Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.02.2010, Az.: 11 LB 234/09

Waffenrechtliches Bedürfnis für die Erteilung eines Waffenscheines an einen berufsbedingt gefährdeten reisenden Schmuckhändler und Antiquitätenhändler mit einem Ladenlokal; Prüfung der gesundheitlichen und persönlichen Eignung eines Waffenbesitzers unter Berücksichtigung seiner Vorstrafen oder eines anhängigen Ermittlungsverfahrens

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.02.2010
Aktenzeichen
11 LB 234/09
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 14994
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0223.11LB234.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 12.11.2007 - AZ: 10 A 1773/06

Fundstellen

  • DVBl 2010, 734
  • GewArch 2010, 307-310
  • NdsVBl 2010, 208-211

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen, unter denen einem reisenden Uhren- und Antiquitätenhändler mit einem Ladenlokal ein Waffenschein bzw. eine Waffenbesitzkarte zu erteilen ist.

Tatbestand

1

Der 1943 geborene Kläger betreibt als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ein Uhren-, Schmuck- und Antiquitätengeschäft in zentraler Innenstadtlage von D. und begehrt von der Beklagten die Erteilung eines Waffenscheins sowie den Fortbestand der ihm in der Vergangenheit erteilten Waffenbesitzkarte; zwischen den Beteiligten ist dabei vorrangig die Frage umstritten, ob der Kläger berufsbedingt über das jeweils waffenrechtlich erforderliche Bedürfnis verfügt.

2

Der Kläger beantragte erstmals 1987 die Erteilung einer Waffenbesitzkarte und eines Waffenscheins. Er berief sich auf eine berufsbedingte Gefährdung. Er bereise mit seiner Kollektion das Bundesgebiet und führe dabei Schmuck in Millionenhöhe mit sich. Nach Ablegung einer Sachkundeprüfung erteilte die damals zuständige Polizeidirektion D. dem Kläger am 13. April 1988 eine Waffenbesitzkarte, eine in die Waffenbesitzkarte eingetragene Munitionserwerbsberechtigung sowie einen Waffenschein mit der sog. Auflage: "Die Waffe darf nur zum Zweck des Transports von Schmuckwaren im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit geführt werden". Der Waffenschein wurde unter Bezugnahme auf eine fortbestehende Gefährdung des Klägers nachfolgend jeweils verlängert, zuletzt im September 2001 bis zum 14. September 2004. Ob der Geltungsbereich des Waffenscheins auch weiterhin gegenständlich beschränkt bzw. mit einer "Auflage" eingeschränkt gewesen ist, lässt sich den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen.

3

(Spätestens) Am 1. Dezember 2004 stellte der Kläger einen weiteren Verlängerungsantrag, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärte der Kläger insoweit auf Nachfrage ergänzend, dass der Erteilung keine gesundheitlichen Hindernisse entgegenstünden. Wegen laufender Ermittlungsverfahren, u.a. wegen Beleidigung und Volksverhetzung, entschied die nunmehr zuständige Beklagte über den Antrag zunächst nicht. Die Verfahren wurden später gemäߧ 153 a Abs. 2 StPO bzw. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Beklagte holte Stellungnahmen des Landeskriminalamts Niedersachsen, der Polizeiinspektion D. sowie der (Diebstahls-)Versicherung des Klägers ein.

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Mit Bescheid vom 11. Januar 2006 lehnte die Beklagte die Verlängerung des Waffenscheins ab. Zugleich nahm sie die Waffenbesitzkarte mit eingetragener Berechtigung zum Munitionserwerb zurück und forderte den Kläger zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte sowie des Waffenscheins und zur Unbrauchbarmachung bzw. Überlassung an einen Berechtigten hinsichtlich der Schusswaffen auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass dem Kläger das erforderliche Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe fehle. So habe er selbst nicht vorgetragen, in der Vergangenheit einer besonderen Gefährdungssituation ausgesetzt gewesen zu sein. Das Landeskriminalamt Niedersachsen habe in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2005 gleichfalls weder eine aktuelle individuelle Gefährdungslage beim Kläger noch allgemein in letzter Zeit Überfälle auf bzw. Gewalttaten gegen Schmuckhändler/-transporteure erkennen können. Im Übrigen sei es dem Kläger jedenfalls zumutbar, bei größeren Aufträgen die Dienste eines bewaffneten Unternehmens in Anspruch zu nehmen. Da sich die Gefährdungslage des Klägers auch in der Vergangenheit nicht anders dargestellt habe, bereits 1988 aber eine besondere Gefährdung auch für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte erforderlich gewesen sei, sei darüber hinaus auch diese Waffenbesitzkarte zurückzunehmen.

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Der Kläger hat gegen den am 18. Januar 2006 zugestellten Bescheid am 1. März 2006 den Verwaltungsrechtsweg beschritten und Wiedereinsetzung in die versäumte Klagebegründungsfrist beantragt. In der Sache ist vorgetragen worden, dass das klägerische Unternehmen sich nicht auf das Ladengeschäft mit Versandhandel beschränke. Hinzu komme als zweites Standbein der Besuch von Fachmessen mit Verkaufscharakter im gesamten Bundesgebiet. Außerdem gehöre zur Kundenbetreuung auch die Bearbeitung von Waren durch heimische Goldschmiede und Uhrmacher. Zu diesem Zweck würden Schmuck und Uhren vom Ladengeschäft des Klägers zu den Handwerksbetrieben in D. und Umgebung transportiert. Zu den Messebesuchen ist vorgetragen worden, dass der Kläger und seine Ehefrau im Jahr 2003 an 22 Terminen, im Folgejahr an 23 Terminen und im Jahr 2005 an 15 Terminen Messen in mehreren Großstädten des Bundesgebiets besucht hätten, und zwar u.a. in Berlin, München, Stuttgart, Hamburg, Köln und Düsseldorf. Ihre Versicherung verlange, dass der Transport höherwertiger Waren durch zwei bewaffnete Personen erfolge bzw. begleitet werde. Mit dem Auslaufen des Waffenscheins seien ab 2005 die Reise- und Ausstellungstätigkeit eingestellt worden und in Folge dessen ein entsprechender Umsatzrückgang eingetreten. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenscheins, insbesondere sei er erheblich mehr als die Allgemeinheit gefährdet. Insoweit seien ergänzend die Besonderheiten seiner Berufstätigkeit herauszustellen. Er handele in erster Linie sowohl mit gebrauchtem als auch mit antiquarischem Schmuck und Uhren. Er sei deshalb darauf angewiesen, seine Waren bei Kundenbesuchen oder auf Messen zu erwerben. Er unternehme zusammen mit seiner Ehefrau, aber auch jeweils getrennt Kunden- und Messebesuche, bei denen wertvolle Kollektionen mitgeführt würden. Zudem seien in der Branche Barzahlungen auch größerer Beträge üblich. Unter diesen Voraussetzungen sei in der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass bei lebensnaher Betrachtung eine besondere Gefährdung gegeben sei, die die Erteilung eines Waffenscheins rechtfertige. Der Erwerb einer Schusswaffe sei auch geeignet und erforderlich, um eine Gefährdung des Klägers zu mindern. Eine Umorganisation des betrieblichen Ablaufes dürfe von ihm nicht verlangt werden; andernfalls würden die Grenzen der Zumutbarkeit überschritten. Soweit eine erfolgreiche Gegenwehr gegenüber einem überraschenden Angriff eine besondere Ausbildung im Verteidigungsschießen voraussetze, sei der Kläger bereit, an entsprechenden Maßnahmen teilzunehmen. Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts hat der Kläger in erster Instanz Kostenvoranschläge von Sicherheitsunternehmen sowie nach Angaben des Klägers eine weitere Zusammenstellung anhand der Kassenbücher für die Geschäftsjahre 2003 und 2004 vorgelegt; wegen der Einzelheiten wird auf diese Unterlagen Bezug genommen. Danach seien für eine zweitägige Messebesuchsbegleitung durch zwei bewaffneten Personen mindestens 2.000,-- EUR notwendig; dieser Aufwand sei unzumutbar.

