Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.05.2021, Az.: 11 LA 351/19
Begründung; Datenlöschung; effektiver Rechtsschutz; Einwohnerzahl; Gemeinde; grundsätzliche Bedeutung; Kommune; Melderegister; Recht auf informationelle Selbstbestimmung; Register; Schutznormtheorie; Standardfehler; Statistik; Volkszählung; Zensus 2011
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 03.05.2021
- Aktenzeichen
- 11 LA 351/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 71141
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 12.09.2019 - AZ: 12 A 127/15
Rechtsgrundlagen
- § 108 Abs 1 S 1 VwGO
- § 124 Abs 1 Nr 1 VwGO
- § 124 Abs 2 Nr 3 VwGO
- § 18 Abs 5 S 4 ZensG 2011
- § 39 Abs 1 VwVfG
- § 7 Abs 1 S 2 Nr 1 ZensG 2011
- § 28 Abs 2 GG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Zur Frage, wann ein Bescheid, mit dem die amtliche Einwohnerzahl einer Gemeinde festgestellt wird, hinreichend begründet i.S.d. § 39 Abs. 1 VwVfG ist.
2. Es besteht kein Anspruch auf Ermittlung der "wahren" oder "richtigen" Einwohnerzahl. Gefordert werden kann nur das zur Erfüllung der verfassungsrechtlichen Zwecke notwendige Maß an Genauigkeit im Sinne einer realitätsnahen Ermittlung.
3. Die in § 18 Abs. 5 Satz 4 ZensG 2011 enthaltene Zuständigkeitsregelung, wonach für Personen in sensiblen Sonderbereichen die Leitung der Einrichtungen auskunftspflichtig ist, begründet kein subjektiv-öffentliches Recht von Gemeinden.
4. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 räumt den Gemeinden kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des sog. einfachen relativen Standardfehlers von höchstens 0,5% ein. Eine Überschreitung des in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 geregelten Standardfehlers um 0,01% begründet somit keinen Anspruch einer Gemeinde auf Aufhebung des die Einwohnerzahl feststellenden Bescheids.
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 12. Kammer - vom 12. September 2019 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
Die Klägerin ist eine kreisfreie Stadt im Norden Niedersachsens. Sie wendet sich gegen die von dem Beklagten im Rahmen des Zensus 2011 vorgenommene Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl in ihrem Stadtgebiet.
Nach der im Jahr 1987 als Vollerhebung durchgeführten Volkszählung fand zum Stichtag 9. Mai 2011 in Deutschland auf der Grundlage des Zensusgesetzes 2011(ZensG 2011) erstmals eine registergestützte, durch Haushaltsstichproben und eine Vollerhebung in Gemeinschaftsunterkünften ergänzte und mit einer Gebäude- und Wohnungszählung kombinierte Bevölkerungszählung statt. Ziel dieses Verfahrens war u.a. die Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahlen von Bund, Ländern und Gemeinden. Der Beklagte ist nach dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Zensusgesetz 2011 (Nds. AG ZensG 2011) dafür zuständig, die durch den Zensus 2011 ermittelten amtlichen Einwohnerzahlen des Landes und der Gemeinden festzustellen.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2013 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er beabsichtige, für sie die amtliche Einwohnerzahl zum 9. Mai 2011 mit 77.451 Personen festzustellen. Dem Schreiben war ein „Datenblatt mit Angaben zur Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl der Gemeinde A., Bevölkerung zum 9. Mai 2011“ beigefügt, in dem die einzelnen Zahlen des Melderegisterbestands (80.781 Hauptwohnungen, 3.080 Nebenwohnungen), der ermittelten statistischen Korrekturen von Über- und Untererfassung von Personen mit alleinigem oder Hauptwohnsitz im Melderegister nach Mehrfachfalluntersuchung (-765), der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen (-541) und der Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis (-2024) angeführt waren. Zudem wurde nachrichtlich mitgeteilt, dass die Genauigkeit der Ergebnisse der Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis zur Ermittlung der neuen Einwohnerzahl 0,51 % betragen habe und die Bevölkerung zum 31. Dezember 2011 gemäß Bevölkerungsfortschreibung auf Grundlage des Zensus 2011 76.926 und der Volkszählung 1987 81.020 umfasst habe. Auf einem weiteren Blatt wurden die Auswahlsätze der nach § 7 ZensG 2011 auf Stichprobenbasis erfolgten Haushaltsbefragungen aufgelistet.
Mit Schreiben vom 30. September 2013 führte die Klägerin aus, dass sich aus den übersandten Daten zahlreiche im Einzelnen angeführte Fragen und Feststellungen ergäben, um deren Beantwortung und Analyse sie bitte. Diesem Schreiben fügte sie eine umfangreiche gutachterliche Analyse des von dem Beklagten übersandten Datenblatts bei (siehe Bl. 34-66, Beiakte 001). Der Beklagte nahm hierzu mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 ausführlich Stellung (siehe Bl. 69-83, Beiakte 001).
Mit Bescheid vom 28. April 2014 stellte der Beklagte gegenüber der Klägerin mit Stand vom 9. Mai 2011 eine amtliche Einwohnerzahl von 77.451 Personen fest und fügte als Anlagen die bereits mit dem Anhörungsschreiben übersandten Datenblätter bei.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 25. Mai 2014 Klage erhoben. Auf den übereinstimmenden Antrag der Beteiligten hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. September 2015 im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht in Bezug auf das Zensusgesetz 2011 anhängige Normenkontrollverfahren (2 BvF 1/15) das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens im November 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen.
Die von der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.) liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt worden.
