Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.02.2010, Az.: 12 LA 362/07
Immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für einen landwirtschaftlichen Betrieb unter Berücksichtigung zumutbarer Geruchsimmissionen; Pflicht zur Aufstellung von Biofilteranlagen zur Reduzierung von Ammoniakemissionen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 12.02.2010
- Aktenzeichen
- 12 LA 362/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 11956
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:0212.12LA362.07.0A
Rechtsgrundlagen
- Nr. 4.8 Abs. 7 TA Luft
- § 2 Abs. 3 S. 1 NWaldLG
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für einen landwirtschaftlichen Betrieb ist in Hinblick auf die Geruchsimmissionen rechtmäßig, wenn die Vorgaben der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) eingehalten werden.
- 2.
Unter dem Begriff der "empfindlichen Pflanzen" in Nr. 4.8 Abs. 7 der TA Luft sind Pflanzen zu verstehen, die Bestandteil von gärtnerischen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieben sind und diese durch Pflanzenschäden unzumutbare Vermögenseinbußen erleiden könnten. Hierunter fällt nicht das Vorhandensein einzelner Pflanzen in Privatgärten.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen drei dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für seinen landwirtschaftlichen Betrieb.
Die Klägerin ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke nördlich der B. Straße in C., wo sie auch ansässig ist. Der Beigeladene unterhält, ebenfalls an dieser Straße, und zwar südlich derselben und südwestlich der Grundstücke der Klägerin, einen landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Gebäude sich in südsüdöstlicher Richtung in den Außenbereich erstrecken.
Mit drei Bescheiden vom 18. März 2003 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen auf dessen Antrag die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Neubau eines Sauenstalles mit Biofilteranlage für 398 Tiere, für den Neubau eines Ferkelaufzuchtsstalles mit 2.880 Plätzen mit Biofilteranlage und den Neubau eines Güllerundbehälters sowie zur Errichtung eines weiteren Güllerundbehälters mit einem Volumen von 1.017 m³, der zwischen dem zum Ferkelaufzuchtsstall gehörenden Güllerundbehälter und einem weiter nördlich gelegen bereits vorhandenen und für den neuen Sauenstall genutzten Güllerundbehälter errichtet werden sollte. Die gegen diese Genehmigungen gerichteten Widersprüche der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni 2006 zurück. Zugleich betrieb die Klägerin Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die letztlich erfolglos blieben.
Die gegen die Genehmigungsbescheide gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Juli 2007 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die dem Beigeladenen erteilten Genehmigungen und der angefochtene Widerspruchsbescheid seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Vorgaben der bei der Feststellung und Bewertung von Geruchsimmissionen heranzuziehenden Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) seien nunmehr eingehalten. Insbesondere könne die Klägerin nicht (mehr) geltend machen, die den Genehmigungen zugrunde gelegten gutachterlichen Stellungnahmen berücksichtigten nicht die durch Emissionen der Schweinehaltung des Beigeladenen bereits hervorgerufene Vorbelastung. Zwar habe die Kammer in den Eilrechtsschutzverfahren 2 B 1572/02 und 2 B 1573/02 (Beschlüsse vom 4. März 2003) unter Berücksichtigung der bis dahin vorliegenden gutachterlichen