Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.05.2021, Az.: 11 ME 117/21

abstrakte Gefahr; Anhörung; Darlegungs- und Beweislast; Fahrtenbuch; konkrete Gefahr; Rinder; Stempel; Tierschutz; Tiertransport; Vorlagepflicht

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.05.2021
Aktenzeichen
11 ME 117/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 71171
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 21.05.2021 - AZ: 6 B 36/21

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Voraussetzung für den Erlass einer auf § 16 a Abs. 1 TierSchG gestützten behördlichen Anordnung ist, dass in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein tierschutzwidriger Vorgang zu erwarten ist. Eine lediglich abstrakte Gefahr reicht dafür nicht aus.
Allgemeine, auf das gesamte Land Marokko bezogene, nicht durch nachprüfbare Quellenangaben belegte und nicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bezogene Ausführungen sind nicht ausreichend, um im Einzelfall die für den Erlass einer auf § 16 a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG gestützten Verbotsverfügung erforderliche konkrete Gefahr eines tierschutzwidrigen Vorgangs darzulegen.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 6. Kammer - vom 21. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 633.600 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

Die Antragstellerin bietet ausweislich ihrer Homepage „Landwirten Lösungen rund um das Rind aus einer Hand an“ (siehe https://www...). Unter dem 30. April 2021 schloss sie mit dem marokkanischen Unternehmen „C.“ einen Vertrag über die Lieferung von ca. 500 tragenden Zuchtrindern zu einem Preis von 2.100 EUR pro Tier. Zur Erfüllung dieses Vertrags beabsichtigt sie, als Organisatorin von vier für den 25., 26., 27. und 28. Mai 2021 geplanten Transporten, insgesamt 528 tragende Zuchtrinder nach Marokko zu exportieren (täglich vier Lkw á 33 Tiere). Am 5. Mai 2021 legte die Antragstellerin dem Antragsgegner dazu ihre konkrete Transportplanung nebst Fahrtenbuch und Reservierungsbestätigungen der Pausenstationen vor und bat um Plausibilitätsprüfung. Im Rahmen der zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner in den folgenden Tagen geführten Kommunikation legte die Antragstellerin weitere Unterlagen vor und nahm teilweise Änderungen an ihrer Planung vor. In einer E-Mail vom 19. Mai 2021 führte ein Mitarbeiter des Antragsgegners gegenüber dem Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (ML) aus, dass die Streckenplanung der Antragstellerin nunmehr nach fachlicher Prüfung plausibel sei.

Mit Erlass vom 20. Mai 2021 wies das ML den Antragsgegner an, den geplanten Transport der ca. 528 Rinder nach Marokko durch Verbotsverfügung gemäß § 16 a TierSchG zu untersagen. Mit Pressemitteilung vom gleichen Tag informierte das ML die Öffentlichkeit darüber, dass Niedersachsens Landwirtschaftsministerin Barbara Otte-Kinast erneut einen geplanten Transport von 528 Zuchtrindern aus dem Emsland nach Marokko per Erlass untersagt habe. Einen Tag später, also am 21. Mai 2021 - dem Freitag vor dem Pfingstwochenende und damit dem letzten Werktag vor dem beabsichtigten Transportbeginn am 25. Mai 2021 - übermittelte der Antragsgegner der Antragstellerin gegen 11.30 Uhr per Fax einen auf den 20. Mai 2021 datierten Bescheid, dessen Tenor lautet:

„Den Antrag zur Abfertigung des Transports von Zuchtrindern von Deutschland nach Marokko ab dem 25. Mai 2021 entsprechend Ihrem Antrag vom 5. Mai 2021 lehne ich ab und verbiete diesen aus tierschutzrechtlichen Gründen. Die sofortige Vollziehung ordne ich an.“

In der Begründung des Bescheids wiederholte der Antragsgegner im Wesentlichen den Wortlaut der Pressemitteilung des ML vom 20. Mai 2021 und machte kurze ergänzende Ausführungen zur Rechtsgrundlage, zur Ermessensausübung und zur Anordnung des Sofortvollzugs.

Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin unmittelbar am 21. Mai 2021 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben (6 A 107/21), über die noch nicht entschieden worden ist, und gleichzeitig um Eilrechtsschutz ersucht. Im Eilverfahren hat sie beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 21. Mai 2021 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. Mai 2021 wiederherzustellen und den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die für den 25. bis 28. Mai 2021 beantragten Transporte von insgesamt 528 trächtigen Rindern nach Marokko abzufertigen und die Fahrtenbücher abzustempeln sowie durch einen Amtsveterinär abzuzeichnen. Mit noch am späten Abend des 21. Mai 2021 ergangenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Anträgen der Antragstellerin stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt sowie den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die von der Antragstellerin am 18. Mai 2021 vorgelegten Fahrtenbücher für die vom 25. bis 28. Mai 2021 geplanten Transporte von insgesamt 528 trächtigen Rindern nach Marokko mit einem Stempel gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. c) VO (EG) Nr. 1/2005 zu versehen. Dagegen hat der Antragsgegner am 24. Mai 2021 - Pfingstmontag - auf Weisung des ML gegenüber dem Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt, die am Vormittag des 25. Mai 2021 an das Oberverwaltungsgericht übermittelt und am Nachmittag desselben Tages begründet wurde.

Nach telefonischen Angaben des Antragsgegners gegenüber dem Senat sind die Fahrtenbücher am Nachmittag des 25. Mai 2021 mit dem Stempel versehen worden. Nach schriftsätzlichen und telefonischen Angaben der Antragstellerin ist die Abfahrt des für den 25. Mai 2021 geplanten Transports gestern gegen 17:00 Uhr erfolgt. Die Abfertigung der für den 26. und 27. Mai 2021 geplanten Transporte ist jeweils für 15:00 Uhr und für den am 28. Mai 2021 geplanten Transport für 10:00 Uhr anvisiert.

Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.

Zunächst weist der Senat klarstellend darauf hin, dass es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist, dass die Antragstellerin am gestrigen Tag trotz der zu diesem Zeitpunkt anhängigen Beschwerde mit dem ersten der insgesamt vier geplanten Transporte begonnen hat, da die Beschwerde keine aufschiebenden Wirkung entfaltet (§ 149 Abs. 1 VwGO). Darüber hinaus kann dahinstehen, ob bzw. ggf. zu welchem genauen Zeitpunkt durch den gestern erfolgten Beginn des erstens Transports bereits eine (teilweise) Erledigung des Eilverfahrens „zwischen den Instanzen“ (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 6.2.2020 - 1 S 3300/19 -, juris, Rn. 20 ff.) eingetreten ist, da jedenfalls hinsichtlich der für den heutigen Tag sowie für den 27. und 28. Mai 2021 geplanten Transporte noch keine Erledigung des Rechtsstreits eingetreten ist.

Die vom Antragsgegner vorgetragenen Beschwerdegründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen nicht eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Dies gilt sowohl hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht tenorierten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (1.) als auch hinsichtlich des Erlasses der einstweiligen Anordnung zur Stempelung der Fahrtenbücher (2.)

1. In Bezug auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zulasten des Antragsgegners ausgeht, da sich das von dem Antragsgegner im streitgegenständlichen Bescheid verfügte Verbot des von der Antragstellerin organisierten Tiertransports im Rahmen der summarischen Prüfung sowohl aus formellen (a) als auch aus materiellen (b) Gründen als voraussichtlich rechtswidrig erweist.

a) Vorliegend bestehen bereits in formeller Hinsicht Zweifel an der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Verbots. Gemäß § 1 Abs. 1 Nds. VwVfG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG ist vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Zwar ist umstritten, ob eine entsprechende Anhörung auch bei der Ablehnung eines Antrags erforderlich ist (vgl. dazu: Herrmann, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 1.4.2021, § 28, Rn. 13, m.w.N.). Mit dem streitgegenständlichen Bescheid hat der Antragsgegner jedoch nicht nur den Antrag der Antragstellerin abgelehnt, sondern zusätzlich ein darüber hinausgehendes - von der Antragstellerin naturgemäß nicht beantragtes - Verbot des Tiertransports angeordnet. Allein dieses Verbot kann auch nur Gegenstand der Anordnung des Sofortvollzugs sein, da es der reinen Antragsablehnung bereits an einem vollziehbaren Inhalt fehlt. Da es sich somit jedenfalls bei dem vom Antragsgegner verfügten Verbot um einen belastenden Verwaltungsakt i.S.d. § 28 Abs. 1 VwVfG handelt, hätte die Antragstellerin vor dessen Erlass nach § 28 Abs. 1 VwVfG angehört werden müssen (vgl. zur grundsätzlichen Anhörungspflicht bei einer auf § 16 a TierSchG gestützten behördlichen Anordnung: Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16 a TierSchG, Rn. 8). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner vorliegend davon ausgegangen ist, dass von einer Anhörung nach § 28 Abs. 2 VwVfG hätte abgesehen werden können, sind weder vorgetragen noch anhand der vorgelegten Verwaltungsvorgänge ersichtlich. Vielmehr hätte aufgrund des Umstandes, dass mit dem streitgegenständlichen Bescheid ein über die Antragsablehnung hinausgehendes Verbot angeordnet wurde und dieses Verbot auf Umstände gestützt wurde, die nicht Gegenstand des Antragsverfahrens waren, unter dem Gesichtspunkt der Wahrung rechtlichen Gehörs eine konkrete Veranlassung bestanden, die Antragstellerin vor Erlass des Verbots zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen anzuhören und ihr die Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Stattdessen hat die Antragstellerin offensichtlich erstmalig durch die Pressemitteilung des ML vom 20. Mai 2021 erfahren, dass das ML den von ihr geplanten Transport per Erlass untersagt hat. Eine derartige Verfahrensführung ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen kaum vereinbar.