1. Die Begründung des Zulassungsantrags ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzuzeigen.
Ernstliche Zweifel sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Dafür ist nicht erforderlich, dass bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, juris, Rn. 16, m.w.N.). Allerdings liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils dann nicht vor, wenn lediglich einzelne Rechtssätze, tatsächliche oder unterlassene Feststellungen zu Zweifeln Anlass geben, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542, juris, Rn. 9). Der Klägerin ist es auch unter Berücksichtigung dieses verfassungsrechtlich gebotenen Prüfungsmaßstabs mit der Begründung ihres Zulassungsantrags nicht gelungen, erhebliche Tatsachenfeststellungen oder einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen.
a) Die Klägerin trägt zur Begründung ihres Zulassungsantrags zunächst vor, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen habe, dass der angefochtene Bescheid vom 28. April 2014 den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung nach § 39 VwVfG (i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG) genüge. Die Begründung müsse auf den konkreten Fall abstellen und dürfe sich nicht in formelhaften allgemeinen Darlegungen erschöpfen. Diese Anforderungen seien hier entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht nicht erfüllt.
aa) Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG. Welchen Inhalt und Umfang die Begründung des Verwaltungsakts konkret haben muss, richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets und nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.5.1981 - 2 C 42/79 -, juris, Rn. 25; Tiedemann, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 1.10.2020, § 39, Rn. 26). Zwar weist die Klägerin in diesem Zusammenhang im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass die Begründung auf den konkreten Fall abstellen muss und sich nicht in formelhaften allgemeinen Darlegungen erschöpfen darf. Andererseits ist es nicht von vornherein unzulässig, dass Behörden in vergleichbaren Konstellationen vergleichbare oder sogar identische Begründungen anführen, sofern diese Begründungen ihrerseits hinreichenden Bezug zum jeweiligen Einzelfall haben (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Aufl. 2020, § 39, Rn. 18; Bayerischer VGH, Beschl. v. 11.2.2019 - 11 CS 18.1808 -, juris, Rn. 24).
bb) Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht vorliegend zutreffend angenommen, dass der Bescheid des Beklagten vom 28. April 2014 einschließlich der Anlagen (Datenblätter) den Begründungsanforderungen des § 39 Abs. 1 VwVfG Rechnung trägt. Der Begründung des Bescheids lassen sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe entnehmen, die den Beklagten zu seiner Entscheidung veranlasst haben. So werden in dem Bescheid unter I. zunächst die maßgeblichen Rechtsgrundlagen genannt. Sodann wird unter II. im Einzelnen dargelegt, wie sich das Verfahren zur Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl im Einzelnen gestaltete. Unter III. wird sodann auf das im vorliegenden Einzelfall durchgeführte Anhörungsverfahren eingegangen und auf den in diesem Rahmen erfolgten Schriftverkehr (Schreiben der Klägerin vom 30.9.2013 und Schreiben des Beklagten vom 11.12.2013) Bezug genommen. Den beigefügten Datenblättern lässt sich schließlich entnehmen, welche Zahlen der Beklagte im Stadtgebiet der Klägerin in den einzelnen Schritten konkret ermittelt und seiner Berechnung zugrunde gelegt hat. Dabei wurde sowohl bei der Mehrfachfalluntersuchung und den Sonderbereichserhebungen als auch bei der Haushaltsstichprobe im Einzelnen nummerisch aufgelistet, wie viele Personen als Über- oder Untererfassungen verbucht wurden und welcher Saldo sich daraus jeweils ergibt. Bezüglich der Stichproben geht aus dem Datenblatt zudem hervor, wie viele Anschriften in die Stichproben gezogen wurden, wie viele Personen befragt wurden und wie hoch die Anzahl an Fehlbeständen, Karteileichen und paarigen Personen vor der Hochrechnung war. Weitere Einzelheiten zur Berechnungsmethode, darunter u.a. die Formel zur Hochrechnung der Einwohnerzahl, lassen sich zudem dem umfangreichen Schreiben des Beklagten vom 11. Dezember 2013, auf das in der Bescheidbegründung unter III. Bezug genommen wurde, entnehmen.
cc) Die Einwände der Klägerin rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Soweit sie die inhaltliche Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit der von dem Beklagten angestellten Berechnungen in Frage stellt, macht sie faktisch nicht das Fehlen einer Begründung, sondern die (vermeintliche) Fehlerhaftigkeit der von dem Beklagten ermittelten Zahlen geltend. Eine „inhaltliche Richtigkeit“ der Begründung wird von § 39 Abs. 1 VwVfG jedoch weder gefordert noch umfasst (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 39, Rn. 30). Folglich kann eine (vermeintlich) fehlerhafte Berechnung der festgestellten Einwohnerzahl auch keinen Verstoß gegen § 39 Abs. 1 VwVfG darstellen.
Der Einwand der Klägerin, dass es ihr nicht darum gehe, zu jeder Stichprobe ein Einzelergebnis zu bekommen, sondern eine nachvollziehbare Erklärung dazu, welche Über- und Untererfassungen in welchem Sonderbereich durch den Beklagten ermittelt worden seien, um zugleich eine gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen und ihre verfahrensrechtlichen Ansprüche auf effektiven Rechtsschutz zu wahren, verhilft ihrem Zulassungsantrag ebenfalls nicht zum Erfolg. In diesem Zusammenhang bleibt zunächst unklar, welche (zusätzlichen) Einzelangaben die Klägerin diesbezüglich überhaupt begehrt und welchen konkreten Erkenntnisgewinn sie sich davon verspricht. Darüber hinaus ist der Klägerin entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der rechtlichen Rahmenbedingungen und der Umstände des Einzelfalles sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht Besonderheiten bestehen, die es bedingen, dass weder die Klägerin noch die Gerichte anhand der Begründung des angefochtenen Bescheids jeden einzelnen Ermittlungs- und Rechenschritt vollumfänglich nachvollziehen können.