Stellungnahmen noch festgestellt, dass die Kenngröße für die vorhandene Belastung nicht nach den Vorgaben der GIRL ermittelt worden sei, denn die Emissionen des vorhandenen alten Güllebehälters und der vorhandenen Dungplatte seien nicht berücksichtigt worden. Die nunmehr streitigen Genehmigungen und die zugrunde liegenden gutachterlichen Stellungnahmen des Prof. Dr. D. vom August 2002 mit redaktionellen Änderungen vom 23. Oktober 2002 und 12. März 2003 für den Sauenstall sowie den Ferkelstall mit Güllebehälter und die Stellungnahme vom 27. Februar 2003 hinsichtlich des weiteren separaten Güllebehälters erfülle aber nunmehr die zu stellenden Anforderungen. Danach stehe fest, dass für die Grundstücke der Klägerin unzumutbare Geruchsimmissionen nicht zu erwarten seien. Die Kammer habe deshalb auch bereits in den Beschlüssen vom 21. August 2003 in den Eilrechtsschutzverfahren 2 B 1272/03 und 2 B 1273/03 ausgeführt, mit der Genehmigung vom 18. März 2003 sei den Bedenken Rechnung getragen und eine Abdeckung des alten Güllebehälters mit einer Strohhäckselschicht vorgeschrieben worden. Auch von der Dungplatte sei kein Immissionsbeitrag mehr zu erwarten. Der dritte Güllebehälter mit einem Volumen von 1.017 m³ sei nach der Genehmigung ebenfalls mit einer Strohhäckselschicht abzudecken, so dass auch insoweit erhebliche Geruchsimmissionen nicht zu erwarten seien. An dieser Beurteilung halte die Kammer auch für das Hauptsacheverfahren fest. Der Gutachter sei zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund der Vorbelastung aus dem Betrieb des Beigeladenen eine Erhöhung der Immissionslast nicht mehr erfolgen dürfe und habe deswegen eine Abluftreinigung für die beiden hier genehmigten Stallungen vorgeschlagen. Aufgrund seiner Kenntnis von dem vorgeschlagenen Reinigungsverfahren unter Berücksichtigung der aufgrund der neuen Genehmigungssituation eingetretenen Veränderungen auf dem Grundstück des Beigeladenen (Aufgabe des Schweinestalles mit Festmisthaltung und Aufgabe der gesamten Festmistlagerung auf dem Grundstück) habe der Gutachter festgestellt, dass unter Einsatz der Reinigungsanlage der für die Umgebung des Grundstücks maßgebliche Richtwert für Geruchswahrnehmungshäufigkeiten nach der GIRL von 10% der Jahresstunden weit unterschritten werde. Diese Schlussfolgerungen seien im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insbesondere lägen keinerlei Anzeichen dafür vor, dass es sich bei dem Gutachten um ein Gefälligkeitsgutachten handeln könne. Die fachliche Qualifikation des Prof. Dr. D. sei gerichtsbekannt und unbestritten und werde auch im Ergebnis nicht dadurch in Frage gestellt, dass er selbst der Erfinder und Konstrukteur des einzubauenden Abluftreinigungssystems sei. Auf den Einwand der Klägerin, der Beklagte gehe in seinem Widerspruchsbescheid von unzutreffenden Entfernungen zwischen den Immissionsquellen und ihrem Grundstück aus, komme es nicht an. Das Grundstück der Klägerin liege jedenfalls außerhalb des Bereiches, der nach den Feststellungen des Gutachters noch mit Immissionsbelastungen von 10% der Jahresstunden oder mehr rechnen müsse. Deshalb könne auch dahinstehen, ob hier überhaupt der Immissionswert für ein allgemeines Wohngebiet zugrunde zu legen sei oder lediglich ein geringerer Schutzanspruch bestehe. Den gutachterlichen Stellungnahmen könnten auch nicht in anderen Verfahren vorgelegte Geruchsprotokolle entgegengehalten werden. Aufgrund der Lage ihres Grundstücks am Rande des Außenbereichs und in der Nachbarschaft eines dort bereits seit langer