Der aufgezeigte Anhörungsmangel dürfte vorliegend auch nicht mehr ohne Weiteres geheilt werden können. Zwar ist es nach § 45 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG grundsätzlich möglich, eine unterbliebene Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz mit heilender Wirkung nachzuholen. Bei dem hier vorliegenden Sachverhalt, der durch die vom Verwaltungsgericht tenorierte Vorwegnahme der Hauptsache sowie dadurch geprägt ist, dass im Eilverfahren durch den Vollzug der Tiertransporte Erledigung eintritt, dürfte eine nachträgliche Anhörung jedoch ihre Funktion nicht mehr erfüllen können (vgl. dazu: BVerwG, Beschl. v. 18.4.2017 - 9 B 54/16 -, juris, Rn. 4, m.w.N.).

b) Unabhängig von den bisherigen Ausführungen erweist sich das streitgegenständliche Verbot jedenfalls aus materiellen Gründen als voraussichtlich rechtswidrig, da die Voraussetzungen für den Erlass eines solchen Verbots nach § 16 a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG nicht vorliegen.

aa) Gemäß § 16 a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Aus dem Wortlaut und dem ordnungsrechtlichen Charakter von § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG folgt, dass die Behörde nicht abzuwarten braucht, bis ein Verstoß gegen das Tierschutzrecht stattgefunden hat (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, a.a.O., § 16 a TierSchG, Rn. 2). Andererseits ermächtigt § 16 a TierSchG nicht zu tierschutzrechtlichen Anordnungen der Gefahrenvorsorge oder zu Gefahrerforschungsmaßnahmen im Vorfeld konkreter tierschutzrechtlicher Gefahren (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, a.a.O., § 16 a TierSchG, Rn. 2; Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 16 a TierSchG, Rn. 6). Erforderlich ist vielmehr, dass eine konkrete Gefahr besteht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.12.2020 - 20 B 1958/20 -, juris, Rn. 8; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, a.a.O., § 16 a TierSchG, Rn. 2; Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 16 a TierSchG, Rn. 6). Eine konkrete Gefahr ist durch eine Sachlage gekennzeichnet, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird (vgl. § 2 Nr. 1 NPOG). Voraussetzung für den Erlass einer auf § 16 a Abs. 1 TierSchG gestützten behördlichen Anordnung ist also, dass in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein tierschutzwidriger Vorgang zu erwarten ist (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, a.a.O., § 16 a TierSchG, Rn. 2; Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 16 a TierSchG, Rn. 6). Besteht noch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, sondern nur eine mehr oder minder entfernte Möglichkeit, dass es zu einem tierschutzrechtlichen Verstoß kommen wird, sind die Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten nach § 16 a Abs. 1 TierSchG nicht erfüllt (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, a.a.O., § 16 a TierSchG, Rn. 2; Lorz/Metzger, TierSchG, 7. Aufl. 2019, § 16 a TierSchG, Rn. 6). Entsprechendes gilt, wenn lediglich eine abstrakte Gefahr vorliegt, also eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Fall ihres Eintritts eine Gefahr darstellt (vgl. § 2 Nr. 6 NPOG). Eine abstrakte Gefahr ist dadurch geprägt, dass aufgrund der Typik einer Situation ein Risiko einer großen Zahl von Fällen besteht (vgl. Pewestrof, in: Pewestrof/Söllner/Tölle, Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. 2017, § 1 ASOG, Rn. 19). Anders als bei der konkreten Gefahr kann bei der abstrakten Gefahr auf den Nachweis der Gefahr eines Schadenseintritts im Einzelfall verzichtet werden (BVerwG, Beschl. v. 24.10.1997 - 3 BN 1/97 -, juris, Rn. 4). Gegen ab-strakte Gefahren ist in der Regel nicht durch individuelle behördliche Maßnahmen im Einzelfall, sondern durch abstrakt-generelle Mittel wie Rechtsverordnungen vorzugehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.10.1997 - 3 BN 1/97 -, juris, Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.12.2020 - 20 B 1958/20 -, juris, Rn. 8 und Rn. 12; Ulrich, in: Möstl/Weiner, Polizei- und Ordnungsrecht Niedersachsen, 2020, § 2 NPOG, Rn. 106). Speziell für den vorliegend betroffenen Fall der Verbringung bestimmter Tiere aus dem Inland in einen anderen Staat sieht § 12 Abs. 2 Nr. 3 TierSchG vor, dass das Bundesministerium mit Zustimmung des Bundesrates ermächtigt wird, eine Rechtsverordnung zu erlassen, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist. Eine solche Verordnung, die den Transport von Rindern nach Marokko verbietet, liegt jedoch - soweit ersichtlich - bisher nicht vor. Zwar kann die örtlich zuständige Tierschutzbehörde auch beim Fehlen einer derartigen Verordnung auf § 16 a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG gestützte Verbote erlassen (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, a.a.O., § 12 TierSchG, Rn. 3; Lorz/Metzger, TierSchG, a.a.O., § 12 TierSchG, Rn. 8; VG Köln, Beschl. v. 18.11.2020 - 21 L 2135/20 -, juris, Rn. 50). Dies setzt allerdings, wie ausgeführt, voraus, dass im zu beurteilenden Einzelfall eine konkrete Gefahr vorliegt.