6

Der Kläger hat beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 11. Januar 2006 die Beklagte zu verpflichten, seinem Antrag auf Verlängerung seines Waffenscheins zu entsprechen und bezüglich der Waffenbesitzkarte mit Munitionsberechtigung den Bescheid aufzuheben.

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Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Die Klage sei unzulässig, nämlich verfristet, und unbegründet. Insbesondere mangele es dem Kläger an dem erforderlichen waffenrechtlichen Bedürfnis. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe, die nach allgemeiner Lebenserfahrung im erhöhten Maß der Gefahr von Überfällen ausgesetzt sei, müsse bei der Beurteilung des Bedürfnisses berücksichtigt werden, sei aber nicht allein ausschlaggebend. Eine demnach erforderliche individuell besonders hohe Gefährdung gerade für den Kläger sei jedoch auch für die zuständigen Polizeidienststellen nicht erkennbar. Zudem sei im Falle des Klägers eine eigene Waffe zur Minderung einer etwaigen Gefährdung jedenfalls nicht erforderlich und geeignet. Dem Kläger sei es grundsätzlich zuzumuten, mit dem Transport wertvoller Waren ein darauf spezialisiertes bewaffnetes Unternehmen zu beauftragen. Um den Anforderungen seiner Versicherung zu genügen, müsse er ohnehin eine weitere bewaffnete Person hinzuziehen, wenn er mit seiner Kollektion allein reise - wie er es nach seinem Vortrag jedenfalls in der Vergangenheit getan habe. Zudem sei davon auszugehen, dass der Kläger mutmaßlich in einer von ihm nicht vorhersehbaren Situation überfallen werde und dass die Schusswaffe zu einer sachgerechten Verteidigung durch den Kläger dann ohnehin ungeeignet sei. Die vom Kläger zu seiner bzw. der wirtschaftlichen Situation der GmbH vorgelegten Unterlagen seien unzureichend und unplausibel. Wenn der Kläger - wie von ihm angegeben - auf den Messen regelmäßig Waren im Wert von sechs- bis siebenstelligen Eurobeträgen mit sich führe, so müssten die dort verkaufsbedingt erzielten Gewinne höher als von dem Kläger angegeben liegen.

9

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat - insoweit für den Senat nach § 60 Abs. 5 VwGO bindend - Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gewährt und die Klage danach als zulässig und auch begründet angesehen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung eines Waffenscheins. Da die anderen Voraussetzungen des § 4 WaffG zwischen den Beteiligten nicht streitig seien, hat das Verwaltungsgericht insoweit nur das Vorliegen eines Bedürfnisses im Sinne des § 8 WaffG geprüft und bejaht. Für den Kläger bestehe berufsbedingt allerdings nur in bestimmten Situationen die erforderliche erhöhte Gefahr, und zwar lediglich für eine Reisetätigkeit zu Messen und Ausstellungen. Solche öffentlichen Termine würden vorher angekündigt und damit auch potentiellen Straftätern bekannt. Um einen Überfall im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen erfolgreich abwehren zu können, sei eine Schusswaffe in zahlreichen, wenn auch nicht in allen Situationen geeignet. Eine mildere, zumutbare Möglichkeit zur effektiven Verteidigung bestünde nicht. Insbesondere könne der Kläger nicht auf die Inanspruchnahme eines bewaffneten Begleitschutzes auf den Fahrten zu den und von den Messen verwiesen werden. Die Kosten dafür seien unverhältnismäßig hoch. Bei der Übergabe an ein gesondertes Transportunternehmen stünde ihm die Ware für einen längeren Zeitraum, etwa für Kundenbesuche anlässlich von Messen, nicht zur Verfügung. Da beim Kläger nicht nur aktuell, sondern in gleicher Weise bereits seit 1988 ein Bedarf für einen Waffenbesitz bestünde, sei außerdem die Rücknahme der Waffenbesitzkarte rechtswidrig. Deshalb sei der Kläger auch nicht verpflichtet, den an die genannten Regelungen anknüpfenden Rückgabeaufforderungen der Beklagten nachzukommen.