In tatsächlicher Hinsicht ergeben sich diese Besonderheiten zunächst daraus, dass sich eine Vielzahl der von dem Beklagten ermittelten Daten aufgrund der zwischenzeitlich im Bevölkerungsstand naturgemäß u.a. durch Umzüge, Geburten und Todesfälle eingetretenen Veränderungen nicht mehr eindeutig rekonstruieren lassen. Zudem ist das im Zensusgesetz 2011 geregelte Verfahren zur Feststellung der Einwohnerzahl sehr vielschichtig und sowohl in tatsächlicher als auch in mathematisch/statistischer Hinsicht extrem komplex. Bereits aus diesem Grund würden sowohl die Anforderungen an die Begründung eines Bescheids als auch an seine Nachvollziehbarkeit überspannt, wenn man verlangte, dass jeder Ermittlungs- und Rechenschritt im angefochtenen Feststellungsbescheid im Einzelnen dargelegt werden müsste (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 6.8.2015 - RO 5 K 13.2149 -, juris, Rn. 272 ff.; VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 69).
In rechtlicher Hinsicht ergeben sich weitere Besonderheiten daraus, dass die Feststellung der Einwohnerzahl nicht nur die Rechte und Interessen der Klägerin berührt, sondern das dieser Feststellung zugrunde liegende Verfahren auch in die verfassungsrechtlich geschützten Rechte der von der Datenerhebung betroffenen Bürger eingreift. Da die Daten während der Erhebung und der Speicherung zumindest teilweise individualisierbar bleiben, bedarf es insofern besonderer Vorkehrungen für die Durchführung und Organisation der Datenerhebung und -verarbeitung (BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, BVerfGE 150, 1, juris, Rn. 224). Zu den verfahrensrechtlichen Vorkehrungen zum Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Bürger gehört es, dass die der Identifizierung der befragten Personen dienenden Daten zum frühestmöglichen Zeitpunkt gelöscht und bis zu diesem Zeitpunkt Namen und Anschrift von den übrigen Angaben getrennt und unter besonderem Verschluss gehalten werden (vgl. BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 -, BVerfGE 65, 1, juris, Rn. 163). Schon während der Erhebung ist eine strikte Geheimhaltung der zu statistischen Zwecken erhobenen Einzelangaben geboten, solange noch ein Personenbezug besteht oder herstellbar ist (Statistikgeheimnis); das gleiche gilt für das Gebot einer möglichst frühzeitigen (faktischen) Anonymisierung, verbunden mit Vorkehrungen gegen eine Deanonymisierung (BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 224). Diese verfassungsrechtlich gebotenen Maßnahmen zum Schutz der Rechte der betroffenen Bürger führen - quasi spiegelbildlich - zwangsläufig dazu, dass einzelne Schritte im Rahmen der komplexen Datenermittlung und Berechnung im Nachhinein nicht mehr bis ins Letzte nachvollzogen werden können. Dies gilt insbesondere, wenn und soweit die zugrunde liegenden Daten zwischenzeitlich bereits aufgrund gesetzlicher Vorgaben anonymisiert und/oder gelöscht wurden. Vor diesem Hintergrund ist der Umstand, dass sich anhand der von dem Beklagten dargelegten Begründung nicht sämtliche Ermittlungs- und Rechenschritte im Einzelnen nachvollziehen lassen, entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht als eine unzulässige Beschränkung ihres ebenfalls verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz anzusehen, sondern als eine sich aus kollidierendem Verfassungsrecht ergebende Notwendigkeit, die im Rahmen der praktischen Konkordanz (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 27.1.1998 - 1 BvL 15/87 -, BVerfGE 97, 169, juris, Rn. 28) hinzunehmen ist.
Schließlich belegt das vorliegende gerichtliche Verfahren, dass die Klägerin gerade nicht „faktisch rechtsschutzlos“ gestellt ist. Dabei ist sie auch darauf zu verweisen, dass der Beklagte bereits im Rahmen des Anhörungsverfahrens umfassend Stellung zu den von ihr aufgeworfenen Fragen und Bedenken genommen und ihr ergänzend die Möglichkeit angeboten hat, in seinen Räumlichkeiten unter Beachtung der notwendigen datenschutzrechtlichen Vorgaben eine erweiterte Akteneinsicht zu nehmen, um zusätzliche Informationen und Einsicht in Datenbestände einzelner Erhebungsteile zu erhalten. Da die Klägerin von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, kann sie sich auch aus diesem Grund nicht etliche Jahre später darauf berufen, die Entscheidung des Beklagten nicht hinreichend nachvollziehen zu können und dadurch in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt zu sein.
b) Auch die von der Klägerin in materiell-rechtlicher Hinsicht vorgetragenen Einwände rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich ihres Einwands, dass für sie nicht nachvollziehbar sei, wieso im Bereich der Erhebung mit Sonderbereichen angeblich eine Übererfassung von 968 Personen vorliegen solle, wonach verrechnet mit ermittelten Übererfassungen sodann 541 Personen saldiert worden seien, während auf der Grundlage des Melderegisters zu diesem Zeitpunkt 2.941 Personen in Sonderbereichen mit Hauptwohnung erfasst gewesen seien, nach den Berechnungen des Beklagten also faktisch jede 6. Person aus dem errechneten Wert herausgefallen sei.