bb) Ausgehend von diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der für den Erlass eines entsprechenden Verbots darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegner das Vorliegen einer für den Erlass einer auf § 16 a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG gestützten Verbotsverfügung erforderlichen konkreten Gefahr nicht hinreichend dargelegt hat. In der Begründung des angefochtenen Bescheids wird lediglich pauschal und wortgleich mit der Pressemitteilung des ML vom 20. Mai 2021 ausgeführt, dass „aufgrund der geografischen sowie klimatischen Verhältnisse in Marokko und der insbesondere damit einhergehenden landwirtschaftlichen Strukturen“ davon auszugehen sei, „dass die deutschen Rinder, die auf Hochmilchleistung gezüchtet sind, dort nicht entsprechend dem nationalen Tierschutzstandard gehalten werden können […]. Im Falle des Transports der Rinder nach Marokko sei zudem in überschaubarer Zukunft damit zu rechnen, dass der weit überwiegende Teil der Rinder entsprechend der dortigen Rechtslage betäubungslos geschlachtet (geschächtet) wird.“

Diese Ausführungen sind aus mehreren Gründen nicht ausreichend, um eine konkrete Gefahr i.S.d. § 16 a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG darzulegen. Dies ergibt sich zunächst daraus, dass die Ausführungen des Antragsgegners völlig allgemein gehalten sind und jeglichen Bezug zu dem hier vorliegenden Einzelfall vermissen lassen. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin und der von ihr vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Präsidenten der „D.“ vom 21. Mai 2021 (Anlage Ast. 14) sind die Rinder an den zweitgrößten Molkereibetreib in Marokko verkauft worden. Dieser Betrieb liegt in E., im östlichen Zentrum der durch den Fluss „Oued Souss“ - einen der längsten und wasserreichsten Flüsse Südmarokkos (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Souss) - geprägten Souss-Ebene. Nach dem unwidersprochenen und durch den Internetauftritt des Betriebs bestätigten Vortrag der Antragstellerin produziert der Betrieb u.a. Milchprodukte für die F. -Marke „G.“ (vgl. www...). Auch ein Mitarbeiter des Fachbereichs Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Antragsgegners hat im Rahmen seiner Recherche festgestellt, dass es sich bei dem aufnehmenden Betrieb und einen „größeren landwirtschaftlichen Betrieb in einem zugleich durch intensive Landwirtschaft geprägten Region“ handelt (siehe die interne E-Mail v. 20.5.2021, Bl. 188 des vorgelegten Verwaltungsvorgangs). Weiter heißt es in der internen E-Mail des Mitarbeiters des Antragsgegners vom 20. Mai 2021, dass der Betrieb in E. 239 km über dem Meeresspiegel liege. Dort seien im Gegensatz zu den dünn oder nicht besiedelten Regionen in Marokko mit geringer Agrarstruktur vor allem nachts auch im Hochsommer kühlere Temperaturen zu erwarten. Sowohl in den südlichen Ländern der europäischen Union (Frankreich, Spanien, Portugal) als auch in den vergangenen zwei Jahren (2019/2020) in Deutschland seien in den Sommermonaten vergleichbare Temperaturvorläufe über Wochen aufgetreten, ohne dass es zu einer gravierenden Beeinträchtigung der Milchproduktion und gar des Zuchtgeschehens bei der hiesigen schwarzbunten Rinderpopulation gekommen sei. Tierschutzfachlich werde damit der pauschalen Aussage des Erlasses ohne detaillierte Prüfung der klimatischen und produktionstechnischen Voraussetzungen vor Ort widersprochen. (Auch) vor diesem Hintergrund ist es bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht ansatzweise nachvollziehbar, worauf der Antragsgegner seine Annahme stützt, dass im hier vorliegenden Einzelfall aufgrund der geografischen sowie klimatischen Verhältnisse in Marokko und der damit einhergehenden landwirtschaftlichen Strukturen davon auszugehen sei, dass die von der Antragstellerin transportierten Rinder an ihrem Zielort tierschutzwidrig gehalten werden.