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Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 20. April 2009, der Beklagten zugestellt am 24. April 2009, zugelassen. Die Beklagte hat die Berufung am 25. Mai 2009, einem Montag, begründet. Sie hält an ihrer Ansicht fest, dass dem Kläger das erforderliche waffenrechtliche Bedürfnis fehle. Der vom Verwaltungsgericht herangezogene Vergleich zu (ausschließlich) reisenden Juwelengroßhändlern und Schmuckvertretern sei vorliegend nicht einschlägig. Denn der Kläger bzw. seine GmbH erziele nach den von ihm auszugsweise vorgelegten Unterlagen nur ein Fünftel seines Umsatzes bzw. Gewinns mit einer (Reise-)Tätigkeit auf Messen. Im Übrigen sei mangels konkreter Angaben auch nicht verlässlich festzustellen, dass der Einsatz einer Schusswaffe bei einem möglichen Überfall zu Verteidigungszwecken geeignet wäre. Bei der naheliegenden Annahme, dass der Kläger Reisen von seinem Ladengeschäft in D. aus antrete, wäre der Einsatz einer Schusswaffe wegen der Innenstadtlage und der damit regelmäßig verbundenen Gefahr für Dritte schon kein geeignetes Verteidigungsmittel. Im Übrigen bleibe nach wie vor unklar, woran außen stehende Dritte erkennen sollten, dass der Kläger mit einem größeren Warenwert eine Reise antrete bzw. sich auf einer solchen Reise zum Messeort oder von dort zurück befinde. Bei der Ankunft am Messeort käme jedenfalls die Einschaltung eines Sicherheitsdienstes für die Begleitung auf den Wegen zwischen Fahrzug und Veranstaltungsort in Betracht, soweit der Veranstalter nicht über eigene Sicherheitsvorkehrungen verfüge. Die behaupteten Kundenbesuche im Zusammenhang mit Messen seien schließlich "nach wie vor durch nichts nachgewiesen". Gleiches gelte für den unverändert lediglich pauschal behaupteten Wert der auf Messen mitgeführten Waren von bis zu einer Million Euro. Auf Nachfrage des Senats hat die Beklagte in der Anlage zum Schreiben vom 26. Januar 2010 aktuelle Auskünfte zur Zuverlässigkeitsprüfung gemäß § 5 Abs. 5 WaffG vorgelegt sowie eine Stellungnahme der Polizeidirektion D. vom 13. Januar 2010; wegen der Einzelheiten wird auf diese Anlagen Bezug genommen.

11

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 10. Kammer - vom 12. November 2007 zu ändern und die Klage abzuweisen.

12

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

13

Der Kläger meint, dass die Beklagte die Anforderungen an die Darlegung des waffenrechtlichen Bedürfnisses überstrapaziere. Eine Reise zu einer Messe oder zu Kundenbesuchen werde üblicherweise entweder vom privaten Wohnsitz oder vom Ladenlokal aus angetreten, etwa in der Tiefgarage im Wohnhaus oder in der Tiefgarage, die zum Ladengeschäft gehöre. Dort, aber auch in Tiefgaragen der Parkhäuser, die zu den Ausstellungsgebäuden gehörten, könne ein Überfall ebenso wie während der Fahrt oder bei einer erforderlichen Rast erfolgen. Sicherheitspersonal sei an den Veranstaltungsorten üblicherweise nicht vorhanden. Es sei richtig, dass der Kläger und seine Ehefrau in früheren Jahren auch getrennte Reisen ohne Waffen durchgeführt hätten. Im Hinblick auf gestiegene Warenwerte und das steigende Kriminalitätsrisiko sei das heute aber nicht mehr möglich und zumutbar. Auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, sich nicht mehr genau daran erinnern zu können, ob er auch nach dem 14. September 2004 noch eine Waffe bei seinen Messebesuchen mitgeführt habe. Hinsichtlich der allgemeinen Gefährdung von Juwelieren verweist der Kläger auf Anlagen zu seinen Schriftsätzen. Allein im Raum Hannover seien danach zwischen 2002 und 2006 zehn Überfälle zu verzeichnen gewesen. Er selbst sei lediglich deshalb nicht überfallen worden, weil bekannt sei, dass er im Besitz einer Schusswaffe sei, und diese Tatsache abschreckend wirke. Außerhalb seines Ladenlokals, das technisch bereits bestmöglich gegen Überfälle geschützt sei, liege das Gefährdungspotential im Rahmen einer Reisetätigkeit noch erheblich höher. Auf weitere Nachfrage des Senats hat der Kläger ergänzend angegeben, dass die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse auch in der Vergangenheit an die Berufsausübung der beiden Kläger gebunden gewesen und eine Berechtigung zum Führen von Waffen auch im Privatbereich nicht beantragt worden sei. Die waffenrechtlichen Erlaubnisse könnten daher mit einer einschränkenden Nebenbestimmung versehen werden. Von sich aus wolle der Kläger allerdings keine inhaltliche Beschränkung vornehmen. An der Teilnahme eines Lehrgangs zum verteidigungsgerechten Schießen im Bundesgebiet sieht sich der Kläger durch die Regelung der §§ 22 und 23 AWaffV gehindert. Ungeachtet dessen habe er allerdings in der Vergangenheit in den USA an Übungsveranstaltungen zur Handhabung einer Schusswaffe in einer Konfliktsituation und zum verteidigungsgemäßen Einsatz teilgenommen. Bescheinigungen würden darüber nicht ausgestellt. Der Kläger habe im Übrigen bereits in der Vergangenheit, nämlich bei drei von ihm im Einzelnen geschilderten Überfallsituationen, auch tatsächlich seine Fähigkeit zum sachgerechten Umgang mit einer Schusswaffe unter Beweis gestellt. Die erforderliche Haftpflichtversicherung liege vor. Weiterhin ist auf Nachfrage des Senats vorgetragen worden, dass während der Teilnahme an Messen selbst keine Waffen getragen worden seien und deshalb auch keine Ausnahmegenehmigung gemäß § 42 WaffG beantragt worden sei. In der Vergangenheit sei die Waffe vielmehr auf der Anreise zum Veranstaltungsort am Körper getragen und danach entweder im Hotel- oder im Veranstaltersafe deponiert worden. Auf der eigentlichen Messe bestehe kaum eine Überfallgefahr. Ein großer Anteil an Überfällen passiere vielmehr in den Geschäftsräumen selbst oder beim Be- bzw. Entladen des Fahrzeugs. So würden Händler neuerdings auch auf ihren Hin- und Rückfahrten von Veranstaltungen und Geschäftsbesuchen auf über hunderten von Kilometern verfolgt, um bei passender Gelegenheit überfallen zu werden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Parallelverfahren der Ehefrau des Klägers (11 LB 233/09) sowie die jeweiligen Beiakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Beklagten ist zulässig und insoweit, als sie die Verpflichtung zur Erteilung eines Waffenscheins und die Herausgabe der entsprechenden Bescheinigung betrifft, auch begründet, im Übrigen, d.h. bezogen auf die Rücknahme der Waffenbesitzkarte und die daran anknüpfenden Folgeregelungen, jedoch unbegründet.