In diesem Zusammenhang ist der Klägern zunächst entgegenzuhalten, dass sich diesem Vortrag keine für das Gericht nachvollziehbaren und überprüfbaren Anhaltspunkte, bei welchem konkreten Berechnungsschritt der Beklagte gegen welche normativen Vorgaben verstoßen haben soll, entnehmen lassen. Ebenso wenig trägt die Klägerin substantiiert vor, dass und aus welchen Gründen es den von dem Beklagten ermittelten Zahlen an der Richtigkeit fehlen soll, die von ihr anhand des Melderegisters ermittelten und teilweise von den Feststellungen des Beklagten abweichenden Daten aber fehlerfrei und zutreffend sein sollen.
In Bezug auf die im Melderegister enthaltenen Daten ist zudem zu berücksichtigen, dass das Verfahren des Zensus 2011 gemäß § 1 Abs. 2 ZensG darauf basiert, Daten aus verschiedenen Quellen - aus den Melderegistern, den Registern der Bundesagentur für Arbeit und der öffentlichen Hand, aus der postalischen Gebäude- und Wohnungszählung sowie aus Stichprobenbefragungen und Befragungen von Personen in Gemeinschaftsunterkünften, Anstalten, Notunterkünften, Wohnheimen und ähnlichen Einrichtungen - zu erheben und zusammenzuführen (vgl. auch BT-Drucks. 16/12219, S. 21). Insofern liegt es in der Natur der Sache, dass die Berücksichtigung von mehreren verschiedenen Quellen zu einem anderen Ergebnis führt, als wenn ausschließlich eine einzige Quelle - etwa das Melderegister - herangezogen wird (vgl. VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 120). Schon aus diesem Grund ist der Einwand der Klägerin, dass die von dem Beklagten erhobenen Daten von den von ihr anhand des Melderegisters ermittelten Zahlen abwichen, nicht geeignet, die von ihr pauschal behauptete Fehlerhaftigkeit der von dem Beklagten ermittelten Daten hinreichend zu substantiieren.
Darüber hinaus stellt eine Übermittlung weder anonymisierter noch statistisch aufbereiteter, also noch personenbezogener Daten zum Zwecke des Verwaltungsvollzugs nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen unzulässigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 -, a.a.O., juris, Rn. 201 ff.). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht im sog. Volkszählungsurteil das damalige Volkszählungsgesetz u.a. deshalb als verfassungswidrig eingestuft, weil dieses Gesetz einen Abgleich der in der Volkszählung ermittelten Daten mit denjenigen der Melderegister vorsah und dieser Abgleich einen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellte (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 -, a.a.O., juris, Rn. 201 ff.). In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist hieraus der - häufig als "Rückspielverbot" bezeichnete - Schluss gezogen worden, dass Überprüfungen eines Volkszählungsergebnisses in Rechtsbehelfsverfahren, die auf einen solchen Abgleich hinauslaufen würden, ebenfalls unzulässig sind (vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 19.9.1991 - 6 UE 2588/89 -, juris, Rn. 40; Bayerischer VGH, Urt. v. 21.12.1994 - 4 B 93.244 -, juris, Rn. 37; VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 84; VG Potsdam, Beschl. v. 21.4.2015 - 12 L 450/15 -, juris, Rn. 15). Dies steht auch einer Akteneinsicht in nicht anonymisierte Erhebungsunterlagen und deren unmittelbarer gerichtlicher Überprüfung entgegen (BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 225). Auch vor diesem Hintergrund kann sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich die Fehlerhaftigkeit der von dem Beklagten ermittelten Zahlen aus einem Abgleich mit den Daten des Melderegisters ergäbe.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass Kommunen keinen Anspruch auf Feststellung der „einzig richtigen“ Einwohnerzahl haben. Die Ermittlung der "wahren" oder "richtigen" Einwohnerzahl kann schon deshalb nicht gefordert werden, weil jede statistische Erhebung, d.h. sowohl Stichprobenerhebungen als auch Vollerhebungen, Messfehler in Form von systematischen und zufälligen Fehlern aufweisen (BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 167). Davon ist auch der Gesetzgeber ausgegangen (vgl. BT-Drucks. 16/12219, S. 31). Gefordert werden kann somit nur das zur Erfüllung der verfassungsrechtlichen Zwecke notwendige Maß an Genauigkeit im Sinne einer realitätsnahen Ermittlung (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 166 f.; VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 96). Dass die von dem Beklagten in Bezug auf die in Sonderbereichen mit Hauptwohnung erfassten Personen diesen Maßgaben nicht genügen, lässt sich dem Vortrag der Klägerin nicht ansatzweise entnehmen.