Entsprechendes gilt im Ergebnis für die weitere Annahme des Antragsgegners, dass damit zu rechnen sei, dass die Tiere „in überschaubarer Zukunft […] betäubungslos geschlachtet (geschächtet)“ würden. Ausweislich der vorgelegten, bereits oben zitierten eidesstattlichen Versicherung des Präsidenten werden in dem Betrieb überwiegend Rinder der Rasse Holstein gezüchtet und insgesamt mehr als 15.000 melkende Kühe gehalten. Weiter heißt es in der eidesstattlichen Versicherung, dass die von der Antragstellerin erworbenen Tiere der Erweiterung des Tierbestandes dienen und zur Zucht verwendet werden sollen. Diese Angaben stimmen zudem mit den im Internet auf der Homepage des Betriebs veröffentlichten Angaben überein (siehe www...). Auf diese für die Beurteilung der Gefahrenlage maßgeblichen Umständen des vorliegenden Einzelfalls ist der Antragsgegner weder in dem angefochtenen Verbotsbescheid noch in seiner Beschwerde auch nur ansatzweise eingegangen. Vielmehr fehlt es auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragsgegners an jedweden konkreten Anhaltspunkten dafür, dass in absehbarer Zeit nach dem Transport der Rinder an ihren Zielort mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein tierschutzwidriger Vorgang zu erwarten ist.

Ein weiterer Grund, warum die Begründung des angefochtenen Bescheids das streitgegenständliche Verbot nicht zu tragen vermag, ist, dass die Begründung keinerlei objektiv - also auch durch die Antragstellerin, das Gericht und ggf. Dritte - überprüfbaren Quellenangaben und/oder die Angabe von konkreten Erkenntnismitteln enthält. Anders als bei Pressemitteilungen, die üblicherweise zusammenfassende Stellungnahmen ohne weitere Quellenangaben enthalten, erfordert es die Darlegungslast der Behörde, die von ihr getroffenen Anordnungen auf objektiv überprüfbare Grundlagen zu stützen, etwa in Form von eigenen, im Verwaltungsverfahren angestellten und nachvollziehbar dokumentierten Ermittlungen oder durch konkrete Benennung von externen Quellen und Erkenntnismitteln, die einer Überprüfung durch Verfahrensbeteiligte, Gerichte und ggf. Dritte (z.B. Sachverständige) zugänglich sind. Demgegenüber genügt eine Behörde ihrer Darlegungspflicht - und materiellen Beweislast - hinsichtlich einer konkreten Gefahr nicht durch allgemeine Erwägungen und bloße Behauptungen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.12.2020 - 20 B 1958/20 -, juris, Rn. 12).