Zeit vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebes habe die Klägerin auch keinen Anspruch darauf, von landwirtschaftlichen Gerüchen völlig verschont zu bleiben. Im Übrigen habe die Ortsbesichtigung ergeben, dass von der Schweinehaltung ausgehende Tiergerüche außerhalb der Gebäude auf dem Betriebsgrundstück des Beigeladenen nahezu nicht wahrnehmbar gewesen seien. Dies gelte auch für den Bereich in unmittelbarer Nähe der Güllebehälter und der Filteranlagen. Einer entsprechenden Feststellung habe die Klägerin auch nicht widersprochen. Stallgeruch sei erst feststellbar gewesen, wenn man sich über den Rand des jeweiligen Filters gebeugt und die ausströmende Luft direkt eingeatmet habe. Ein die Wirkungsweise der Filter beeinträchtigender unsachgemäßer Betrieb oder das nicht ordnungsgemäße Funktionieren der Filter wäre von den angefochtenen Genehmigungen nicht gedeckt und der Beklagte gehalten, dagegen vorzugehen. Unzumutbare Geräuschimmissionen seien von dem Betrieb des Beigeladenen ebenfalls nicht zu erwarten. Mit einer unzulässigen Belastung der Grundstücke der Klägerin durch von der Schweinehaltung ausgehende Keime und Stäube sei ebenfalls nicht zu rechnen. Es sei auch nicht festzustellen, dass die Grundstücke der Klägerin unzulässigen Belastungen durch Ammoniak ausgesetzt werden könnten. Hinreichende Anhaltspunkte für eine gesonderte Überprüfung des Vorhabens im Hinblick auf Ammoniakemissionen hätten sich nicht ergeben, denn die Abstandstabelle in Anhang 1, Abb. 4 der TA Luft sei nur dann heranzuziehen, wenn die zu genehmigende Anlage zu empfindlichen Pflanzen (z.B. Baumschulen, Kulturpflanzen) oder wertvollen Ökosystemen bestimmte Abstände unterschreite; dort befänden sich aber weder eine Baumschule noch Kulturpflanzen oder wertvolle Ökosysteme. Auch die Erkrankung bzw. das Absterben einiger Nadelbäume auf dem Grundstück der Klägerin vermöge solche Anhaltspunkte nicht zu liefern, denn es sei nicht nachvollziehbar dargetan, dass dieses im Zusammenhang mit den jetzt genehmigten Anlagen des Beigeladenen stehen könnte. Zwar möge es zutreffen, dass die beeinträchtigten Bäume (Fichten und Weymouthskiefern) auf dem Grundstück der Klägerin zu Arten gehörten, die besonders empfindlich gegenüber Ammoniak seien. Ein Wirkungszusammenhang mit dem Vorhaben der Beigeladenen ergebe sich hieraus gleichwohl nicht, zumal weitere Bäume dieser Arten, unmittelbar auf dem Grundstück der Klägerin und in der Nähe, offensichtlich keinen nachweisbaren Schaden genommen hätten.
II.
Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
1.
Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel sind nicht geeignet, die tragenden Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu erschüttern.
Die Klägerin meint, entgegen der Darstellung in den Entscheidungsgründen des verwaltungsgerichtlichen Urteils habe sie die fachliche Qualifikation des Prof. Dr. D. wiederholt bestritten. Dessen Gutachten vom Januar 2002 sei - wie das Gericht zutreffend auf Seite 12 des Urteils ausgeführt habe - unrichtig gewesen, insoweit der Gutachter zunächst die Auffassung vertreten habe, der vorhandene alte Güllebehälter verfüge über eine natürliche Schwimmdecke. Auch wenn nunmehr in den angegriffenen Genehmigungen bestimmt sei, dass alle drei Güllebehälter mit einer Schicht aus gehäckseltem Stroh abgedeckt sein müssten, sei nicht nachvollziehbar, warum der Gutachter im vorliegenden Fall - und anders als in vergleichbaren Gutachten - die Güllebehälter nicht in seine gutachterliche Betrachtung einbezogen habe.
Mit diesem Vorbringen geht die Klägerin an wesentlichen Überlegungen in dem angefochtenen Urteil vorbei. Das Verwaltungsgericht hat - wie sich aus seinen Ausführungen auf den Seiten 12 ff. einerseits und 14 ff. andererseits ergibt - die zunächst in den bezeichneten Eilrechtsschutzverfahren erhobenen Bedenken gegen eine vollständige Erfassung der für die Immissionsbelastung maßgeblichen Umstände aufgegeben, nachdem diesen Bedenken insbesondere dadurch Rechnung getragen worden war, dass die einschlägige Genehmigung vom 18. März 2003 nunmehr eine Abdeckung des alten Güllebehälters mit einer Strohhäckselschicht vorschreibt und unter diesen Umständen nicht mit unzumutbaren Geruchsimmissionen zu rechnen sei. Entsprechendes ist für den weiteren Güllebehälter bestimmt worden. Durchgreifende Bedenken gegen diese Beurteilung bestehen nicht und werden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Der Gutachter Prof. Dr. D. hat insoweit insbesondere in seinem Schreiben vom 22. April 2003 an die Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen (dort S. 4) und sich mit Einwänden der Klägerin auseinandersetzend näher erläutert, wie die geruchsmindernde Wirkung von Strohschwimmdecken zu erklären ist und warum er die Güllebehälter in der Betriebsbeschreibung auf Seite 3 seines Gutachtens vom (21.) August 2002 zwar aufgeführt hat, diese aber bei der Konkretisierung der einzelnen Emissionsquellen auf Seite 7 nicht genannt werden. Auch wenn es zweckmäßig gewesen sei, schon im damaligen Gutachten ausführlicher Stellung zu nehmen, ändere sich am Ergebnis der Aussage des Gutachtens nichts, denn die mit einer Strohschwimmdecke ausgestatteten Güllebehälter trügen in der Nachbarschaft nicht zu den Geruchsimmissionen bei. Der Senat hat keinen Anlass, an diesen sachverständigen Erläuterungen zu zweifeln. Derartige Zweifel lassen sich auch nicht mit der schlichten, in dem Zulassungsantrag nicht substantiierten Behauptung der Klägerin, sie habe die fachliche Qualifikation von Prof. Dr. D. wiederholt bestritten, begründen.
Die von der Klägerin vergleichsweise herangezogenen gutachterlichen Stellungnahmen von Prof. Dr. D. in anderen Verfahren, in denen die Emissionen von Güllebehältern in die Berechnung einbezogen worden seien, sind nicht geeignet, durchgreifende Bedenken gegen das Vorgehen des Gutachters im vorliegenden Fall zu wecken. Welche Überlegungen für den Gutachter in jenen Fällen maßgeblich waren, ist den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. Im Übrigen gehen jene fachlichen Stellungnahmen des Gutachters offenbar - so jedenfalls auch das Vorbringen der Klägerin - davon aus, dass die jeweiligen Güllebehälter über eine natürliche Schwimmdecke verfügten. Darum geht es indes im vorliegenden Fall nicht. In den Genehmigungen vom 18. März 2003 ist dem Beigeladenen vielmehr aufgegeben worden, die Güllebehälter jeweils mit einer Strohhäckselschicht gemäß Kapitel 5.4.7.1 Buchst. h der TA Luft 2000 abzudecken. Dabei handelt es sich mithin um eine künstliche Schwimmdecke mit den vom Gutachter nachvollziehbar beschriebenen günstigen Wirkungen.
Soweit die Klägerin ferner gegen die gutachterliche Beurteilung durch Prof. Dr. D. einwendet, es fehlten jegliche Berechnungen, Rauhigkeiten und Geländeverhältnisse sowie Höhenlage der Immissionsorte und Strömungshindernisse blieben unberücksichtigt, die Lage der Immissionsorte sei auf dem Lageplan nicht kenntlich gemacht und die Isolinien seien handgemalt, handelt es sich um eine pauschale, nicht näher substantiierte Kritik. Zudem lässt das Vorbringen der Klägerin nicht einmal ansatzweise erkennen, dass die von ihr angeführten angeblichen Mängel von erheblichem Einfluss auf das Ergebnis der gutachterlichen Beurteilung gewesen sind oder hätten sein können. Vielmehr ist dem Gutachten von Prof. Dr. D. vom 21. August 2002 mit redaktionellen Änderungen vom 23. Oktober 2002 und 12. März 2003 zu entnehmen, dass bei Realisierung des Vorhabens des Beigeladenen die Geruchswahrnehmungshäufigkeiten im Umfeld des Betriebes gegenüber dem vorhandenen Zustand erheblich und zugleich deutlich bis selbst unter die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Werte von 10% der Jahresstunden gesenkt werden. Zu Recht hat im Übrigen das Verwaltungsgericht Zweifel angebracht, ob die Klägerin überhaupt einen Immissionsrichtwert von 10% der Jahresstunden zu ihren Gunsten in Anspruch nehmen kann oder ob ihr angesichts des Gebietscharakters und der die Örtlichkeit prägenden Nutzungen ein höherer Wert zuzumuten ist, denn es spricht einiges dafür, dass - sofern die Grundstücke der Klägerin nicht im Außenbereich liegen - dort nur der in einem Dorfgebiet gewährleistete Schutz verlangt werden kann. Auch im Hinblick darauf fehlt es an einem Anhalt dafür, dass die Unzumutbarkeitsgrenze überschritten sein könnte.
Dass Geruchswahrnehmungen durch Nachbarn und den Ehemann der Klägerin und daraufhin erstellte "Geruchsprotokolle" nicht den Anforderungen genügen, die die Geruchsimmissions-Richtlinie methodisch an die Ermittlung der Geruchsimmissionen stellt, muss nicht näher ausgeführt werden. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob es für landwirtschaftliche Gerüche ein Mittel gibt, welches geeignet ist, Gerüche gleichsam zu verdecken. Die gutachterlichen Berechnungen kommen unabhängig davon zu der dargestellten Feststellung, dass die Immissionshäufigkeiten im Umfeld des landwirtschaftlichen Betriebes des Beigeladenen gegenüber dem Istzustand erheblich und deutlich bis unter die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Richtwerte gesenkt werden. Dass Prof. Dr. D. Biofilter - wie die Klägerin vorträgt - nicht nur entwickelt hat, sondern auch verkauft, begründet für sich genommen Zweifel an der Unabhängigkeit des Gutachters und der Richtigkeit der sachverständigen Beurteilung nicht. Die Aussagen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 21. August 2002 verhalten sich hinsichtlich der Abluftreinigung auch allgemein zur Brauchbarkeit und Wirksamkeit von Flächenbiofiltern und nennen den Flächenbiofilter nach dem "System Oldenburg" nur beispielhaft. Dass derartige Filter in der Lage sind, eine wirksame Abluftreinigung zu bewirken und die Geruchsbelastungen erheblich zu vermindern, kann u.a. dem Abschlussbericht "Technische Maßnahmen zur Emissionsminderung in der Intensivtierhaltung, Untersuchungen an Biofiltern und Kombinationsanlagen" (Fachbericht des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen 3/2003) entnommen werden.
Die Klägerin vertritt ferner die Auffassung, dass ihr Grundstück und die dort wachsenden Pflanzen, bei denen es sich um Kulturpflanzen handele, unzumutbaren Belastungen durch Ammoniak ausgesetzt würden. Die in dem Betrieb des Beigeladenen eingesetzten Biofilteranlagen filterten Ammoniak nicht. Auch insoweit bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht. Das Verwaltungsgericht hat hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch das Vorhaben des Beigeladenen verursacht werden und deshalb eine gesonderte Überprüfung im Hinblick auf Ammoniakemissionen erforderlich gewesen sei, verneint, weil sich auf den Grundstücken der Klägerin weder empfindliche Pflanzen (z.B. Baumschulen, Kulturpflanzen) noch wertvolle Ökosysteme befänden. Damit knüpft das Gericht an die Regelung in Nr. 4.8 Abs. 7 (i.V.m. Nr. 4.4.2 Abs. 3) der TA Luft an, wonach der Einzelfall geprüft werden soll, sofern sich Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Schädigung empfindlicher Pflanzen (z.B. Baumschulen, Kulturpflanzen) und Ökosysteme aufgrund der Einwirkung von Ammoniak ergeben. Anhang 1 der TA Luft enthält sodann nähere Bestimmungen zur Ermittlung des Mindestabstandes zu empfindlichen Pflanzen und Ökosystemen im Hinblick auf die Anforderungen der Nr. 4.8. Einer Sonderfallprüfung bedarf es insoweit jedoch nur, wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile für die genannten Schutzgüter vorliegen. Das ist nicht bereits dann der Fall, wenn sich auf einem Grundstück einzelne Pflanzen befinden, die möglicherweise empfindlich auf Ammoniakimmissionen reagieren. Vielmehr ist der Begriff der "empfindlichen Pflanzen" inNr. 4.8 Abs. 7 der TA Luft im Lichte des danach folgenden Klammerzusatzes ("z.B. Baumschulen, Kulturpflanzen") zu verstehen. Dieser Zusatz ist aufgrund des Beschlusses des Bundesrates vom 26. April 2002 (BR-Drs. 393/02 (Beschluss), S. 7 f) in die TA Luft eingefügt worden und dient in Gestalt der beispielhaften Klammereinfügung der Klarstellung und Eingrenzung des Begriffs der "empfindlichen Pflanzen". Damit lässt diese Einfügung erkennen, dass es in dieser Verwaltungsvorschrift darum geht, empfindliche Pflanzen zu schützen, soweit sie Bestandteil von gärtnerischen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieben sind und diese durch Pflanzenschäden unzumutbare Vermögenseinbußen erleiden könnten (vgl. dazu Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht Band 2, TA Luft, Nr. 4.8 Rdnr. 47). Auch nach allgemeinem Sprachgebrauch handelt es sich bei Kulturpflanzen im Übrigen um Pflanzen, die als Nutz- oder Zierpflanzen in planmäßige Kultur, Bewirtschaftung und Züchtung genommen wurden und als solche angebaut werden (vgl. die jeweiligen Artikel unter dem Stichwort "Kulturpflanze" in "Brockhaus" und "Wikipedia"). Darunter fällt das Vorhandensein einzelner Pflanzen in Privatgärten nicht.
Davon abgesehen sind die für das Vorhaben vorgeschriebenen Biofilteranlagen auch nicht - anders als die Klägerin meint - ohne Wirkung auf die Ammoniakemissionen. Bereits in seinem Beschluss vom 15. Mai 2003 (2 B 506/03) hat das Verwaltungsgericht eine Reihe von Erkenntnisquellen zitiert, aus denen sich ergibt, dass mit Hilfe von Biofiltern durchaus die Ammoniakbelastung vermindert werden kann; lediglich zur gezielten Ammoniakabscheidung seien Biofilter nicht geeignet (BA S. 13 f.). Entsprechende Erkenntnisse lassen sich dem o. g. Abschlussbericht "Technische Maßnahmen zur Emissionsminderung in der Intensivtierhaltung" (Fachbericht des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen 3/2003) entnehmen, wo nicht nur von einer erheblichen Ammoniakminderung, sondern sogar von einer Ammoniakabscheidung die Rede ist.
Selbst wenn man den Vortrag der Klägerin zu besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache zu ihren Gunsten auch dahin versteht, dass damit der Sache nach auch weitere ernstliche Zweifel vorgebracht werden sollen, und etwaige Bedenken gegen die Rechtzeitigkeit dieses Vorbringens zurückstellt, kann der Zulassungsantrag auch unter diesen Gesichtspunkten keinen Erfolg haben. Insbesondere geht die Auffassung der Klägerin fehl, dass der Ammoniakwert in einem Radius von 1.000 m hätte ermittelt werden müssen. Abgesehen davon, dass die Klägerin - wie ausgeführt - insoweit nicht auf die Betroffenheit in eigenen subjektiven Rechten verweisen kann, ist auch Prof. Dr. D. dieser Auffassung in seiner Stellungnahme vom 22. April 2003 (dort S. 7) überzeugend entgegengetreten. Auch der TA Luft lässt sich ein derartiges Erfordernis nicht entnehmen.
Die Behauptung der Klägerin, in einem Radius von ca. 500 m befänden sich auch diverse Waldstücke, führt ebenfalls nicht weiter. Die Klägerin behauptet damit nicht einmal, selbst Eigentümerin von Wald zu sein. Im Übrigen ist unter dem Begriff der "Ökosysteme" in Nr. 4.8 Abs. 7 der TA Luft zwar ein als natürliche Einheit zu betrachtendes Wirkungsgefüge zwischen lebenden Organismen und ihrem Lebensraum zu verstehen und stellt z.B. auch Wald ein solches Ökosystem dar. Es geht aber bei dem Schutzgut "Ökosystem" nicht um einzelne Pflanzen (oder Tiere), sondern um die natürlichen Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Lebewesen und ihrer Umwelt. Das setzt eine gewisse Größe und Bedeutung des Wirkungsgefüges voraus (vgl. Hansmann, a.a.O., TA Luft Nr. 4.4 Rn. 5). Das Gleiche folgt im Übrigen aus der Definition des Begriffs "Wald" wie sie sich im Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) befindet. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG ist Wald jede mit Waldbäumen bestockte Grundfläche, die aufgrund ihrer Größe und Baumdichte einen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima aufweist. Dass der auf den Grundstücken der Klägerin vorhandene Baumbestand diesen Anforderungen entspricht, kann weder ihrem Vorbringen noch etwa der vorgelegten Baumartenzusammenstellung der Bezirksförsterei Stade-Land Hadeln vom 3. Dezember 2007 entnommen werden. Auch die Ortsbesichtigung des Verwaltungsgerichts hat dafür erkennbar keinen Anhalt erbracht. Soweit die Klägerin die nachteiligen Wirkungen von Ammoniakimmissionen für die auf ihrem Grundstück vorhandenen Pflanzen mit einem Aufsatz von W. Hunger "Über Absterbeerscheinungen an älteren Fichtenbeständen in der Nähe einer Schweinemastanlage", Beiträge für die Forstwirtschaft, Heft 4/1978, S. 188 ff.) zu begründen versucht, ist darauf hinzuweisen, dass die in diesem Aufsatz berichteten Erscheinungen in der Nähe einer Schweinemastanlage beobachtet worden sind, welche eine Produktionskapazität von 12.000 Mastschweinen besitzt. Damit ist das Vorhaben des Beigeladenen nicht entfernt vergleichbar.
Entgegen der Auffassung der Klägerin bestand auch keine Veranlassung, die Gülleausbringung auf den landwirtschaftlichen Flächen bei der sachverständigen Beurteilung zu berücksichtigen. Der Gutachter Prof. Dr. D. weist in seinem Gutachten vom 21. August 2002 insoweit zu Recht darauf hin, dass von den Emissionen während der Gülle- und Mistausbringung wegen ihrer geringen Häufigkeit und der wechselnden Ausbringflächen keine für die Zumutbarkeitsbetrachtung erheblichen Immissionshäufigkeiten ausgehen, auch wenn die Lästigkeit im Einzelfall und kurzfristig groß sein mag (S. 5 f.). Dem entspricht, dass auch die Geruchsimmissions-Richtlinie landwirtschaftliche Düngemaßnahmen und die Beurteilung von Güllegerüchen bei der Bewertung der Gesamtbelastung im Rahmen der Regelfallbeurteilung nicht für erforderlich hält. Besondere Umstände, die es hätten angezeigt erscheinen lassen können, diese Gerüche bei der Beurteilung des Einzelfalls einzubeziehen, sind nicht ersichtlich.
2.
Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Rechtssache besondere Schwierigkeiten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist. Überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift lassen sich nicht mit dem Umfang des Urteils und der rechtlichen Vorgeschichte und auch nicht damit begründen, dass das Vorhaben Gegenstand mehrerer Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewesen ist. Soweit sich die Klägerin mit dem Charakter des landwirtschaftlichen Betriebs des Beigeladenen auseinandersetzt, ist ebenfalls nicht ersichtlich, inwiefern sich daraus besondere Schwierigkeiten der Rechtssache oder auch die Voraussetzungen eines anderen Zulassungsgrundes ergeben könnten. Vielmehr waren die vorgetragenen Gesichtspunkte - wie ausgeführt - nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen und kann insofern bereits eine Klärung in diesem Verfahren erreicht werden. Unter diesen Umständen kann auch in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob das Vorbringen der Klägerin in den späteren, nach Ablauf der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätzen noch als zulässige Ergänzung und Vertiefung des bereits Vorgetragenen anzusehen ist oder genau genommen als verspätetes Vorbringen gewertet werden müsste. Dass ein Prozessbevollmächtigter unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten u.a. auf die Bedeutung der Angelegenheit, ihren Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit verweist, rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass der Rechtssache auch besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zukommen.
3.
Die Rechtssache hat auch nicht die von der Klägerin behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine solche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie in Bezug auf die Rechtslage oder die Tatsachenfeststellungen eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich noch nicht beantwortete und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts obergerichtlicher Klärung bedarf. Eine derartige Frage hat die Klägerin nicht benannt. Wo die Grenze der zumutbaren Geruchsbelastungen für Nachbarn im Umfeld landwirtschaftlicher Betriebe liegt, ist eine Frage des Einzelfalls, die sich einer abstrakten und allgemein gültigen Beantwortung entzieht. Davon abgesehen zieht auch der Senat in seiner Rechtsprechung die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) heran, die eine geeignete Entscheidungshilfe zur Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen darstellt (vgl. näher m.w.N. Senat, Beschluss vom 26.6.2007 - 12 LA 14/07 -, OVGE 50, 463 = RdL 2007, 240; ferner BVerwG, Beschluss vom 7.5.2007 - 4 B 5.07 -, BRS 71 Nr. 168). Danach liegt in der Regel eine erhebliche Belästigung nicht vor, wenn die Gesamtbelastung in Wohn- und Mischgebieten den Immissionswert von 0,10 nicht überschreitet, also die relative Häufigkeit der Geruchsstunden nicht mehr als 10% beträgt. Soweit sich die Klägerin demgegenüber auf angeblich abweichende Zumutbarkeitsbewertungen durch andere Gerichte beruft, wird weder deutlich, auf welche Entscheidungen sie sich konkret bezieht noch ist damit erkennbar, von welchen Beurteilungsgrundlagen jene angebliche Rechtsprechung ausgeht.
Auch sonst wirft die Klägerin mit ihrem Vorbringen eine Frage von grundsätzlicher, also über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung nicht auf. Dies gilt auch für die "Frage, ob der von der TA Luft ausdrücklich geforderte Schutz von empfindlichen Kulturpflanzen vor Ammoniakeinwirkungen wirklich praktiziert werden soll oder ob es sich in der Praxis als ein leerer Rechtsbegriff erweist". Abgesehen davon, dass sich diese "Frage" in dieser Form mit der TA Luft von selbst beantwortet, stellt sie sich - wie oben ausgeführt worden ist - so unter den hier gegebenen Umständen nicht. Dass die Klägerin offenbar mit dem Begriff der "empfindlichen Pflanzen" eine andere Vorstellung verbindet, als sie in der TA Luft zum Ausdruck gekommen ist, begründet eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht.