Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.05.2021, Az.: 1 LA 1/19
Denkmalschutz; Ensembleschutz; Grundriss; Gruppendenkmal
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 19.05.2021
- Aktenzeichen
- 1 LA 1/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 71162
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 14.11.2018 - AZ: 2 A 169/17
Rechtsgrundlagen
- § 7i Abs 1 S 4 EStG
- § 3 Abs 3 DSchG ND
- § 6 Abs 2 DSchG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Eine Einschränkung dahingehend, dass der Denkmalschutz nach § 3 Absatz 3 NDSchG nur mit Blick auf äußere Merkmale der zu einer Gruppe zusammengefassten Gebäude besteht, enthält der Gesetzeswortlaut nicht. Sie lässt sich diesem auch nicht durch Auslegung entnehmen.
Ein Schutz auch von Merkmalen der Innenräume kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die das Gruppendenkmal konstituierenden Anlagen funktionell aufeinander bezogen sind oder wenn ein Gebäudeensemble einer einheitlich geplanten Siedlungskonzeption entspringt, die sich gleichermaßen auf die äußere wie die innere Gestaltung der Einzelbauten bezog.
In diesen Fällen ist nicht erforderlich, dass eine den Denkmalwert der Gruppe mitbegründende innere Gestaltung in sämtlichen oder auch nur in der überwiegenden Zahl der Anlagen noch vorhanden ist. Weist die Denkmalgruppe in einer Gesamtschau ihrer inneren und äußeren Merkmale noch eine hinreichende Übereinstimmung mit der ursprünglichen Ensemblekonzeption auf, um die denkmalwertbegründende Aussagefunktion zu erfüllen, so schadet es regelmäßig nichts, wenn einzelne Aspekte dieser Aussage - wie ggf. der Grundriss - nur noch in wenigen Einzelbauten erhalten sind.
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 2. Kammer - vom 14. November 2018 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt eine denkmalrechtliche Genehmigung für Umbauarbeiten im Inneren seiner Wohnung.
Der Kläger ist Eigentümer einer Eigentumswohnung im 1. Obergeschoss, Dachgeschoss und Spitzboden des aus dem Aktivrubrum ersichtlichen Wohngebäudes. Dieses wurde 1939 zusammen mit dem Nachbargebäude als zweifach gereihtes Vierfamilienhaus innerhalb der sog. Siedlung „Steimker Berg“ errichtet. Diese für Arbeiter des Volkswagenwerks geschaffene Siedlung ist seit 1989 als denkmalgeschützte Gruppe baulicher Anlagen, das streitgegenständliche Wohnhaus als denkmalkonstituierender Teil dieser Anlage, erfasst. Die Siedlung weist insgesamt 483 Wohnungen unterschiedlicher Größe in 15 verschiedenen Haustypen vom freistehenden Einfamilienhaus über Doppel- und Reihenhäuser bis zu größeren Mehrfamilienhäusern auf. Das vom Kläger bewohnte Gebäude gehört dem Typ IX bzw. M 2a V an und war zur Nutzung durch „minderbemittelte Volksgenossen“ bestimmt. Obergeschoss und Dachgeschoss der klägerischen Wohnung bildeten zunächst separat zugängliche Einheiten, die mit einer - hier nicht streitgegenständlichen - inneren Wendeltreppe verbunden wurden. Der überkommene Grundriss sah im Obergeschoss eine auch zum Essen bestimmte Küche von 12,2 m², ein Badezimmer mit 2,98 m² und drei Wohnräume zwischen 7,2 und 17 m², vor, die durch einen zentralen Flur zugänglich waren. Im Dachgeschoss liegen weitere als Schlaf- bzw. Kinderzimmer genutzte Räume.
Am 12. Januar 2017 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren für Maßnahmen im Gebäudeinneren; die meisten Wände im Obergeschoss sollten entfernt werden, so dass das gesamte Geschoss mit Ausnahme eines Badezimmers von ca. 6,6 m² einen Raum bildete. Ein vom Obergeschoss bis zum Spitzboden durchlaufender Kaminschacht sollte ebenfalls entfallen, eine Wendeltreppe zum Spitzboden neu eingebaut werden. Die Beklagte deutete den Antrag für das - baurechtlich nicht genehmigungsbedürftige - Vorhaben als Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung um und lehnte diesen mit Bescheid vom 8. März 2017 ab.
Die dagegen fristgerecht erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das Gebäude, in dem die Wohnung des Klägers liege, sei konstituierender Bestandteil einer Gruppe baulicher Anlagen im Sinne von § 3 Abs. 3 NDSchG. Die Siedlung „Steimker Berg“ habe ihre Denkmalfähigkeit nicht aufgrund baulicher Veränderungen verloren. Sie sei von geschichtlicher und städtebaulicher Bedeutung, weil sie mit ihren typischen Ausprägungen, aber auch mit ihren Besonderheiten für die Gesellschaft und das (Siedlungs-)Bauschaffen in der NS-Zeit in Wolfsburg und Niedersachsen stehe. Die Vielfalt der verwendeten Haus- und Wohnungstypen stehe im Gegensatz zu dem damals vorherrschenden Minimierungs- und Vereinheitlichungsbemühen. Die historische Bedeutung beschränke sich nicht auf Äußerlichkeiten, sondern erfasse auch das Gebäudeinnere, insbesondere die Ausstattung und Aufteilung der Wohnungen, die - anders als seinerzeit für den sozialen Wohnungsbau vorgegeben - von hoher Qualität gewesen sei. Die Kleinteiligkeit der Raumzuschnitte spiegele ein von den NS-Machthabern favorisiertes Konzept wider, das im Gegensatz zu den von der Bauhaus-Bewegung propagierten offenen Räumen stehe. Daraus ergebe sich die Denkmalwürdigkeit auch bezüglich der Ausstattung und des Grundrisses der Wohnung. Die Denkmalwürdigkeit von Wohnungsgrundrissen sei in der Rechtsprechung anerkannt und komme auch bei Gruppendenkmälern in Betracht. Ob sie tatsächlich bestehe, hänge davon ab, ob das Innere der der Gruppe zugehörigen Gebäude ebenfalls einer Gesamtkonzeption bzw. gestalterischen Vorstellungen folge, an deren Erhaltung ein öffentliches Interesse bestehe. Das sei hier zu bejahen. Selbst wenn man dementgegen einen Schutz von Innenräumen bei Gruppendenkmälern ausnahmslos ablehnen wolle, wäre das streitgegenständliche Gebäude als Einzeldenkmal zu qualifizieren; die davon abweichende Ausweisung (nur) als Gruppendenkmal sei nicht konstitutiv.
Der vom Kläger vorgesehene Umbau beeinträchtige den Denkmalwert erheblich. Der Grundriss der Wohnung werde vollständig aufgelöst und ein offener Raumzuschnitt hergestellt, der eher dem Bauhaus-Stil entspreche. Die raumweisen Unterscheidungen bzw. der Aussagewert des ursprünglichen Typengrundrisses gehe verloren, auch durch den Verlust der ursprünglichen Türöffnungspositionen, des Kaminschachts und der Wendeltreppe. Geringfügig sei der Eingriff schon aufgrund der Gefahr der Schaffung eines Präzedenzfalls nicht. Die Versagung der Genehmigung verstoße nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Kläger könne von seiner Wohnung uneingeschränkt Gebrauch machen. Der Zuschnitt der Räume sei ihm beim Erwerb der Immobilie bekannt gewesen. Die Beklagte habe ihm im Übrigen angeboten, die Entfernung von Wänden zu genehmigen, wenn ausreichende Teile von diesen erhalten würden, um dem Betrachter ein Bild vom ursprünglichen Grundriss der Wohnung zu vermitteln; verbleibende geringfügige Einbußen bei der Wohnqualität habe der Kläger hinzunehmen.
II.
Der dagegen gerichtete, auf die Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel und grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
1.
Dies gilt zunächst, soweit der Kläger den Rechtssatz des Verwaltungsgerichts angreift, bei Gebäuden, die als Teil einer Gruppe von Anlagen unter Denkmalschutz stünden, könne je nach Lage des Falls nicht nur von außen wahrnehmbaren Merkmalen, sondern auch dem Gebäudeinneren Denkmalwert zukommen. Die dagegen vom Kläger vorgetragenen Argumente begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Diese bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenbehauptung mit plausiblen Gegenargumenten derart in Frage gestellt werden, dass die Möglichkeit eines abweichenden Entscheidungsergebnisses erkennbar ist; letzteres setzt voraus, dass die aufgeworfene Rechtsfrage sich nicht auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lässt. An beidem fehlt es. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts ist offensichtlich zutreffend.
Nach § 3 Abs. 2 NDSchG sind Baudenkmale bauliche Anlagen (und bestimmte andere Schutzobjekte), an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht. Nach § 3 Abs. 3 NDSchG ist Baudenkmal auch eine Gruppe baulicher Anlagen, die aus den in Absatz 2 genannten Gründen erhaltenswert ist, unabhängig davon, ob die einzelnen baulichen Anlagen für sich Baudenkmale sind. Eine Einschränkung dahingehend, dass der Denkmalschutz nach Absatz 3 nur mit Blick auf äußere Merkmale der zu einer Gruppe zusammengefassten Gebäude besteht, enthält der Gesetzeswortlaut nicht. Sie lässt sich diesem auch nicht durch Auslegung entnehmen. Voraussetzung für einen Schutz nach § 3 Abs. 3 NDSchG ist, dass dem gemeinsamen Vorhandensein der Gruppe ein über die Summe der denkmalkonstituierenden Einzelanlagen hinausgehender geschichtlicher, künstlerischer, wissenschaftlicher oder städtebaulicher Aussagegehalt zukommt; die Gesamtheit muss durch eine übergreifende Idee, ein Gestaltungsprinzip oder Ähnliches verbunden sein (Senatsurt. v. 8.6.1998 - 1 L 3501/19 -, NdsVBl. 1999, 14 = juris Rn. 27). Der Aussagegehalt wird - das ist dem Kläger einzuräumen - aus tatsächlichen Gründen häufig auf von außen wahrnehmbare Merkmale der Gruppe beschränkt sein, etwa im Falle einer historisch gewachsenen Straßenzeile, die ihre Bedeutung (allein) daraus zieht, dass sie seit langem das Ortsbild prägt. Zwingend ist das aber nicht. Insbesondere dann, wenn die Bestandteile einer Gruppe funktionell aufeinander bezogen sind - wie etwa die Wohn- und Wirtschaftsgebäude einer als Zeugnis früherer Lebens- und Wirtschaftsformen bedeutsamen Hofstelle -, tragen die die (ggf. auch: ehemalige) Funktion der Einzelanlagen unterstreichenden Besonderheiten des Gebäudeinneren ganz maßgeblich zum Aussagegehalt des Gruppendenkmals bei. Entsprechendes gilt dann, wenn ein Gebäudeensemble einer der Nachwelt als Zeitzeugnis überliefernswerten einheitlich geplanten Siedlungskonzeption entspringt, die sich gleichermaßen auf die äußere wie die innere Gestaltung der Einzelbauten bezog.
In diesen Fällen ist nicht erforderlich, dass eine den Denkmalwert der Gruppe mitbegründende innere Gestaltung in sämtlichen oder auch nur in der überwiegenden Zahl der Anlagen noch vorhanden ist. Weist die Denkmalgruppe in einer Gesamtschau ihrer inneren und äußeren Merkmale noch eine hinreichende Übereinstimmung mit der ursprünglichen Ensemblekonzeption auf, um die denkmalwertbegründende Aussagefunktion zu erfüllen, so schadet es regelmäßig nichts, wenn einzelne Aspekte dieser Aussage - wie ggf. der Grundriss - nur noch in wenigen Einzelbauten erhalten sind; die Seltenheit wird in solchen Fällen ihre Erhaltungswürdigkeit sogar eher stärken als schwächen. Insoweit gilt für das Gruppendenkmal nichts Anderes als für Einzeldenkmale, in denen bestimmte Baudetails auch dann geschützt sein können, wenn nur noch Einzelteile Aufschluss über das früher durchgehend Vorhandene geben.
§ 7 i Abs. 1 Satz 4 EStG, nach dem bei nur als Gruppenbestandteile geschützten Gebäuden lediglich Aufwendungen zum Erhalt des äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage steuerlich absetzbar sind, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Klägers keine andere Sichtweise. Das gilt schon deshalb, weil die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Einkommenssteuerrecht nicht die Befugnis beinhaltet, denkmalrechtliche Begriffe auszufüllen; die Regelung ist hierzu auch offenkundig nicht bestimmt, sondern knüpft allenfalls an ein Denkmalverständnis an, dass der Bundesgesetzgeber einzelnen landesrechtlichen Regelungen - nicht notwendigerweise den niedersächsischen - entnehmen zu können meinte. Dieses Verständnis muss aber nicht richtig sein. Sollte die steuerrechtliche Regelung dazu führen, dass bestimmte denkmalrechtlich bedingte Aufwendungen steuerrechtlich absetzbar sind, andere aber nicht, so ist es Sache des Bundesgesetzgebers, darin ggf. begründete Gleichheitsverstöße zu beheben; für die Auslegung des Denkmalrechts ist dies ohne Bedeutung. Unabhängig davon hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass die Regelung in Niedersachsen so angewandt wird, dass auch Aufwendungen für Maßnahmen im Gebäudeinneren von Bestandteilen eines Gruppendenkmals steuerlich absetzbar sein können.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass den Fragen
„Sind im Rahmen des Ensembleschutzes nach § 3 Abs. 3 NDSchG Wohnungsgrundrisse in den einzelnen Gebäuden vom Denkmalschutz erfasst?“
und
„Sind im Rahmen des Ensembleschutzes nach § 3 Abs. 3 NDSchG Wohnungsgrundrisse nur dann vom Denkmalschutz erfasst, wenn auch bezüglich der Grundrisse ein „Ensemble“ vorliegt?“
keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Diese würde u.a. voraussetzen, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen sich nicht auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation beantworten lassen (BVerwG, Beschl. v. 24.8.1999 - 4 B 72.99 -, BVerwGE 109, 268 = juris Rn. 7). Daran fehlt es. Die erste Frage ist, wörtlich verstanden, offenkundig zu verneinen, da nicht für jedes Gruppendenkmal auch Wohnungsgrundrisse denkmalkonstituierend sind. Versteht man sie als Frage, ob Wohnungsgrundrisse am Denkmalwert eines Gruppendenkmals nach § 3 Abs. 3 NDSchG, dessen in Rede stehender Bestandteil nicht zugleich Einzeldenkmal ist, teilhaben können, ist sie nach dem vorstehend Ausgeführten eindeutig zu bejahen. Die zweite Frage ist nach dem Ausgeführten ohne weiteres zu verneinen.
2.
Auch die Anwendung auf den Einzelfall des Gruppendenkmals „Siedlung Steimker Berg“ begegnet keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Das Verwaltungsgericht hat detailliert unter Würdigung der Stellungnahme des Nds. Landesamtes für Denkmalpflege dargelegt, weshalb der kleinteilige Grundriss gerade auch des Gebäudetyps IX bzw. M 2a V, dem das streitgegenständliche Wohnhaus zugehört, zu den denkmalwertkonstituierenden Merkmalen der Siedlung gehört. Diese Ausführungen stellt das Zulassungsvorbringen nicht überzeugend in Frage. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung des Klägers, dass es keine Grundrisse für den ursprünglichen Zustand der Siedlung gebe, mit der Folge, dass auch nicht beurteilt werden könne, welchen Beitrag der Erhalt der Raumaufteilungen zur Aussagekraft der Siedlung leisten könnten, ist nach Aktenlage unzutreffend (vgl. BA 002 Bl. 95 für den Typ IX / M 2a V und die Anlage zur Stellungnahme des Nds. Landesamtes für Denkmalpflege vom 2.8.2018 für zahlreiche weitere Gebäudetypen). Die Bauakte für das Wohnhaus des Klägers, auf die sich seine Behauptung offenbar bezieht, ist nicht die einzige Erkenntnisquelle für die Beurteilung des Denkmalwertes. Dass die Gestaltungsfibel der Beklagten für die Siedlung „Steimker Berg“ auf den Erhalt der Grundrissstruktur der Gebäude sowie innerer Ausstattungsmerkmale nicht eingeht, ist für die denkmalfachliche Beurteilung ebenfalls unerheblich; diese ist objektiv vorzunehmen; sie hängt nicht davon ab, ob und ggf. in welcher Form die Beklagte die Eigentümer über den Denkmalwert aufklärt und dessen Erhalt durchsetzt.
Das Zulassungsvorbringen stellt auch nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage, die Siedlung „Steimker Berg“ habe ihre Denkmalfähigkeit nicht wegen zahlreicher Anbauten, Dachfenstereinbauten und Grundrissveränderungen verloren (vgl. zur Siedlung „Steimbker Berg“ bereits Senatsurt. v. 25.7.1997 - 1 L 6544/95 -, NdsVBl. 1997, 263 = juris Rn. 9). Die vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren zur Gerichtsakte gereichten Lichtbilder (GA Bl. 65 ff. und CD GA Bl. 83) lassen nicht ansatzweise eine Überformung der Siedlung erkennen, die dieser ihren Aussagegehalt hinsichtlich der ursprünglichen städtebaulichen Konzeption irreversibel geraubt haben könnte. Die Bilder zeigen vielmehr, dass die äußere Konzeption der Gesamtanlage wie die in bestimmten Merkmalen vereinheitlichte, in anderen differenzierte Gestaltung der Einzelhaustypen trotz der Anbauten und des teilweisen Einfügens zusätzlicher Dachfenster noch sehr gut zu erkennen sind. Dass ganze Haustypen verschwunden oder unkenntlich geworden sein könnten, ist aus den Bildern nicht ansatzweise ersichtlich. Selbst eine deutlich stärkere Überformung ließe den Denkmalwert der Anlage als Ensemble nicht entfallen. In welchem Umfang die ursprüngliche Grundrissaufteilung der Gebäude verändert wurde, bedarf keiner Aufklärung in einem Berufungsverfahren. Wie oben dargelegt, würde der Verlust der ursprünglichen Raumstruktur in einer Vielzahl von Gebäuden den Denkmalwert der verbleibenden Grundrisse und Ausstattungsdetails nicht schmälern.
Die in diesem Zusammenhang als grundsätzlich bedeutsam formulierte Frage
„Sind in der als Gruppe baulicher Anlagen geschützten Siedlung „Steimker Berg“ in Wolfsburg Grundrisse und Innenausstattungen (noch) vom Denkmalschutz erfasst“
führt bereits deshalb nicht zur Zulassung der Berufung, weil sie einer landesweiten obergerichtlichen Klärung im Interesse der Rechtseinheit nicht bedarf. Sie bezieht sich auf ein einzelnes Gruppendenkmal zu einem bestimmten Zeitpunkt. Dass innerhalb dieses Denkmals im Falle weiterer Umbauwünsche des Klägers oder anderer Eigentümer dieselbe Frage in absehbarer Zeit nochmals aufgeworfen werden könnte, begründet allein noch keinen Klärungsbedarf; die wenigsten Tatsachen- oder Rechtsfragen sind auf einen einzigen Anwendungsfall beschränkt. Im Übrigen lässt sich die Frage auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne weiteres im Sinne des Verwaltungsgerichts beantworten.
3.
Die Angriffe des Klägers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, selbst bei fehlendem Schutz des Innenraums der Wohnung als konstituierender Bestandteil des Gruppendenkmals sei dieser deshalb geschützt, weil das Wohnhaus auch ein Einzeldenkmal sei, sind angesichts des Vorstehenden nicht entscheidungserheblich.
4.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die beantragten Maßnahmen beeinträchtigten in einer mit § 6 Abs. 2 NDSchG unvereinbaren Weise den Denkmalwert des Gruppendenkmals, begegnet keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln; ihre Richtigkeit liegt vielmehr auf der Hand. Die Maßnahme würde, so wie sie beantragt wurde, nicht nur die ursprüngliche Raumstruktur vollständig aufheben, sondern auch ihre Ablesbarkeit weitestgehend beseitigen und damit - hochgerechnet auf die übrigen Häuser in der Siedlung, in denen sich Denkmal- und Eigentümerinteressen in identischer Weise gegenüberstehen - einen denkmalwertkonstituierenden Aspekt der Siedlung vollständig entfallen lassen.
Nutzungsinteressen des Klägers sind vorliegend nicht geeignet, die Erheblichkeit dieses Verlustes so weit zu relativieren, dass unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Beeinträchtigung des Denkmalwertes zu verneinen wäre (vgl. dazu Senatsurt. v. 26.8.2020 - 1 LB 31/19 -, BauR 2021, 72 = NordÖR 2021, 28 = juris Rn. 30; Urt. v. 24.10.2018 - 1 LB 79/17 -, BauR 2019, 489 = juris Rn. 41 ff. m.w.N.). Die vom Kläger beabsichtigten Veränderungen sind objektiv nicht erforderlich, um eine angemessene Nutzung des Gebäudes zu ermöglichen. Die ursprünglich vorhandenen Zimmergrößen genügen - mit Ausnahme des Badezimmers - durchweg den Anforderungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 DVO-NBauO an Wohnräume und übertreffen diese überwiegend deutlich. Wenn der Kläger meint, einen Esstisch weder in der Küche, noch im Wohnzimmer unterbringen zu können, so kann er den weiteren zum 1. OG gehörenden Raum als Esszimmer nutzen; ob dieser nun mit dem Wohnzimmer zu einem Raum verbunden oder von ihm durch eine Wand getrennt ist, ist hierfür unerheblich. Ob - gerade im Rahmen einer Familie mit mehreren Kindern - eher einer Nutzung verschiedener kleinerer Räume, die Rückzug und klare Funktionstrennung ermöglichen, oder einem offeneren Wohnkonzept mit weniger, dafür größeren, multifunktional nutzbaren Räumen der Vorzug gegeben wird, ist letztlich eine Geschmacksfrage, keine Frage zumutbarer oder „zeitgemäßer“ Wohnverhältnisse. Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beklagte im Rahmen einer Bebauungsplanänderung selbst Möglichkeiten zur Erhöhung der Gesamtwohnfläche von Wohneinheiten in der Siedlung „Steimker Berg“ schaffen möchte und eine Vergrößerung der Zimmer im Inneren des zur Siedlung gehörenden Hotels genehmigt hat. Ob die in der Siedlung verfügbaren Wohnungs- oder die überkommenen Raumgrößen angemessene Nutzungsformen ermöglichen, sind unterschiedliche Fragen. Gleiches gilt für die Frage, ob die Erheblichkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung für das in der Siedlung vorhandene Hotel anders ausfällt als für die Wohnhäuser. Im Übrigen ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht die Frage, ob der überkommene Grundriss zur Vermeidung eines erheblichen Eingriffs vollständig erhalten werden müsste; auch die Beklagte ist mit der Schaffung substantieller Wanddurchbrüche zwischen den einzelnen Räumen, die relativ offene Wohnformen zulassen, einverstanden. Verfahrensgegenstand ist lediglich, ob das zur Genehmigung gestellte Vorhaben des Klägers, die ursprüngliche Raumaufteilung durch fast vollständige Beseitigung der Zwischenwände aufzuheben, denkmalrechtlich zulässig ist. Erst recht ist nicht ersichtlich, welche Gründe im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsbetrachtung für die Schaffung einer Wendeltreppe zum Spitzboden, die ebenfalls Bestandteil der zur Genehmigung gestellten Maßnahme ist, sprechen. Wird der Boden, wie beantragt, als Abstellraum und nicht - § 43 Abs. 2 NBauO zuwider - als Aufenthaltsraum genutzt, so genügt eine Klapptreppe als Zugang vollauf; eine ständige Erreichbarkeit - auch durch (kleine) Kinder - ist entgegen der Auffassung des Klägers vielleicht für bestimmte Nutzungskonzepte hilfreich, aber keineswegs erforderlich, um den Spitzboden überhaupt sinnvoll nutzen zu können.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig § (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).