Darüber hinaus ist schließlich zumindest fraglich, ob die Antragstellerin für die von dem Antragsgegner allgemein angeführten Missstände bei der Rinderhaltung in Marokko als „Störerin“ und damit im ordnungsrechtlichen Sinne als Verantwortliche herangezogen werden kann (vgl. zum richtigen Adressaten einer auf § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG gestützten Anordnung: Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, a.a.O., § 16 a TierSchG, Rn. 3). Nach Beendigung des Transports dürfte die Antragstellerin nicht mehr zu dem Personenkreis gehören, der für die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorgaben zuständig ist. Die Annahme einer fortdauernden Verantwortlichkeit wegen des Transports und/oder der früheren Haltung/Betreuung der Rinder begegnet zumindest dann erheblichen Bedenken, wenn die Rinder, wofür hier keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, nicht sofort im Anschluss an den Transport tierschutzwidrig behandelt werden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.12.2020 - 20 B 1958/20 -, juris, Rn. 9).

cc) Das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners rechtfertigt keine andere Entscheidung. Der Antragsgegner trägt zur Begründung seiner Beschwerde vor, dass in Marokko extreme Trockenheit herrsche, es keine grünen Wiesen gebe, die Böden schlecht seien, Wasserknappheit herrsche und die Temperaturen ganzjährig so hoch seien, dass allenfalls nährstoffarmes Futter gewonnen werden könne und Futter in erforderlicher Qualität und Menge zu hohen Kosten fortlaufend importiert werden müsste. Milchkühe gerieten in einen „Hitzestress“, wodurch die Fruchtbarkeit eingeschränkt werde, zudem könnten Stoffwechselstörungen wie Ketorsen auftreten. Dies sei durch ein vom Gericht einzuholendes Sachverständigengutachten zu beweisen. Nach behördlichen Informationen der Landesbeauftragten für den Tierschutz Hessen würden Zuchttiere in Marokko oftmals nach nur einer Laktation geschlachtet. Daher stünde die Schlachtung durch Schächten auch in diesem konkreten Fall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevor.

Dieses Vorbringen genügt schon nicht den im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Darlegungserfordernissen, weil es sich nicht, wie von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO verlangt, mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss auseinandersetzt. Abgesehen davon stellt das Beschwerdevorbringen lediglich eine Wiederholung und Vertiefung der in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen dar, ohne die bereits oben unter 1 b) bb) aufgezeigten Mängel - fehlende Bezugnahme zum vorliegenden Einzelfall, keine Angabe von überprüfbaren Quellen - auch nur ansatzweise zu beheben.

Soweit der Antragsgegner zum Beweis der von ihm angestellten Behauptungen nunmehr auf ein vom Gericht einzuholendes Sachverständigengutachten verweist, verkennt er nicht nur, dass es - wie soeben ausgeführt - der Behörde obliegt, die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen darzulegen und zu beweisen. Darüber hinaus ist dem Antragsgegner entgegenzuhalten, dass im hier vorliegenden Eilverfahren - anders als im Hauptsacheverfahren - schon aus Zeitgründen kein Raum für die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist (vgl. OVG Saarland, Beschl. v. 9.3.2021 - 2 B 58/21 -, juris, Rn. 29).

Entgegen dem Vortrag des Antragsgegners kann auch dem von ihm im Beschwerdeverfahren nunmehr erstmalig angeführten und damit als einzige konkret benannte Quelle erwähnten Bericht der Landesbeauftragten für den Tierschutz Hessen nicht entnommen werden, dass im hier vorliegenden Einzelfall die Schlachtung der Rinder durch Schächtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht. Abgesehen davon, dass diese nunmehr vom Antragsgegner erstmalig im Beschwerdeverfahren zitierte Internetseite weder den konkreten Autor noch das Datum des Erscheinens erkennen lässt, erschöpft sich auch dieser Bericht lediglich in allgemeinen Aussagen dazu, wie der Fleischbedarf in Marokko gedeckt wird und dass dabei „mindestens 50 % der Schlachtungen nicht unter professionellen Bedingungen vorgenommen werden.“ Konkrete Rückschlüsse darauf, dass die von der Antragstellerin nach Marokko transportierten Tiere an ihrem Bestimmungsort tierschutzwidrig geschächtet werden, lassen sich auch dem nunmehr zitierten Bericht nicht ansatzweise entnehmen.