bb) Die Klägerin stützt ihren Zulassungsantrag weiter darauf, dass die Erhebung der Daten der Bundeswehrkasernen nicht wie in § 18 Abs. 5 Satz 4 ZensG 2011 vorgesehen bei der Einrichtungsleitung vor Ort erfolgt sei, sondern über eine zentrale Abfrage beim Bundesministerium der Verteidigung. Richtigerweise hätten die Erhebungsbeauftragten der Klägerin in jeder einzelnen in ihrem Gemeindegebiet befindlichen Kaserne eine Erhebung der in der jeweiligen Einrichtung wohnenden Soldaten bei der jeweiligen Einrichtungsleitung vornehmen müssen. Stattdessen habe der Beklagte über das Bundesministerium der Verteidigung eine Abfrage vorgenommen, deren Antwort sowie Inhalt der Klägerin unbekannt geblieben sei und die auch nicht auf inhaltliche Plausibilität habe überprüft werden können. Für das von dem Beklagten gewählte Vorgehen gebe es keine gesetzliche Stütze, stattdessen fußten die von dem Beklagten für den sensiblen Sonderbereich Bundeswehr festgestellten Einwohnerzahlen auf einer im Zensusgesetz 2011 nicht vorgesehen „Vereinbarung“ zwischen den Statistischen Landesämtern und dem Bundesverteidigungsministerium. Da weder die Erhebungsperson noch die Erhebungsmethode den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe, hätten die vom Bundesverteidigungsministerium übermittelten Zahlen von dem Beklagten nicht verwendet werden dürfen. Angesichts der geringen Gesamtzahl an im Gemeindegebiet der Klägerin von dem Beklagten ermittelten Personen in sensiblen Sonderbereichen dränge sich zudem auf, dass beispielsweise die sich auf Schiffen befindlichen Besatzungsmitglieder, die melderechtlich dem Heimathafen angehörten, vom Verteidigungsministerium nicht als in den Kasernen „wohnend“ ausgewiesen worden seien. Das Verwaltungsgericht habe diesem Umstand keinerlei Bedeutung beigemessen und stattdessen der Klägerin die „Beweislast zugeschoben“, indem es ausgeführt habe, dass die Klägerin keine durchschlagenden Argumente vorgebracht habe, die die Richtigkeit der Meldung des Bundesverteidigungsministeriums erschüttere. Es bestünden daher ernstliche Zweifel, ob das Verwaltungsgericht den Grundsatz des § 86 Abs. 1 i.V.m. § 108 Abs. 1 VwGO richtig angewandt habe. Die Nichterweislichkeit von Tatsachen, die der Klägerin unbekannt seien, könne nicht zu ihren Lasten gehen. Vielmehr hätte der Beklagte vortragen müssen, was ihm gemeldet worden sei, damit dies auch gerichtlich überprüft werden könne.
Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Kasernen nach dem Willen des Gesetzgebers wie sensible Sonderbereiche zu behandeln sind (siehe BT-Drucks. 3/09, S. 66) und für diese in § 18 Abs. 5 Satz 4 ZensG 2011 geregelt ist, dass für Personen in sensiblen Sonderbereichen die Leitung der Einrichtungen auskunftspflichtig ist.
Soweit die Klägerin vor diesem Hintergrund einen Verstoß gegen § 18 Abs. 5 Satz 4 ZensG 2011 rügt, ist ihr entgegenzuhalten, dass die in dieser Vorschrift enthaltene Zuständigkeitsregelung kein subjektiv-öffentliches Recht von Gemeinden begründet. Inwieweit und für wen gesetzliche Vorschriften subjektive Rechte begründen, ist durch Auslegung der jeweiligen Norm zu ermitteln (vgl. Schmidt-Aßmann/Schenk, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, Einleitung, Rn. 20; Schmidt-Kötters, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: 1.1.2021, § 42, Rn. 155). Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob die betroffene Rechtsnorm nicht nur öffentlichen Interessen, sondern - zumindest auch - Individualinteressen derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung des Rechtssatzes sollen verlangen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. 6.1993 - 3 C 3/89 -, BVerwGE 92, 313, juris, Rn. 35; Schmidt-Kötters, in: Posser/Wolff, a.a.O., § 42, Rn. 151, jeweils m.w.N.). Dies wird wiederum bejaht, wenn die Norm nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit dient, sondern zumindest auch eine subjektiv-rechtliche Komponenten enthält, die den Schutz individueller, einem bestimmten und abgrenzbaren Personenkreis zuzuordnender Rechte bezweckt, was anhand einer Auslegung des Wortlauts, der Historie sowie der Systematik der betroffenen Norm zu ermitteln ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. BVerwG, Urt. v. 25.2.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122, juris, Rn. 26; dasselbe, Urt. v. 11.10.2016 - 2 C 11/15 -, BVerwGE 156, 180, juris, Rn. 27; Schmidt-Kötters, in: Posser/Wolff, a.a.O., § 42, Rn. 152a; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42, Rn. 386 ff., jeweils m.w.N.).
Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Zensusgesetz 2011 regelt dieses Gesetz nicht die Rechtsverhältnisse zwischen den Kommunen und dem Bund oder Dritten und greift schon deshalb nicht in das in Art. 28 Abs. 2 GG garantierte Recht auf kommunale Selbstverwaltung ein (BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 187). Aber auch unabhängig von dieser auf das gesamte Zensusgesetz bezogenen und nicht unumstrittenen Aussage des Bundesverfassungsgerichts lässt sich jedenfalls in Bezug auf den Wortlaut und den Sinn und Zweck der von der Klägerin im vorliegenden Verfahren angeführten Regelung des § 18 Abs. 5 Satz 4 ZensG 2011 nicht feststellen, dass diese Norm eine über die in ihr enthaltene objektiv-rechtliche Zuständigkeitsbestimmung hinausgehende subjektiv-rechtliche Komponente enthält, die einen Interessenausgleich von kollidierenden Interessen bezweckt. Erst recht ist nicht erkennbar, dass § 18 Abs. 5 Satz 4 ZensG 2011 gerade dem Schutz von subjektiven Rechten von Gemeinden dienen soll. Vielmehr ist festzustellen, dass es sich bei §18 Abs. 4 Satz 4 ZensG 2011 um eine ausschließlich öffentlichen Interessen dienende Zuständigkeitsregelung handelt, so dass sich die Klägerin bereits aus diesem Grund nicht mit Erfolg auf eine Verletzung dieser Vorschrift berufen kann.
Entgegen dem Zulassungsvortrag der Klägerin sind auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass die Klägerin für die von ihr aufgrund der vom Bundesverteidigungsministerium vorgenommene Datenübermittlung befürchteten Verletzungen der melderechtlichen Vorschriften keine durchschlagenden Argumente vorgebracht habe und insbesondere nicht erkennbar sei, dass die mit Hauptwohnsitz gemeldeten Soldaten (unverheiratete, dauernd getrenntlebende) unzureichend erfasst worden seien, nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat auch im Zulassungsverfahren nicht ansatzweise dargelegt, dass das Bundesverteidigungsministerium, welches nach Angaben des Beklagten bei der Datenübermittlung „stellvertretend“ für die einzelnen Leitungen der Kasernen tätig geworden ist, Fehler bei der Datenübermittlung gemacht hat, die sich in einer solchen Art und einem solchen Umfang auf die streitgegenständliche Feststellung des Beklagten ausgewirkt haben, dass es an dem erforderlichen Maß an Genauigkeit im Sinne einer realitätsnahen Ermittlung fehlt (vgl. zu diesem Maßstab obige Ausführungen). Soweit die Klägerin spekuliert, dass die sich auf Schiffen befindlichen Besatzungsmitglieder vom Bundesverteidigungsministerium melderechtlich falsch erfasst worden sein könnten, fehlen auch dafür jegliche tatsächlichen Anhaltspunkte. Insgesamt kann somit nicht festgestellt werden, dass der Umstand, dass die Daten nicht von der Einrichtungsleitung, sondern direkt vom Bundesverteidigungsministerium übermittelt wurden, überhaupt (relevante) Auswirkungen auf den Inhalt bzw. die Qualität der übermittelten Daten hatte.
Vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen bestehen entgegen dem Zulassungsvorbringen der Klägerin auch keine ernstlichen Richtigkeitszweifel daran, dass das Verwaltungsgericht „den Grundsatz des § 86 Abs. 1 i.V.m. § 108 Abs. 1 VwGO“ richtig angewandt hat. Das nach § 108 Abs. 1 VwGO für die richterliche Überzeugung maßgebliche „Gesamtergebnis des Verfahrens“ ist der rechtsfehlerfrei auf der Grundlage des § 86 Abs. 1 VwGO ermittelte Sachverhalt (vgl. Breunig, in: Posser/Wolff, a.a.O., § 86, Rn. 2). Die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts findet jedoch dort ihre Grenze, wo weder das Klagevorbringen noch die materielle Rechtslage tatsächlichen Anlass zur weiterer Sachverhaltsaufklärung bieten (vgl. Bamberger, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 86, Rn. 8). Dementsprechend verlangt die Aufklärungspflicht auch nicht, dass ein Gericht Ermittlungen zu Tatsachen anstellt, die nach seinem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.11.2014 - 2 B 97/13 -, juris, Rn. 19). Gerichte sind auch nicht gehalten, ohne konkrete Hinweise „ungefragt“ auf Fehlersuche zu gehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.4.2002 - 9 CN 1/01 -, BVerwGE 116, 188, juris, Rn. 43). Ebenso wenig fordert die gerichtlich gebotene Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, dass Gerichte ohne entsprechende Anhaltspunkte oder klägerische Rügen eine behördliche Maßnahme auf alle (potentiell) denkbaren Fehler überprüfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.2.2018 - 9 B 26/17 -, juris, Rn. 18).
Ausgehend von diesen Maßstäben sind vorliegend keine Verstöße gegen § 86 Abs. 1 i.V.m. § 108 Abs. 1 VwGO erkennbar. Da § 18 Abs. 5 Satz 4 ZensG 2011, wie ausgeführt, keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Klägerin begründet und zudem keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die vom Bundesverteidigungsministerium anstelle der Einrichtungsleitung der Kasernen vorgenommenen Datenübermittlung eine realitätsnahe Ermittlung der Daten verhindert hätte, bestand für das Verwaltungsgericht keine Notwendigkeit, den Sachverhalt weitergehend aufzuklären. Insofern ist auch der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ihr zu Unrecht „die Beweislast zugeschoben“, als unzutreffend zurückzuweisen. Entgegen dem Zulassungsvorbringen der Klägerin hat das Verwaltungsgericht keine (unzulässige) Beweislastentscheidung getroffen, sondern eine rechtsfehlerfreie Bewertung des entscheidungserheblichen Sachverhalts vorgenommen.
cc) Die Klägerin trägt schließlich vor, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass der einfache relative Standardfehler in ihrem Fall 0,51 % betragen habe, obwohl § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 einen einfachen relativen Standardfehler von höchstens 0,5 % vorschreibe. Die in der untergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass Gemeinden kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 normierten Werts zustehe, überzeuge sie nicht. Vielmehr ergebe die sprachlich-grammatikalische Auslegung dieser Norm, dass der Gesetzgeber höhere Fehlerquoten nicht mehr als valide Basis haben ansehen wollen. Gerade weil der angegriffene Bescheid auf statistischen Hochrechnungen realer und sensibler Personendaten beruhe, die nicht an die Klägerin rückgespielt werden dürften, müssten doch wenigstens die wenigen überprüfbaren Fakten den gesetzlichen Vorgaben über das Verfahren entsprechen. Dieser Vortrag rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
§ 7 ZensG 2011 regelt die Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 dient die Erhebung in Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern der Feststellung, ob Personen, die im Melderegister verzeichnet sind, an der angegebenen Anschrift wohnen, oder ob an einer Wohnanschrift Personen wohnen, die nicht im Melderegister verzeichnet sind, und damit der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen relativen Standardfehlers von höchstens 0,5 %. Diese Regelung soll dem bereits oben erwähnten Umstand Rechnung tragen, dass jede statistische Erhebung, d.h. sowohl Stichprobenerhebungen als auch Vollerhebungen, Messfehler in Form von systematischen und zufälligen Fehlern aufweisen (siehe BT-Drucks. 16/12219, S. 31; vgl. auch: VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 57). Ausweislich des dem angefochtenen Bescheid beigefügten Datenblatts betrug die Genauigkeit der Ergebnisse der Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis (sog. einfacher relativer Standardfehler) im Fall der Klägerin 0,51 %.
Mit dieser geringfügigen Überschreitung des in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 angeführten Faktors um 0,01 % lässt sich kein Anspruch der Klägerin auf Aufhebung des angefochtenen Bescheids begründen. Dies ergibt sich bereits aus folgenden Überlegungen: Hielte man die im Rahmen der Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis gewonnenen Daten aufgrund der geringfügigen Überschreitung des in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 angeführten Faktors für unverwertbar, müsste mangels anderer Alternativen auf die auf der Basis der Volkszählung 1987 fortgeschriebenen Einwohnerzahlen zurückgegriffen werden (vgl. VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.7.2019 - 37/14 -, juris, Rn. 81). Aber auch bei dieser Volkszählung ist es zu einer Übererfassung i.H.v. 0,7 % und zu einer Untererfassung i.H.v. 0,7 % gekommen (vgl. BT-Drucks. 16/12219, S. 31). Zudem nimmt mit zunehmendem zeitlichen Abstand zu einer Volkszählung die Genauigkeit der auf ihrer Grundlage fortgeschriebenen Einwohnerzahlen immer weiter ab (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 3). Bereits vor diesem Hintergrund kann ein einfacher relativer Standardfehler i.H.v. 0,51 % nicht die Aufhebung des angefochtenen Bescheids rechtfertigen. Für diese Sichtweise spricht zudem, dass der tatsächliche Abweichungswert im Rahmen des Zensus 2011 bundesweit durchschnittlich bei 0,56 % lag (Statistisches Bundesamt, Qualitätsbericht Zensus nach § 17 Zensusgesetz 2011, S. 7), ohne dass dies vom Bundesverfassungsgericht beanstandet wurde (siehe BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 297, m.w.N.). Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass eine Abweichung erst dann als gravierend anzusehen ist, wenn sie mehr als 1 % beträgt (BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 297). Dementsprechend hat auch der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen festgestellt, dass der im Rahmen des Zensus 2011 in Nordrhein-Westfalen durchschnittlich aufgetretene Standardfehler von 0,63 % keinen Grund für eine Beanstandung und/oder eine Unverwertbarkeit der in diesem Zusammenhang ermittelten Daten darstellt (VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.7.2019 - 37/14 -, juris, Rn. 80 ff.). Diese Erwägungen müssen somit erst recht gelten, wenn der einfache relative Standardfehler - wie vorliegend - nur 0,51 % beträgt.
Soweit die Klägerin offensichtlich die Ansicht vertritt, Gemeinden hätten ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZensG 2011 normierten Werts, ist sie zunächst auf die bereits erwähnte Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Zensusgesetz 2011 zu verweisen, wonach dieses Gesetz nicht die Rechtsverhältnisse zwischen den Kommunen und dem Bund oder Dritten regelt und schon deshalb nicht in das in Art. 28 Abs. 2 GG garantierte Recht auf kommunale Selbstverwaltung eingreift (BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 187). Aber auch unabhängig davon ergibt die zur Ermittlung eines drittschützenden Charakters einer Norm anhand des Wortlauts, der Historie sowie der Systematik vorzunehmende Auslegung (vgl. dazu obige Ausführungen) von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011, dass es sich bei dem in dieser Vorschrift enthaltenen Wert von 0,5 % lediglich um eine Qualitätsvorgabe handelt, die nur insofern zwingende Bindungswirkung entfaltet, als vor der Durchführung des Zensus 2011 ein sachverständiger Dritter in ex-ante-Betrachtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen sein muss, dass die Qualitätsvorgabe eingehalten wird (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 249 und Rn. 259; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 19.6.2015 - 1 M 23/14 -, juris, Rn. 27; VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 61 ff.; VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 84; siehe auch VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.7.2019 - 37/14 -, juris, Rn. 80, der insofern von einem „Qualitätsziel“ spricht). Für diese Sichtweise streitet, dass eine gleichzeitige feste Vorgabe von Stichprobenumfang und relativem Standardfehler das registergestützte Zensusverfahren praktisch unmöglich gemacht hätte und dass die gewählte Vorgehensweise fachlich üblich ist (BVerfG, Urt. v. 19.9.2018 - 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris, Rn. 259). Insofern ist die in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 enthaltene Vorgabe bereits dann erfüllt, wenn vor der Durchführung des Zensus 2011 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Einhaltung des gesetzlich festgelegten Standardfehlers auszugehen gewesen ist (vgl. VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 63; VG Schleswig, Urt. v. 19.12.2019 - 12 A 48/16 -, juris, Rn. 84 ff.). Für dieses Normverständnis spricht im Hinblick auf den Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 auch, dass dort auf eine „angestrebte Genauigkeit“ abgestellt wird (vgl. VG Regensburg, Urt. v. 6.8.2015 - RO 5 K 13.2149 -, juris, Rn. 293). Dementsprechend ist auch nicht erkennbar, dass nach dem Willen des Gesetzgebers im Fall einer möglichen Abweichung des tatsächlichen Standardfehlers vom angestrebten Standardfehler eine erneute Datenerhebung durchgeführt werden sollte (vgl. VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 63), oder auf die auf Basis der Volkszählung 1987 fortgeschriebenen Zahlen zurückgegriffen werden sollte (vgl. VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 9.7.2019 - 37/14 -, juris, Rn. 81).
Gegen die von der Klägerin offensichtlich vertretene Ansicht, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 Gemeinden ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung des Werts von 0,5 % einräume, spricht zudem der Umstand, dass sich gar nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass eine (geringfügige) Überschreitung dieses Werts tatsächlich zu der Feststellung einer geringeren Anzahl von Einwohnern geführt hat, sich die Überschreitung dieses Werts also überhaupt zu Lasten der Klägerin ausgewirkt hat. Wie in der Gesetzesbegründung zu § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 ausgeführt, bedeutet der einfache relative Standardfehler von 0,5 %, dass mit einer Sicherheit von 95 % der Unterschied zwischen der festgestellten und der tatsächlichen (aber unbekannten) Einwohnerzahl maximal 1 % der Registerbevölkerung einer Kommune beträgt (BT-Drucks. 16/12219, S. 31; vgl. auch VG Bremen, Urt. v. 6.11.2014 - 4 K 841/13 -, juris, Rn. 59). Dies führt beispielsweise bei einer Gemeinde, für die eine Einwohnerzahl von 20 000 ermittelt wurde, dazu, dass das ermittelte Ergebnis mit 95 % Wahrscheinlichkeit nicht mehr als 200 Personen von der tatsächlichen Einwohnerzahl abweicht, das sog. Konfidenzintervall also zwischen 19.800 und 20.200 Personen liegt (vgl. BT-Drucks. 16/12219, S. 31). Wenn in diesem Beispielsfall anstelle eines 0,5 %-igen Standardfehlers ein Standardfehler in Höhe von 0,51 % vorliegt, bedeutet dies, dass sich die mögliche Abweichung um vier Personen, also von 200 auf 204 erhöht und das Konfidenzintervall zwischen 19.796 und 20.204 liegt. Diese Zahlen verdeutlichen zweierlei: Zum einen bewirkt ein über 0,5 % liegender Wert keine Änderung der ermittelten Einwohnerzahl, sondern trifft nur eine Aussage über die Genauigkeit bzw. Ungenauigkeit des Ergebnisses. Der in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 geregelte sog. einfache relative Standardfehler bezeichnet also keinen tatsächlichen Fehler, sondern er quantifiziert eine Ungenauigkeit, die bei Stichprobenerhebungen immer gegeben ist. Zum anderen besagt eine Überschreitung des 0,5 %-Werts nichts darüber, ob die möglichen Ungenauigkeiten im unteren oder im oberen Bereich des jeweiligen Konfidenzintervalls liegen. Im Hinblick auf die Interessen der Klägerin bedeutet dies, dass die tatsächliche Einwohnerzahl also mit der gleichen Wahrscheinlichkeit und im gleichen Umfang unter oder über der festgestellten Einwohnerzahl liegen kann. Daraus folgt wiederum, dass sich nicht feststellen lässt, dass ein einfacher relativer Standardfehler von 0,51 % überhaupt zu einer niedrigeren Feststellung der Einwohnerzahl, oder nicht sogar zu einer höheren Zahl der festgestellten Einwohner und damit faktisch zu einer „Besserstellung“ der Klägerin geführt hat. Auch diese Gesichtspunkte sprechen somit dagegen, dass der Gesetzgeber Gemeinden durch § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 ein subjektiv-öffentliches Recht auf strikte Einhaltung des in dieser Norm enthaltenen Werts von 0,5 % einräumen wollte.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 124, Rn. 10).
Soweit die Klägerin zur Darlegung der grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg (Urt. v. 6.8.2015 - RO 5 K 13.2149 -, juris, Rn. 312) zitiert, lässt sich daraus für den hier vorliegenden Fall keine konkret formulierte, grundsätzlich klärungsbedürftige Frage entnehmen. Abgesehen davon sind viele grundsätzliche Fragen in Bezug auf die im Zensusgesetz 2011 enthaltenen Vorgaben mittlerweile durch die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2018 (- 2 BvF 1/15 -, a.a.O., juris), die zum Zeitpunkt des Erlasses des zitierten Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg noch nicht vorlag und folglich vom Verwaltungsgericht Regensburg auch noch nicht berücksichtigt werden konnte, höchstrichterlich geklärt.
Auch soweit die Klägerin die Fragen formuliert hat,
„welche Begründungstiefe i.S.v. § 39 VwVfG Feststellungsbescheide über die amtliche Einwohnerzahl haben müssen“, sowie,
ob bezüglich des statistischen Verfahrens die vom Gesetzgeber vorgegebenen Werte von Mindeststandards - bspw., wenn wie vorliegend der einfache Standardfehler entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 den Höchstwert von 0,5 % überschreitet - materiell-subjektive Rechte zu Gunsten der Kommunen enthalten, mit der Folge, dass die höhere Abweichung dazu führt, dass eine verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbare Verzerrung der Einwohnerzahlen vorliegen würde, die wiederum dazu führt, dass der darauf fußende Feststellungsbescheid in nicht rechtmäßiger Art und Weise zustande gekommen ist und hierdurch die betroffenen Kommunen in ihren Rechten verletzt wären“,
kommt ihnen weder eine grundsätzliche Klärungsfähigkeit noch eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit zu. Beide Fragen sind zunächst ersichtlich auf den hier vorliegenden Einzelfall der Klägerin bezogen. Abgesehen davon lassen sie sich, wie oben unter 1. dargelegt, ohne Weiteres bereits im Zulassungsverfahren beantworten. In Bezug auf die zweite Frage ergibt sich aus obigen Ausführungen zudem, dass sich nicht feststellen lässt, dass sich die hier vorliegende Abweichung von dem in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 erwähnten Standardfehler um 0,01 % überhaupt auf subjektiv-öffentliche Rechte der Klägerin ausgewirkt hat, so dass die zweite Frage auch aus diesem Grund nicht entscheidungserheblich ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).