Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.02.2010, Az.: 11 OA 586/09
Bemessung des Streitwerts einer Klage gegen die einem Aufenthaltstitel beigefügte Wohnsitzauflage
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 02.02.2010
- Aktenzeichen
- 11 OA 586/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 10578
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:0202.11OA586.09.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Göttingen - 16.10.2009 - AZ: 2 A 232/07
Rechtsgrundlagen
- § 52 Abs. 1 GKG
- § 52 Abs. 2 GKG
Amtlicher Leitsatz
Der Streitwert für Klagen gegen die einem Aufenthaltstitel oder einer Duldung beigefügte Wohnsitzauflage ist mit der Hälfte des Auffangwertes zu bemessen.
Gründe
Die Beschwerde der Beigeladenen, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin des Senats als Einzelrichterin entscheidet, hat teilweise Erfolg.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Streitgegenstand des zugrunde liegenden Klageverfahrens war die von den Klägern begehrte Streichung der den ihnen erteilten Aufenthaltserlaubnissen beigefügten Wohnsitzauflagen. Das Verwaltungsgericht hat für dieses Begehren einen Streitwert von je 5.000,-- EUR und damit für beide Kläger einen Gesamtstreitwert in Höhe von 10.000,-- EUR festgesetzt. Demgegenüber erstrebt die Beigeladene eine Herabsetzung des Streitwertes auf 2.500,-- EUR für beide Kläger. Dem kann jedoch nur in Höhe von 5.000,-- EUR entsprochen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Streitwert für Klagen gegen die einem Aufenthaltstitel oder einer Duldung beigefügte Wohnsitzauflage mit der Hälfte des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG (bzw. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) zu bemessen (vgl.: Beschl. v. 3.12.1999 - 11 O 4393/99 -; Beschl. v. 5.12.2001 - 11 OA 3700/01 -; Beschl. v. 23.8.2005 - 11 ME 184/05 -; Beschl. v. 20.11.2007 - 11 ME 338/07 -; Beschl. v. 1.9.2009 - 11 LA 29/09 -; Beschl. v. 14.9.2009 - 11 LA 486/07 -; so auch: Bayerischer VGH, Beschl. v. 1.2.2008 - 19 C 07.3481 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 11.7.2006 - 2 O 192/06 -; a.A.: 2. Senat des Nds. OVG, Beschl. v. 16.7.2009 - 2 OA 248/09 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 10.12.2007 - 17 E 883/07 -; Sächsisches OVG, Beschl. v. 6.6.2008 - 3 E 3/08 -). Bei der Festsetzung der Streitwerte in ausländerrechtlichen Streitigkeiten orientiert sich der Senat an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (i.d.F. v. 7./8. Juli 2004, DVBl. 2004, 1525), der in Ziffer 8.1 für Verfahren, in denen um die Erteilung eines Aufenthaltstitels gestritten wird, den Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG vorsieht. Ist Streitgegenstand dagegen die einem Aufenthaltstitel beigefügte Auflage - wie hier die Wohnsitzauflage -, kann nicht der volle Auffangwert angesetzt werden. Denn dabei handelt es sich um eine selbständige Nebenbestimmung, die den Aufenthaltstitel lediglich inhaltlich einschränkt, und daher auch nur mit der Hälfte des Auffangwertes zu bemessen ist. Insofern ist für jeden Kläger ein Streitwert in Höhe von 2.500,-- EUR anzusetzen, so dass sich ein Gesamtstreitwert von 5.000,-- EUR ergibt.