Soweit der Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde weitergehend vorträgt, dass die in Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 normierten Maßnahmen, die von der zuständigen Behörde vor langen Beförderungen von Tieren durchzuführen seien, gegen den von der EU selbst in Artikel 13 AEUV vertraglich festgelegten Tierschutz verstießen, so dass angeregt werde, die Frage der Vereinbarkeit der europäischen Regelungen zu langen Transporten mit europäischem Vertragsrecht gemäß Artikel 13 AEUV dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorzulegen, kann dies der Beschwerde - ungeachtet der Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht erfüllt sind - schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Vorlagepflicht besteht (BVerfG, Beschl. v. 14.5.2018 - 2 BvR 883/18 -, juris, Rn. 4, unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 27.10.1982 - Rs. 35/82 -, juris, Rn. 9; vgl. auch Wegener, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 267 AEUV, Rn. 31, m.w.N.). Dies gilt bei Auslegungszweifeln des Unionsrechts wegen der Vorläufigkeit eines Eilverfahrens selbst dann, wenn die Entscheidung des Gerichts nicht mit Rechtsmitteln angefochten werden kann, jedenfalls wenn und soweit - wie hier - die streitige Rechtsfrage im Anschluss an das vorläufige Rechtsschutzverfahren potenziell noch Gegenstand eines Hauptsacheverfahrens sein kann (vgl. Marsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, Art. 267 AEUV, Rn. 47).

2. Die gegen die einstweilige Anordnung, die Fahrtenbücher der Antragstellerin mit einem Stempel gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. c) VO (EG) Nr. 1/2005 zu versehen, gerichtete Beschwerde bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

Gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (im Folgenden: VO (EG) Nr. 1/2005) überprüft die zuständige Behörde am Versandort bei langen Beförderungen u.a. von Hausrindern zwischen Mitgliedstaaten und von und nach Drittländern durch geeignete Kontrollen insbesondere, ob die im Fahrtenbuch angegebenen Transportunternehmer über die entsprechenden gültigen Zulassungen, die gültigen Zulassungsnachweise für Transportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden, und gültige Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer verfügen (i), sowie ob das vom Organisator vorgelegte Fahrtenbuch wirklichkeitsnahe Angaben enthält und darauf schließen lässt, dass die Beförderung den Vorschriften der Verordnung entspricht (ii). Ist das Ergebnis dieser Kontrollen zufriedenstellend, versieht sie das Fahrtenbuch mit einem Stempel (Art. 14 Abs. 1 Buchst. c) VO (EG) Nr. 1/2005).

Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass nach derzeitiger Sachlage davon auszugehen sei, dass die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 Buchst. c) i. V. m. Buchst. a) ii) VO (EG) Nr. 1/2005 für die Erteilung des Stempels für die von der Antragstellerin zuletzt am 18. Mai 2021 vorgelegten Fahrtenbücher vorliegen. Der Antragsgegner selbst habe aufgrund einer eigenen fachlichen Prüfung bereits die ersten von der Antragstellerin am 5. Mai 2021 vorgelegten Fahrtenbücher hinsichtlich der Streckenplanung für plausibel erachtet. Diese Einschätzung habe er bezüglich der von der Antragstellerin in der Folgezeit aufgrund verschiedener Einwände des ML vorgelegten geänderten Fahrtenbücher nochmals bekräftigt. Entsprechend der Anforderung des Ministeriums würden auch zwei Fahrer eingesetzt. Die Kammer könne nach eigenständiger Überprüfung der von der Antragstellerin zuletzt vorgelegten Fahrtenbücher nicht erkennen, dass die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 1 Buchst. a) ii) VO (EG) Nr. 1/2005 nicht erfüllt seien. Vielmehr entsprächen die dort gemachten Angaben zu den vorgesehenen Beförderungszeiten und Ruhepausen den Anforderungen des Kapitels V Ziff. 1.4 d) und 1.5 des Anhangs 1 zur VO (EG) Nr. 1/2005.

Diesen nachvollziehbaren und durch die vorgelegten Verwaltungsvorgänge belegten Ausführungen, denen der Senat folgt und die er sich zu eigen macht, ist der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit er nunmehr die von der Antragstellerin in ihrer Planung vom 7. Mai 2021 angegebenen Wegstrecken und Zeiten denjenigen der aktuellen Planung vom 25. Mai 2021 sowie den offenbar bei „reiseplanung.de“ verfügbaren Daten gegenüberstellt und jeweils nunmehr erstmalig behauptet, dass die Transportplanung der Antragstellerin nicht plausibel sei, widerspricht er damit zunächst seiner eigenen, im Verwaltungsverfahren durchgeführten und im Verwaltungsvorgang dokumentierten Prüfung. So heißt es in einer E-Mail eines Mitarbeiters des Antragsgegners an Mitarbeiter des ML vom 19. Mai 2021 wörtlich: „Nach fachlicher Prüfung ist die Streckenplanung plausibel. Die Vorgaben des Art. 3 S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 wurden bei der Vorplanung beachtet, Verletzungen oder unnötige Leiden durch Nichteinhaltung gesetzlicher Standards sind aktuell nicht erkennbar“ (vgl. Bl. 144 des vorgelegten Verwaltungsvorgangs).

Abgesehen von der Widersprüchlichkeit des Verhaltens des Antragsgegners ist auch durch sein Beschwerdevorbringen für den Senat nicht hinreichend belegt, dass die Transportplanung der Antragstellerin nicht plausibel ist und damit die Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 Buchst. a) ii) VO (EG) Nr. 1/2005 nicht erfüllt sind. Soweit der Antragsgegner in seiner Beschwerde auf Differenzen zwischen der ursprünglichen Planung der Antragstellerin vom 7. Mai 2021 und der aktuellen Planung vom 25. Mai 2021 verweist, kommt diesem Vergleich bereits deshalb keine Aussagekraft zu, weil die von der Antragstellerin zunächst unter dem 7. Mai 2021 vorgelegte Planung durch die später vorgenommenen Anpassungen mittlerweile gegenstandslos geworden ist. Grundlage der Plausibilitätsprüfung ist somit ausschließlich die modifizierte, aktuelle Planung. Soweit der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung auf laut „reiseplanung.de“ benötigte Transportzeiten verweist, die teilweise geringfügig von den zuletzt vom Antragsgegner im Rahmen der Plausibilitätsprüfung herangezogenen Daten (vgl. Bl. 166 des vorgelegten Verwaltungsvorgangs) abweichen, wird ebenfalls nicht ersichtlich, wieso die aktuelle Planung der Antragstellerin dadurch unplausibel werden soll.

Soweit der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung vorträgt, dass Zulassungsnachweise für Transportunternehmen, Straßentransportmittel für lange Beförderungen, ein Notfallplan und gültige Befähigungsnachweise für die die Tiere betreuenden Fahrer nicht vorgelegt worden seien, kann der Senat dem auf der Grundlage der vorgelegten Verwaltungsvorgänge nicht folgen. Vielmehr lässt sich dem Verwaltungsvorgang entnehmen, dass die Antragstellerin diese Unterlagen vorgelegt hat (siehe zum Notfallplan Bl. 172 sowie Bl. 176 bis 180, zu den Zulassungen des Transportunternehmens Bl. 200 bis 202, zu dem Zulassungsnachweis für Straßentransportmittel für lange Beförderungen Bl. 203 bis 206, zu den Nachweisen über die Fahrer Bl. 208 bis 214 sowie zu den Daten der LKWs Bl. 196 bis 199; diese Unterlagen hat die Antragstellerin im Übrigen im gerichtlichen Verfahren erneut als Anlage Ast. 6 vorgelegt).

Soweit der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung schließlich erstmalig behauptet, dass derzeit nicht sichergestellt sei, dass die Rinder im Transportfahrzeug in natürlicher Haltung stünden und physiologische Körperhaltungen bei Harn- und Kotabsatz einnehmen könnten, verhilft dies seiner Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Dabei ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Antragstellerin Zulassungsnachweise für Straßentransportmittel für lange Beförderungen gemäß Art. 18 der VO (EG) Nr. 1/2005 vorgelegt hat (vgl. Bl. 203 bis 206 des vorgelegten Verwaltungsvorgangs). Dass die von der Antragstellerin genutzten Transportfahrzeuge den maßgeblichen rechtlichen Anforderungen trotz der vorgelegten Zulassungsnachweise nicht genügen sollten, ist weder durch den Antragsgegner belegt noch ansonsten ersichtlich. Zudem weist die Antragstellerin in ihrer Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hin, dass die Fahrzeuge von dem Antragsgegner bei der Abfertigung erneut auf die Einhaltung der maßgeblichen Vorgaben überprüft werden (vgl. zu diesem Erfordernis: Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, a.a.O., Art. 14 EU-Tiertransport-VO, Rn. 15 ff., m.w.N.). Auch vor diesem Hintergrund gibt das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners keinen Anlass, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Antragstellerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass ihr ein wirtschaftlicher Schaden in Höhe von mindestens 1.200 EUR je Rind entstehen würde, wenn der geplante Transport nicht stattfinden könnte. Demnach ist bei der hier geplanten Anzahl von 528 zu transportierenden Rindern ein drohender wirtschaftlicher Schaden von 633.600 EUR anzunehmen. Dieser Betrag ist für das vorliegende Eilverfahren nicht zu halbieren, da mit der Entscheidung im Eilverfahren die Hauptsache vorweggenommen wird.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).