die Verstorbene)). Das Verwaltungsgericht hat dabei zurecht berücksichtigt, dass es sich bei dem Verhalten des Verstorbenen nicht um einen lang dauernden Misshandlungsprozess, sondern um ein einmaliges Fehlverhalten handelte, das auch nicht zu irreversiblen körperlichen Folgen führte. In der Rechtsprechung des Senats und des 8. Senats, der zuvor für das Bestattungsrecht zuständig war, ist aber selbst im Falle einer jahrelangen, von massiven körperlichen Übergriffen geprägten Ehe kein Wegfall der Bestattungspflicht anerkannt worden (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 9.7.2013 - 8 ME 86/13 -, juris Rn. 10 f.).
Der Kläger beruft sich zudem noch darauf, der Verstorbene habe ihn entgegen anderslautender Zusicherungen nicht vor Gewalt geschützt, sondern ihm im Gegenteil noch Gewalt angetan. Auch dieses Fehlverhalten des Verstorbenen steht der Heranziehung des Klägers für die Kosten der Bestattung nicht entgegen. Es ist vielmehr geradezu charakteristisch für jede gewaltgeprägte, innerfamiliäre Beziehung, dass Vertrauen zwischen den Familienangehörigen verloren geht oder gar nicht erst entsteht. Wenn aber - wie ausgeführt - sogar Gewalttaten für sich genommen nicht zum Wegfall der Bestattungspflicht führen können, gilt dies erst recht nicht für den damit einhergehenden Vertrauensverlust (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.4.2015 - 2 LB 27/14 -, juris Rn. 65).
Weitergehende allgemeine Billigkeitserwägungen sind bei der Durchsetzung der Bestattungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BestattG und bei der Heranziehung zu Bestattungskosten auf der Grundlage des § 8 Abs. 4 BestattG grundsätzlich nicht anzustellen (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 5.4.2019 - 10 PA 350/18 -, juris Rn. 9; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 8.1.2013 - 8 ME 228/12 -, n.v.). Verfassungsrechtliche Bedenken, insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, bestehen angesichts der damit verbundenen Kostenbelastung für den herangezogenen Bestattungspflichtigen nicht (Senatsbeschluss vom 5.4.2019 - 10 PA 350/18 -, juris Rn. 9; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30.7.2010 - 8 PA 151/10 -, n.v., und Beschluss vom 4.4.2008 - 8 LA 4/08 -, juris Rn. 4; vgl. Stelkens/Seifert, Die Bestattungspflicht und ihre Durchsetzung, in: DVBl. 2008, 1537, 1539 f.). Denn es handelt sich um keine abschließende Entscheidung über die tatsächliche Kostenbelastung des Bestattungspflichtigen, da er entweder Rückgriff bei einem Erben nach § 1968 BGB oder einem anderen gleichrangig Bestattungspflichtigen nach §§ 426 BGB, 8 Abs. 4 Satz 2 BestattG nehmen kann und (hilfsweise) bei einer Unzumutbarkeit der Kostentragung zudem die Möglichkeit der Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger nach § 74 SGB XII eröffnet ist (vgl. BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R -, juris Rn. 16 f., wonach bei Ermittlung der Unzumutbarkeit nicht nur die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestattungspflichtigen zu berücksichtigen ist, sondern auch solche Umstände, die im Allgemeinen sozialhilferechtlich unbeachtlich sind, etwa die Nähe und Beziehung des Verstorbenen zum Bestattungspflichtigen).
2.
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Nach der Rechtsprechung des Senats liegt dieser Zulassungsgrund vor, wenn die Entscheidung der Streitsache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich überdurchschnittliche, d. h. das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen wird (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 7.5.2019 - 10 LA 75/17 -, juris Rn. 18, und vom 11.9.2018 - 10 LA 9/18 -, juris Rn. 28; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.1.2020 - 7 LA 7/19 -, juris Rn. 15, und vom 15.1.2020 - 9 LA 155/18 -, juris Rn. 41; Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.1.2020 - 15 ZB 18.2547 -, juris Rn. 46) im Hinblick auf Fragen, die entscheidungserheblich sind (Senatsbeschluss vom 11.9.2018 - 10 LA 9/18 -, juris Rn. 28; Sächsisches OVG, Beschluss vom 18.5.2018 - 3 A 113/18 -, juris Rn. 20; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juli 2019, § 124 Rn. 28). Die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrunds erfordert dementsprechend eine konkrete Bezeichnung der Rechts- oder Tatsachenfragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und Erläuterungen dazu, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen sollen (Senatsbeschluss vom 11.9.2018 - 10 LA 9/18 -, juris Rn. 28; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 4.7.2018 - 13 LA 247/17 -, juris Rn. 18, vom 13.7.2017 - 8 LA 40/17 -, juris Rn. 26, und vom 24.6.2009 - 4 LA 406/07 -, juris Rn. 15; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24.1.2020 - 7 LA 7/19 -, juris Rn. 15). Derartige Schwierigkeiten liegen insbesondere dann nicht vor, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen unschwer aus dem Gesetz (vgl. dazu auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 13.10.2016 - 5 ZB 16.1873 -, BeckRS 2016, 53484, und vom 14.2.2014 - 5 ZB 13.1559 -, NJW 2014, 1687 [BGH 06.03.2014 - 4 StR 553/13] [1689 Rn. 19]) oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lassen (Senatsbeschlüsse vom 11.9.2018 - 10 LA 9/18 -, juris Rn. 28, und vom 23.1.2018 - 10 LA 21/18 -, juris Rn. 26 und vom 5.3.2020 - 10 LA 206/19 -, juris Rn. 24; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 124 Rn. 9).
Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen keine Schwierigkeiten in diesem Sinne auf.
Die Frage, ob es sich bei der von dem Verstorbenen begangenen Tat gegenüber dem Kläger um eine schwere Straftat handelt, die die Bestattungspflicht ausnahmsweise entfallen lässt, lässt sich - wie aufgezeigt - auf Grundlage der ständigen Rechtsprechung des vormals zuständigen 8. Senats und des jetzt zuständigen Senats beantworten.
Besondere tatsächliche Schwierigkeiten zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Diese ergeben sich auch nicht daraus, dass die Straftat über 40 Jahre zurückliegt und die Staatsanwaltschaft seinerzeit von einer Anklage absah. Die damaligen Geschehnisse erachten sowohl die Beklagte, als auch das Verwaltungsgericht, als auch der Senat als zutreffend und glaubhaft vom Kläger dargestellt. Sie sind nicht weiter aufklärungsbedürftig, können aber nicht rechtfertigen, den Kläger nicht zur Kostenerstattung heranzuziehen.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat berücksichtigt dabei, dass der angefochtene Verwaltungsakt den Kläger dazu verpflichtet, die Urne seines Vaters beisetzen zu lassen, und die Androhung der Ersatzvornahme beinhaltet, deren voraussichtliche Kosten mit "ca. 613,00 €" angegeben werden. Da die Urne zwischenzeitlich schon beigesetzt worden ist, besteht die Bedeutung der Sache lediglich noch in der Vermeidung des Erlasses eines Leistungsbescheids über die Kosten dieser Ersatzvornahme gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 BestattG. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich Gesamtkosten in Höhe von 1.387,73 € (Leistungen des Bestattungsinstituts: 987,89 €, Stellung von Urnenträgern: 35,70 €, Gebühren des Amts für Friedhöfe: 364,14 €). Unter Heranziehung des Rechtsgedankens gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ergibt sich der Streitwert wie festgesetzt.
Die Änderung der Festsetzung des Streitwerts für die erste Instanz beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).