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Die Erteilung eines Waffenscheins - bezüglich der Verlängerung der Geltungsdauer eines noch nicht abgelaufenen Waffenscheins gilt nichts anderes (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.1979 - 1 C 38/77 -, GewArch 1980, 348 ff.) - setzt voraus, dass die allgemeinen waffenrechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 WaffG gegeben sind, wobei die Anforderungen an das nach § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 WaffG erforderliche allgemeine waffenrechtliche Bedürfnis für die Erteilung eines Waffenscheins an eine "gefährdete Person" in §§ 10 Abs. 4 und 19 Abs. 2 WaffG näher konkretisiert sind.

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Von den in § 4 Abs. 1 WaffG genannten Voraussetzungen erfüllt der Kläger jedenfalls die der Nrn. 1 (Lebensalter), 3 (Sachkunde) und 5 (Versicherungsnachweis).

18

Die in dem Antragsformular noch offen gebliebene Frage nach seiner gesundheitlichen Eignung hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung beantwortet. Anhaltspunkte dafür, dass er zu Unrecht von seiner persönlichen Eignung i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 6 WaffG ausgeht, liegen dem Senat nicht vor.

19

Ob der Kläger - wie nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 WaffG weiterhin erforderlich - auch waffenrechtlich "zuverlässig" ist, unterliegt Zweifeln, kann aber letztlich offen bleiben.

20

Der Regelversagungsgrund des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG ist nicht gegeben. Zwar ist der Kläger nach Aktenlage insgesamt zweimal zu Geldstrafen von zusammen genommen mehr als 60 Tagessätzen verurteilt worden, nämlich 1998 wegen Beleidigung zu 20 Tagessätzen und im Jahre 2006 wegen falscher uneidlicher Aussage zu 50 Tagessätzen. Nach Aktenlage ist der Kläger aber zwischen den beiden Verurteilungen nicht weitergehend verurteilt worden, so dass die erste Verurteilung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 a Bundeszentralregistergesetz zwischenzeitlich tilgungsreif war und daher im Rahmen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG nicht mehr verwertet werden kann. Da insoweit jeweils eine "Verurteilung" vorausgesetzt wird, können die nach Aktenlage gegen den Kläger weiterhin eingeleiteten und nach § 153 bzw. § 153 a StPO eingestellten Verfahren insoweit ebenfalls nicht zu seinen Lasten verwertet werden.

21

Eine Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 b WaffG kann gleichfalls nicht bejaht werden. Ein in der Vergangenheit gegen den Kläger eingeleitetes Verfahren wegen Volksverhetzung (§ 130 StGB) ist nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung ist nach Aktenlage noch anhängig. Für die Bejahung des Unzuverlässigkeitsgrundes nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 (b) WaffG reichen diese Anhaltspunkte nicht aus. Hinzu kommt, dass selbst bei Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen dieses Regelversagungsgrundes zu Gunsten des Klägers noch zu berücksichtigen wäre, dass er von 1988 bis 2004, d.h. über immerhin 16 Jahre, im Besitz eines Waffenscheins gewesen ist, ohne bislang nachweislich spezifisch waffenrechtlich negativ aufgefallen zu sein (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Urt. v. 30.9.2009 - 6 C 29/08 -, DVBl. 2010, 200).

22

Zweifelhaft ist nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung allerdings, ob der Unzuverlässigkeitsgrund des§ 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG gegeben ist. Der danach erforderliche gröbliche Verstoß gegen das Waffengesetz wäre zu bejahen, wenn der Kläger seine Schusswaffen ohne den erforderlichen gültigen Waffenschein auch nach dem 14. September 2004 (anlässlich von Messebesuchen) weiterhin geführt und damit gegen§ 10 Abs. 4 WaffG verstoßen hätte, was nach seinem eigenen Vorbringen nicht auszuschließen ist. Ob dies tatsächlich so war, kann hier aber offen bleiben.

23

Denn jedenfalls mangelt es an dem gemäß §§ 4 Abs. 1 Nr. 4, 8, 19 Abs. 1 und 2 WaffG zusätzlich erforderlichen besonderen Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe aufgrund einer berufsbedingten Gefährdung des Klägers.

24

§ 19 Abs. 1 WaffG verlangt bereits für den Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition, dass der Betroffene glaubhaft macht, dass er

  1. 1.

    wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und dass

  2. 2.

    der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.

25

Die Beurteilung, ob der betroffene Antragsteller wesentlich mehr als die Allgemeinheit von einem Angriff auf Leib oder Leben bedroht ist, setzt eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles voraus. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe, die nach allgemeiner Lebenserfahrung im erhöhten Maße der Gefahr von Überfällen ausgesetzt ist, muss dabei berücksichtigt werden, ist aber nicht allein ausschlaggebend. Der Antragsteller muss die Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigen, er sei besonders gefährdet, glaubhaft machen; er trägt dabei die materielle Beweislast. Aber selbst wenn er glaubhaft macht, dass sich sein individueller Gefährdungsgrad deutlich von dem der Allgemeinheit unterscheidet, ist damit ein Bedürfnis für den Erwerb von Schusswaffen und die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie noch nicht vollständig nachgewiesen, wie sich aus § 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ergibt. Hinzu kommen muss, dass die Waffe nach den Umständen des Einzelfalls zur Minderung der Gefährdung auch erforderlich und geeignet ist. Eine Waffe ist nicht erforderlich, wenn die Gefährdung sich auf andere zumutbare Weise verhindern oder wenigstens ebenso mindern lässt. Sie ist nicht geeignet, wenn in der befürchteten typischen Verteidigungssituation keine erfolgreiche Abwehr zu erwarten ist, z.B. weil ein etwaiger Angriff voraussichtlich so überraschend käme, dass der Betroffene zu einer wirksamen Verteidigung außerstande wäre (vgl. zum Vorstehenden: Senatsbeschluss v. 12.5.1999 - 11 L 724/98 -, [...], m.w.N., zu einem vorhergehenden Antrag auf Erteilung eines Waffenscheins der Ehefrau des Klägers). Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass das Waffengesetz bewusst zwischen dem Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe (§ 19 Abs. 1 WaffG) und dem Bedürfnis zum darüber hinaus gehenden Führen einer Waffe, d.h. der Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume und des befriedeten Besitztums, unterscheidet (§ 19 Abs. 2 WaffG). Für die Erlaubnis zum Ausüben der tatsächlichen Gewalt nur innerhalb der genannten Räume, d.h. für ein vom Gesetzgeber anerkanntes Bedürfnis zum Erhalt einer Waffenbesitzkarte, gelten insoweit weniger strenge Anforderungen als für das Führen von Schusswaffen. Denn Schusswaffen, die nur für den häuslichen (und geschäftlichen) Bereich des Antragstellers bestimmt sind, gefährden erfahrungsgemäß die öffentliche Sicherheit im Allgemeinen weniger stark als Schusswaffen, die auch außerhalb seines Besitztums geführt werden. Zu Hause ordnungsgemäß aufbewahrte Schusswaffen können weniger leicht abhanden kommen oder in die Hand Unberechtigter gelangen als Schusswaffen, die der Antragsteller außerhalb seiner Räumlichkeiten - etwa im Anzug, in einer Tasche oder im Kraftfahrzeug - auch dann zur Verfügung haben will, wenn ihm keine dringende Gefahr im polizeirechtlichen Sinne droht. Außerdem ist nach allgemeiner Lebenserfahrung innerhalb der genannten Räume die Verteidigungsmöglichkeit durch Schusswaffengebrauch günstiger als außerhalb, wo der Besitz einer Schusswaffe insbesondere gegenüber Überraschungsangriffen vielfach nichts nützt, sondern eher schaden kann (BVerwG, Urt. v. 24.6.1975 - 1 C 25/73 -, BVerwGE 49, 1 ff.). Schließlich ist die sich aus § 10 Abs. 4 Satz 3 WaffG gesetzlich zwingend ergebende Einschränkung des Geltungsbereichs eines Waffenscheins zu berücksichtigen. Danach ist der Geltungsbereich eines Waffenscheins auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinaus gehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird.

26

Nach diesen Vorgaben scheidet mangels Bedürfnisses ersichtlich die Erteilung eines uneingeschränkten Waffenscheins aus. Der Kläger macht selbst nicht geltend, auch im Privatbereich überdurchschnittlich gefährdet zu sein und dieser Gefahr gerade durch das Führen einer Schusswaffe entgegentreten zu müssen. Eine entsprechende Gefährdung, etwa in Form der Entführung oder Erpressung, ist auch für den Senat nicht zu erkennen.

27

Aber auch für den beruflichen Bereich kann ein Bedürfnis im Sinne des § 19 Abs. 2 WaffG nicht anerkannt werden. Auch ein Waffenschein mit einem offenbar von dem Kläger angestrebten so lautenden eingeschränkten Geltungsbereich, d.h. "für die berufliche Tätigkeit", würde sich noch auf Situationen erstrecken, in denen der Kläger keiner besonderen Gefahr eines Überfalles ausgesetzt ist, und damit dem Waffengesetz widersprechen. So gehört etwa der Besuch von Messen, anderen Händlern oder Privatpersonen zwecks möglichen Erwerbs und Verkaufs von Waren sicherlich zum beruflichen Betätigungsfeld eines Schmuck- und Antiquitätenhändlers, ohne dass damit für ihn - wenn etwa keine Ware erworben wird - immer zugleich eine besondere Gefährdung verbunden ist.

28

Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - ohne daraus allerdings die sich aus § 10 Abs. 4 Satz 3 WaffG zwingend ergebenden rechtlichen Schlussfolgerungen zu ziehen - mangelt es an der nach § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 WaffG erforderlichen besonderen Gefährdung auch auf den vom Kläger insoweit thematisierten Besuchen bzw. Gängen zur Post, Bank bzw. Sparkasse, zu den angestellten Goldschmieden und dem kooperierenden Uhrmachermeister oder sonstigen Juwelieren sowie auch für den Weg vom Geschäft nach Hause und zurück. Diese - ganz überwiegend im innerstädtischen Bereich sowie im Übrigen innerhalb der Region E. - zurückzulegenden Wege mögen zwar ein gewisses Überfallrisiko aufweisen. Dieses unterscheidet sich aber nicht entscheidend von dem Risiko für andere Geschäftsleute, die regelmäßig größere Geldbeträge oder Wertsachen mit sich führen, etwa nach Geschäftsschluss zur Bank bringen. Eine gesteigerte Gefahr ergibt sich vielmehr allenfalls dann, wenn vom Kläger für einen potentiellen Straftäter erkennbar besonders wertvolle und verwertbare Ware transportiert wird. Diese Voraussetzungen sind aber für die vorgenannten innerstädtischen Gänge etwa zur Post, zur Bank bzw. zur Sparkasse, zu anderen Juwelieren und Goldschmieden oder Großhändlern oder auf dem Weg zwischen Wohnung und Geschäftslokal nicht gegeben. Nach den vorgelegten Rechnungen transportiert der Kläger insoweit weder grundsätzlich Ware von besonders hohem Wert noch benötigt er für die Transporte - wenn er sie überhaupt selbst durchführt - regelmäßig besonders auffällige Behältnisse. Im Übrigen hat der Senat bereits in seinem vorgenannten Beschluss vom 12. Mai 1999 ausgeführt, dass der Einsatz einer Schusswaffe auf den innerstädtischen Wegen etwa zu anderen Juwelieren und Uhrmachermeistern im belebten Innenstadtbereich von D. wegen der Gefahr eines Überraschungsangriffs bzw. der Gefährdung von Passanten auch tatsächlich ungeeignet ist (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG).

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Ebenso wenig kann das erforderliche Bedürfnis für die vom Kläger angeführten Kundenbesuche bejaht werden. Insoweit fehlt es schon an einer hinreichend verlässlichen Tatsachengrundlage, aufgrund derer die Annahme einer besonderen Gefährdung bejaht werden könnte. Wie dargelegt, muss der Antragsteller diese Tatsachen glaubhaft machen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen zwar nicht überspannt und unzumutbar werden, zumindest ist aber zu erwarten, dass der Antragsteller den Ablauf eines insoweit typischen Besuches darlegt und auf dieser Grundlage zugleich deutlich macht, woraus sich dabei die besondere Gefährdung ergibt. Im vorliegenden Fall bedeutet dies konkret, dass der Kläger für einen typischen Kundenbesuch darzulegen hätte, welchen Wert die insoweit mitgeführte Ware hat, inwieweit das Mitführen dieser Ware für einen Außenstehenden erkennbar ist, auf dem An- oder Abreiseweg ein besonderes Überfallrisiko gegeben ist und schließlich die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit einer Änderung des Betriebsablaufs zur Minimierung des Risikos. Diesen Anforderungen ist der Kläger schon deshalb nicht gerecht geworden, weil er trotz wiederholter Einwände durch die Beklagte insoweit keine näheren Einzelheiten zu seinen Kundenbesuchen vorgetragen hat. Bei der Art der vom Kläger angebotenen Ware drängt sich auch dem Senat nicht auf, dass ein Kundenbesuch gleichsam zwingend von einem Außenstehenden erkannt werden müsste. Eine oder auch mehrere wertvolle Uhren oder Schmuckstücke können ohne weiteres in einem alltäglichen Transportbehältnis, etwa einer Hand- oder Aktentasche oder auch dem vom Kläger angeführten Pilotenkoffer, mitgenommen werden. Im Übrigen gelten die nachfolgenden, gegen ein waffenrechtliches Bedürfnis auch für die Reisetätigkeit des Klägers zu Messen und Ausstellungen sprechenden Argumente insoweit zusätzlich.

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Soweit der Kläger an öffentlich zugänglichen Messen und Ausstellungen als Aussteller teilnimmt, ist allerdings mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass potentielle Straftäter hiervon und damit zugleich von der Notwendigkeit des Transports von Waren Kenntnis erhalten können. Daraus ergibt sich allerdings noch nicht zwingend eine besondere Gefährdung für den Kläger. Hinzu kommen muss zusätzlich, dass es sich bei der transportierten Ware um solche mit für Dritte erkennbar hohem Wert handelt und dass die Ware für einen potentiellen Straftäter auch verwertbar ist. Schon diese Voraussetzungen können hier nicht bejaht werden. Denn der Kläger hat zwar durch Bezugnahme auf ein Schreiben der " F. GmbH" angegeben, dass die klägerische GmbH auf dem gemeinsamen Messestand in jedem Fall Waren im sechs- bis siebenstelligen Bereich, d.h. mit einem hohen Wert angeboten habe. Dieses Schreiben des Messepartners bezog sich allerdings undifferenziert auf die Jahre 2003 bis 2005 einschließlich. Da der Kläger aber seit Mitte September 2004 nicht mehr im Besitz eines Waffenscheins war und er sich nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung danach nicht mehr mit einer Schmuckkollektion als Aussteller an Messen beteiligt hat, bestehen Zweifel an den diesbezüglichen Angaben der " F. GmbH". Damit ist auch das Vertrauen auf die Richtigkeit der übrigen Angaben erschüttert. Sonstige Nachweise zu den besuchten Messen und dem Wert der dort angebotenen Ware, etwa in Form von Ausstellungskatalogen oder Bestätigungen der Veranstalter, hat der Kläger trotz gerichtlicher Nachfrage nicht vorgelegt. Im Übrigen hat bereits die Beklagte zutreffend eingewandt, dass die Angabe zum Wert der jeweils präsentierten (und zum Verkauf angebotenen?) Ware in einem Missverhältnis zum Wert der vom Kläger nach seinen Angaben auf Messen erzielten Einnahmen steht. Danach bewegten sich die durchschnittlichen Einnahmen des Klägers auf Messeverkäufen in den Jahren 2003 und 2004 pro Ware im unteren vierstelligen Bereich, d.h. zwischen etwa 1.000,-- EUR und 2.000,-- EUR; nur in einem einzigen Fall ist - soweit erkennbar - ein fünfstelliger Betrag von genau 10.000,-- EUR erzielt worden. Das spricht dagegen, dass die Gesamtkollektion jeweils einen Wert bis hin in den Millionenbereich betragen hat. Schließlich ist die Eigenart der vom Kläger auf Messen angebotenen Ware zu berücksichtigen. Er handelt jedenfalls dort auch mit gebrauchten bzw. antiquarischen Uhren und Schmuckstücken. Die Besonderheit dieser Ware dürfte aber wegen ihrer eingeschränkten Verwertbarkeit gegen ein höheres Überfallrisiko sprechen. Denn für einen potentiellen Straftäter lohnt sich ein vom Kläger befürchteter gezielter Überfall nur, wenn der Täter die Ware auch gewinnbringend wieder verwerten kann. Das dürfte am ehesten dort der Fall sein, wo allein schon der Materialwert der Beute etwa in Form von Diamanten, Edelsteinen oder Gold entsprechend hoch ist. Bei Waren, die ihren besonderen Wert durch historische Besonderheiten oder technische Finessen - wie bei Uhren - erreichen, schränkt sich hingegen der potentielle Abnehmerkreis für einen Straftäter entsprechend ein. So dürfte etwa die vom Kläger in der Anlage zu seiner Berufungserwiderung näher bezeichnete antiquarische Uhr als solche wegen ihrer Individualität weitgehend unverwertbar sein. Sie kann allenfalls in Einzelteilen oder an einen Interessenten "abgegeben" werden, der sie unter Ausschluss der Öffentlichkeit aufbewahrt.

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Noch weitere Gründe sprechen gegen die Annahme einer besonderen Gefahrenlage im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 WaffG für einen auch reisenden Schmuck- und Antiquitätenhändler wie den Kläger. Denn insofern lässt sich auch bei der gebotenen lebensnahen Betrachtungsweise weder allgemein noch speziell im Fall des Klägers hinreichend verlässlich eine besonders hohe Überfallwahrscheinlichkeit feststellen. Die vom Kläger umfangreich dokumentierten Überfälle auf Juweliere und Schmuckhändler beziehen sich jeweils nicht auf deren Reisetätigkeit. Ebenso wenig haben die von der Beklagten und ergänzend auf Nachfrage des Gerichts nochmals um Stellungnahme gebetenen niedersächsischen Polizeidienststellen insoweit eine auffällig höhere Gefährdung der mit Schmuck- bzw. Antiquitätentransporten befassten Berufsgruppe bejaht - wenn auch die inhaltliche Aussagekraft dieser Stellungnahmen nicht besonders hoch ist. Detailreicher sind dafür die in dem - den Beteiligten bekannten - Urteil des OVG Münster vom 23. April 2008 (- 20 A 321/07 -, [...]) zusammenfassend wiedergegebenen Einschätzungen des Nordrhein-Westfälischen Landeskriminalamtes und des Bundeskriminalamtes. Danach sind Juweliergeschäfte relativ häufig von Raubüberfällen sowie von sogenannten Blitz- und Einbruchdiebstählen betroffen, hingegen sind in den Jahren 2005 bis 2007 bundesweit nur insgesamt zehn Überfälle auf Transporteure von Schmuck bzw. Juwelen berichtet worden. Das spricht gerade gegen eine besondere Gefährdung speziell von Schmuckhändlern, die - wie der Kläger - auch mit gebrauchtem Schmuck und Uhren mit einer entsprechend eingeschränkten Verwertbarkeit handeln und nicht ständig reisen. Die von ihm geschilderten Überfälle auf ihn und seine Ehefrau deuten ebenfalls nicht auf eine gezielt auf ihn bzw. seine Ehefrau als reisende Händler mit Wertsachen gerichtete Gefahr, sondern eher auf ein allgemein höheres Überfallrisiko in der Innenstadt von D. hin. Dahin stehen kann, ob die vom Kläger angeführte Bedingung seiner (Diebstahls-)Versicherung, Ware im Wert von mehr als 125.000 EUR müsse beim Transport durch zwei bewaffnete Personen begeleitet werden, als solche überhaupt geeignet ist, die gesetzlichen Maßstäbe des§ 19 WaffG zu beeinflussen oder gar zu verändern. Jedenfalls hat der Kläger weder dargelegt noch ist dies anderweitig ersichtlich, dass keine Versicherung bereit ist, die Waren der klägerischen GmbH ohne bewaffneten Begleitschutz angemessen zu versichern.

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Selbst wenn man jedoch die aufgeführten generellen Einwände gegen das Vorliegen eines Bedürfnisses i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 WaffG zurückstellen würde, so fehlt es doch jedenfalls an der Erforderlichkeit zum Führen einer Schusswaffe im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WaffG. Aufgrund der ihm erteilten Waffenbesitzkarte ist der Kläger berechtigt, seine Schusswaffe in der eigenen Wohnung, den eigenen Geschäftsräumen und dem jeweils zugehörigen befriedeten Besitztum, zu dem auch entsprechend abgesicherte Parkmöglichkeiten in einer Tiefgarage gehören können, zu benutzen. Ebenso wenig bedarf der Kläger einer Erlaubnis zum Führen von Waffen, d.h. eines Waffenscheins, wenn ihm als Inhaber einer Waffenbesitzkarte gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG das Führen der Waffe mit Zustimmung einer anderen Person in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedeten Besitztum zu einem von diesem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit gestattet worden ist. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG lässt unter den dort genannten Bedingungen zusätzlich auch ohne Waffenschein den Transport einer nicht schussbereiten Waffe zu. Soweit also etwa die Hotels, die der Kläger anlässlich von Messen und Ausstellungen besucht, nicht bereits selbst über einen Sicherheitsdienst verfügen, ist es ihm jedenfalls zuzumuten, um eine entsprechende Erlaubnis gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG nachzusuchen. Anderenfalls ist es ihm zumindest zuzumuten, für den notwendigen Vorgang des Be- und Entladens und des An- und Abfahrens jeweils vor Ort kurzfristig die Dienste von bewaffneten Sicherheitsunternehmen in Anspruch zu nehmen. Dass die dafür entstehenden Kosten für den Kläger untragbar sind, lässt sich schon deshalb nicht feststellen, weil der Kläger nicht - etwa durch Vorlage von Einkommensteuerbescheiden - belegt hat, welchen Verdienst er als Geschäftsführer der GmbH erzielt. Zur Abwehr eines etwaigen Übergriffes während der Fahrt bedarf es einer Schusswaffe ebenfalls nicht. Insoweit besteht nach den vorherigen Ausführungen allenfalls ein geringfügig erhöhtes Risiko, das vom Kläger zudem durch die Wahl des Verkehrsmittels, insbesondere des eigenen Pkw's, und der benutzten Wegestrecken und - zeiten zumutbar minimiert werden kann. Ein realistisches Überfallrisiko etwa auf einer Fahrt zur Tageszeit in einem Pkw auf Autobahnen und Hauptverkehrsstraßen jeweils von der Innenstadt von D. nach Hamburg, Berlin, Frankfurt, Köln oder Düsseldorf ebenfalls im Innenstadtbereich ist bei lebensnaher Betrachtungsweise nicht zu erkennen. Im Übrigen kann auch nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, dass die vom Kläger befürchtete Verfolgung über weite Strecken von ihm unbemerkt bliebe und ihm die Möglichkeit nähme, rechtzeitig um polizeiliche Hilfe nachzusuchen.

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Schließlich fehlt es aber auch an der Eignung des Führens einer Schusswaffe zur Abwehr der vom Kläger befürchteten überraschenden Überfälle bei einer Reisetätigkeit (vgl. zum Folgenden nochmals OVG Münster, Urt. v. 23.4.2008, a.a.O.). Geeignet im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist das Führen einer Schusswaffe nur, wenn in einer typischen Verteidigungssituation eine erfolgreiche Abwehr zu erwarten ist. Der Angegriffene muss in der Lage sein, durch das Tragen einer Schusswaffe die Gefahr zu verringern, der er bei einem Überfall ausgesetzt ist. Dies richtet sich in erster Linie nach den insoweit ins Auge zu fassenden typischen Überfallszenarien. Die Frage ist, ob diese einen effektiven Einsatz der Schusswaffe überhaupt zulassen. Mit der Eignung zusammen hängt zugleich die Frage nach den persönlichen Möglichkeiten des Betroffenen im Umgang mit der Schusswaffe. Denn eine erfolgreiche Abwehr eines Angriffs ist dann nicht zu erwarten, wenn die gefährdete Person über die zum verteidigungsgemäßen Gebrauch der Schusswaffe außerhalb der eigenen Wohnung und Geschäftsräume notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht verfügt und sie deshalb die Schusswaffe voraussichtlich nicht Gefahren mindernd einsetzen kann. Wie das OVG Münster (a.a.O.) unter Bezugnahme auf Berichte des Landeskriminalamtes nachvollziehbar dargelegt hat, stehen bei Raubdelikten, bei denen Transporteure von Schmuck Opfer von Raubüberfällen waren, typischerweise Szenarien in Rede, in denen kaum Zeit verbleibt, eine Schusswaffe zur Verteidigung einzusetzen. Soweit der Täter nicht seinerseits mit einer Schusswaffe ausgestattet ist, würde im Übrigen gegebenenfalls schon die Bewaffnung mit einer Gaspistole, Reizgas und/oder eines Schlagstockes zu Verteidigungszwecken ausreichen. Schließlich verfügt der Kläger auch nicht über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum effektiven Einsatz einer Schusswaffe in typischen (außerhäuslichen) Verteidigungssituationen. Dazu bedürfte es einer besonderen Ausbildung, wie sie etwa bei Lehrgängen im Verteidigungsschießen im Sinne des § 22 AWaffV vermittelt wird. Über diese Fähigkeiten verfügt der Kläger nicht, da er an einem solchen Lehrgang bislang nicht teilgenommen hat. Dass die von ihm nach seinen Angaben in den Vereinigten Staaten von Amerika besuchten Kurse eine vergleichbare Befähigung vermitteln, ist nicht zu erkennen. Im Gegenteil ist im Hinblick auf die Einstellung zum Schusswaffenbesitz und -gebrauch in den Vereinigten Staaten von Amerika, die sich grundlegend von der sehr restriktiven Handhabung im Bundesgebiet unterscheidet, zu befürchten, dass die dortigen Kurse nicht in dem gebotenen Umfang darauf ausgerichtet sind, eine Eskalation von Gewalt und eine Gefährdung weiterer unschuldiger Personen möglichst zu vermeiden. Für den Kläger war und ist es auch nicht ausgeschlossen, die notwendige besondere Befähigung durch Teilnahme an einem Lehrgang im Verteidigungsschießen zu erhalten. Für die Vergangenheit galt sie schon deshalb, weil er damals im Besitz eines Waffenscheines und damit gemäß § 23 Abs. 1 AWaffV an einem entsprechenden Lehrgang teilnahmeberechtigt war. Für die Gegenwart besteht ein solcher Anspruch zwar nicht mehr, dafür kann die zuständige Behörde nach § 23 Abs. 2 AWaffV aber Inhabern einer für Kurzwaffen ausgestellten Waffenbesitzkarte, die - wie der Kläger aus den nachfolgend angeführten Gründen - im Sinne des § 19 WaffG insoweit persönlich gefährdet sind, die Teilnahme an entsprechenden Lehrgängen gestatten; es ist deshalb nicht zu erkennen, dass ihm die Teilnahme zwingend versagt werden würde. Um eine entsprechende Genehmigung hat der Kläger bislang nicht nachgesucht.

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Die Berufung hat daher Erfolg, soweit sich die Beklagte gegen die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung zur Erteilung eines Waffenscheines wendet und den Kläger nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WaffG zur Rückgabe der Erlaubnisurkunde über den (abgelaufenen) Waffenschein aufgefordert hat.

35

Erfolglos bleibt die Berufung der Beklagten hingegen, soweit das Verwaltungsgericht die Rücknahme der Waffenbesitzkarte und der damit verbundenen Berechtigung zum Erwerb der Munition und die auf § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WaffG gestützten Folgeentscheidungen zur Rückgabe der Waffenbesitzkarte und zur Unbrauchbarmachung der Schusswaffen aufgehoben hat.

36

Nach § 45 Abs. 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Insbesondere kann der Beklagten nicht in der Annahme gefolgt werden, dem Kläger habe es 1988 bei der erstmaligen Beantragung einer Waffenbesitzkarte - und seitdem ununterbrochen - an dem heute nach § 19 Abs. 1 WaffG und vormals nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 WaffG a.F. erforderlichen Bedürfnis gemangelt. Juwelen-, Schmuck- bzw. Uhrengeschäfte unterliegen grundsätzlich einem besonders hohen Überfallrisiko. Dies ergibt sich nicht nur aus den allgemeinen polizeilichen Statistiken, wie sie etwa in der zuvor bereits mehrfach angeführten Entscheidung des OVG Münster wiedergegeben werden, sondern auch aus den vom Kläger im Laufe des Verfahrens beispielsweise eingeführten Zeitungsberichten. Für das von dem Kläger als geschäftsführender Gesellschafter der GmbH geleitete Geschäft gilt im Ergebnis nichts anderes. Zwar mag im Hinblick auf die eng begrenzte Verwertbarkeit von besonders teuren oder antiquarischen Uhren bzw. Schmuck das Risiko entsprechend eingegrenzt sein. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich die Ware im Ladengeschäft des Klägers auf solche Stücke beschränkt. Die eingereichte Aufstellung über die in den Jahren 2003 und 2004 erzielten Verkaufserlöse spricht vielmehr dafür, dass sich augenscheinlich dort ganz überwiegend Ware in einem Preisniveau befindet, wie es für Uhren- und Schmuckgeschäfte jedenfalls des gehobenen Niveaus üblich ist. Anders als bei dem Führen von Schusswaffen außerhalb der eigenen Wohnung und Geschäftsräume erscheint eine Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen innerhalb des Ladenlokals und der eigenen Wohnung auch noch als ein geeignetes Mittel zur Abwehr von Überfällen. Insoweit besteht regelmäßig keine Gefahr für unbeteiligte Dritte außerhalb des Geschäfts. Außerdem befindet sich der Kläger in seinem Ladenlokal in ihm vertrauten Räumlichkeiten und Umständen und kann etwa dann, wenn nicht er selbst, sondern seine Ehefrau oder andere Mitarbeiter bedroht werden, zu Verteidigungszwecken gezielt auf seine Schusswaffe zurückgreifen. Da es sich bei einem Überfall in seinem Ladenlokal nicht um eine unvorhersehbare Krisensituation unter unbekannten Umständen handeln würde, bedarf es insoweit auch nicht beim Kläger bislang nicht vorhandener besonderer Kenntnisse im sogenannten Verteidigungsschießen. Die zumutbaren technischen Möglichkeiten zur Verhinderung eines Überfalles hat der Kläger nach Aktenlage ausgeschöpft, sie können aber einen Überfall durch einen oder mehrere vermeintliche Kunden im Geschäft selbst nicht ausschließen. Darauf, (potentiellen) Kunden nur noch nach einer umfassenden Zuverlässigkeitskontrolle Eintritt in das Geschäftslokal zu gewähren, muss sich der Kläger wegen der damit verbundenen abschreckenden und damit umsatzmindernden Wirkung nicht verweisen lassen.

37

Die Voraussetzungen des § 47 VwVfG für eine vom Senat erwogene Umdeutung der Rücknahme (§ 45 Abs. 1 WaffG) in einen Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen Unzuverlässigkeit (§ 45 Abs. 2 WaffG) sind nicht gegeben. Dem steht jedenfalls entgegen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 47, Rn. 21 f.), dass es zur Feststellung einer etwaigen waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers weiterer Ermittlungen bedürfte und sich eine so begründete Aufhebung der Waffenbesitzkarte ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Unzuverlässigkeit grundlegend von der Rücknahme wegen eines bereits anfänglich fehlenden Bedürfnisses unterscheidet.

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Ebenso wenig ist in diesem Verfahren darüber zu entscheiden, ob die Waffenbesitzkarte nachträglich gemäß § 9 Abs. 1 WaffG inhaltlich beschränkt werden kann.

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Ist dem Kläger somit seine Waffenbesitzkarte im bisherigen Umfang zu belassen, so ist er nach § 46 Abs. 1 und 2 WaffG weder zur Rückgabe der Urkunde über die Waffenbesitzkarte noch dazu verpflichtet, die beiden in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffen unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen.