Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.02.2010, Az.: 11 ME 4/10
Erlöschen einer erteilten Niederlassungserlaubnis nach § 51 Abs.r. Aufenthaltsgesetz (AufenthG); Erlöschen des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach Art.ssoziierungsabkommen der EU mit der Türkei (ARB 1/80) bei mehrjährigem Verlassen des Aufnahmestaates
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 04.02.2010
- Aktenzeichen
- 11 ME 4/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 12004
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:0204.11ME4.10.0A
Rechtsgrundlagen
- § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG
- § 51 Abs. 2 S. 1 AufenthG
- Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80
Redaktioneller Leitsatz
Aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 kann ein Aufenthaltsrecht in Form einer (deklaratorischen) Aufenthaltserlaubnis (Abs. 5 AufenthG) folgen. Ein solches Aufenthaltsrecht erlischt wieder, wenn der Begünstigte den Aufnahmemitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt. Es liegen jedoch berechtigte Gründe vor, wenn eine türkische Staatsangehörige in einer soziokulturell bedingten psychischen Zwangslage, welche die freie Willensbetätigung wesentlich beeinträchtigt, den Aufnahmemitgliedstaat verlässt und nach einer Zwangsheirat aus denselben Gründen zu einer dauerhaften Rückkehr in den Aufnahmemitgliedstaat (zunächst) nicht in der Lage ist.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde ist in dem Umfang, wie er aus dem Tenor ersichtlich ist, begründet, im Übrigen unbegründet.
Die aufschiebende Wirkung der Klage ist anzuordnen, soweit sich die Antragstellerin zu 1) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Antragsgegners vom 8. Oktober 2009 wendet. Denn nach ihrem Vorbringen zur Begründung der Beschwerde, das der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, könnte ihr zwar kein innerstaatliches, ggf. aber ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht zustehen, zu dessen Sicherung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen ist.
Dem Verwaltungsgericht ist allerdings in der Annahme zu folgen, dass die der Antragstellerin zu 1) ursprünglich erteilte Niederlassungserlaubnis zumindest nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen ist. Danach erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreist. Als Erlöschensgründe kommen entgegen des Vorbringens der Antragstellerin zu 1) nicht nur solche in Betracht, die im Willen des Ausländers liegen, sondern auch solche, die er nicht ausräumen oder sonst beeinflussen kann und die ihn davon abhalten, in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. zum Folgenden BVerwG, Beschl. v. 15.4.1998 - 1 B 6/98 -, [...]). Wesentlich ist vielmehr die Dauer der Abwesenheit vom Bundesgebiet. Je länger sie währt und je deutlicher sie über einen bloßen Besuchs- und Erholungsaufenthalt im Ausland hinausgeht, desto mehr spricht für ein Erlöschen des Aufenthaltstitels. Auch wenn der Ausländer das Bundesgebiet wegen eines begrenzten Zweckes mit der Absicht der späteren Rückkehr verlässt, sich der Zweck aber nicht auf einen überschaubaren Zeitraum bezieht, liegt eine dauerhafte Ausreise vor.
Dies galt auch für die Antragstellerin zu 1) bei ihrer Ausreise im Jahr 2006. Denn die Ausreise erfolgte, weil der inzwischen getrennt lebende Ehemann der Antragstellerin zu 1) beschlossen hatte, dass "die gesamte Familie wieder in die Türkei zurückgeht". Dementsprechend sollte das Bundesgebiet auf Dauer verlassen werden. Die nach den Angaben der Antragstellerin zu 1) vormals erworbene Eigentumswohnung ist offensichtlich verkauft und keine eigene Mietwohnung im Bundesgebiet aufrechterhalten worden. Die Familie hatte sich stattdessen auf einen Verbleib in der Türkei eingerichtet. Dort sind die Kinder der Antragstellerin zu 1) (wenigstens) drei Jahre lang in die Schule gegangen. Über die notwendigen finanziellen Mittel für einen eigenständigen Aufenthalt im Bundesgebiet verfügte die Antragstellerin zu 1) weder in der Vergangenheit noch heute. Dass sie nach eigenen Angaben ihrem Ehemann nur widerwillig in die Türkei gefolgt ist, ist deshalb nach den vorherigen Ausführungen für das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG ebenso unerheblich wie die Tatsache, dass die Antragstellerin zu 1) nach ihren nicht näher konkretisierten Angaben zwischen der Ausreise im Jahr 2006 und der Wiedereinreise im August 2009 wiederholt besuchsweise in das Bundesgebiet gereist ist.
Zu Gunsten der Antragstellerin zu 1) greift auch nicht die Ausnahmeregelung des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ein. Dazu müsste der Lebensunterhalt der Antragstellerin zu 1) gesichert sein. Dass ist aber nicht der Fall. Denn sie lebt ganz überwiegend von Leistungen nach dem AsylbLG. Da sie nach Aktenlage weder über eine abgeschlossene Schul- noch eine Berufsausbildung verfügt, sich nicht hinreichend in deutscher Sprache verständigen kann und mehrere minderjährige Kinder betreut, ist auch nicht zu erkennen, dass sie zukünftig ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft wird bestreiten können. Unterhaltsleistungen von ihrem Ehemann erhält sie nicht.
Ist somit die Niederlassungserlaubnis der Antragstellerin zu 1) erloschen, so kann ihr aber doch ggf. aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 ein Aufenthaltsrecht in Form einer (deklaratorischen) Aufenthaltserlaubnis (§ 4 Abs. 5 AufenthG) zustehen.
Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob die Antragstellerin zu 1) als Ehefrau und damit Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers ein solches assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 erworben hat. Nach Aktenlage spricht Überwiegendes dafür. Ihr Ehemann war offenbar mehrjährig bei demselben Arbeitgeber erwerbstätig. Ihr selbst ist spätestens 1990 der Nachzug zu ihrem im Bundesgebiet lebenden Ehemann erlaubt worden. Beide haben mehr als fünf Jahre gemeinsam rechtmäßig ihren Wohnsitz im Bundesgebiet gehabt.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, erlischt ein solches Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 nach der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (vgl. zuletzt etwaUrt. v. 18.12.2008 - C-337/07 -, Rn. 62) - soweit hier erheblich - nur, wenn der Begünstigte den Aufnahmemitgliedstaat für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt. Die zeitlichen Voraussetzungen für diesen Erlöschensgrund dürften vorliegend gegeben sein. Ob dies auch für das weitere Erfordernis, den fehlenden "berechtigten Grund", gilt, unterliegt hingegen - wie von der Antragstellerin zu 1) insoweit zutreffend vorgetragen - Zweifeln. Das OVG Hamburg (Beschl. v. 14.7.2009 - 4 Bs 109/09 -, NVwZ-RR 2009, 940 ff.) hat dazu ausgeführt:
"Nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH kann der aus Art. 7 ARB 1/80 folgende aufenthaltsrechtliche Status nur in zwei Fällen beschränkt werden: Entweder stellt die Anwesenheit des assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats wegen seines persönlichen Verhaltens eine tatsächliche und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dar oder der Betroffene hat das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen (vgl. Urt. v. 16.3.2000 - C-329/97 -, Ergat, InfAuslR 2000, 217 ff.; Urt. v. 11.11.2004 - C-467/02 -, Cetinkaya, NVwZ 2005, 198 ff.; Urt. v. 7.7.2005 - C-373/03 -, Aydinli, DVBl. 2005, 1256 ff.; Urt. v. 16.2.2006 - C-502/04 -, Torun, NVwZ 2006, 556 ff.; Urt. v. 18.7.2007 - C-325/05 -, Derin, InfAuslR 2007, 326 ff.; Urt. v. 4.10.2007 - C-349/06 -, Polat, NVwZ 2008, 59 ff.).
Nähere Ausführungen bzw. konkrete Maßstäbe zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem Verlassen des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum "ohne berechtigte Gründe" auszugehen ist, lassen sich der Rechtsprechung des EuGH bisher jedoch nicht entnehmen. Allerdings hat dieses Gericht zu diesem Begriff bereits in einer Entscheidung vom 17. April 1997 (C-351/95 - Kadiman - Rn. 48, NVwZ 1997, 1104) zum Ausdruck gebracht, dass im Rahmen der Beurteilung einer längeren Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat maßgebend auf die Freiwilligkeit abzustellen sei. Es sei zu prüfen, ob der auf längere Zeit angelegte Aufenthalt in der Türkei vom Willen des Betroffenen getragen war oder nicht. Auch wenn diese Entscheidung des EuGH zu der Frage ergangen ist, ob ein ununterbrochener dreijähriger gemeinsamer Wohnsitz als Voraussetzung für die Entstehung der Rechtsstellung nach Art. 7 Satz 1, 1. Spiegelstrich ARB 1/80 vorgelegen hat, dürften diese Ausführungen Rückschlüsse auf die Frage zulassen, unter welchen Voraussetzungen nach Auffassung des EuGH von einem Verlust eines nach dieser Vorschrift begründeten Aufenthaltsrechts durch Abwesenheit vom Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats für einen nicht unerheblichen Zeitraum "ohne berechtigte Gründe" auszugehen ist (ebenso: OVG Lüneburg, Urt. v. 27.3.2008, InfAuslR 2009, 54; VGH München, Beschl. v. 21.3.2006 - 24 ZB 06.233 -, [...]).
Bei Berücksichtigung dieser Anhaltspunkte spricht Überwiegendes dafür, dass der EuGH schon dann "berechtigte Gründe" annehmen wird, die trotz längerer Abwesenheit die Aufrechterhaltung des aufenthaltrechtlichen Status nach Art. 7 ARB 1/80 rechtfertigen, wenn eine türkische Staatsangehörige in einer soziokulturell bedingten psychischen Zwangslage, welche die freie Willensbetätigung wesentlich beeinträchtigt, einen Aufnahmemitgliedstaat verlässt und nach einer - von ihren Eltern und denen ihres künftigen Ehemannes arrangierten - Zwangsheirat aus denselben Gründen zu einer dauerhaften Rückkehr in den Aufnahmemitgliedstaat (zunächst) nicht in der Lage ist. Dagegen ist nicht zu erwarten, dass der EuGH im Falle einer mittels psychischem Druck durchgesetzten Zwangsehe die Aufrechterhaltung der Rechte aus Art. 7 ARB 1/80 an die vom Verwaltungsgericht für zutreffend erachteten engen Voraussetzungen knüpft wird, wonach die türkische Frau unter Gewalteinwirkung oder sonstiger Ausschaltung des freien Willens in die Türkei verschleppt worden und es ihr danach objektiv unmöglich gewesen sein muss, wieder dauerhaft in das Bundesgebiet zurückzukehren. Soweit sich die aufgeworfene Frage im Hauptsacheverfahren nicht schon anhand der bisherigen Rechtsprechung des EuGH eindeutig beantworten lassen sollte, wäre insoweit gegebenenfalls eine Vorlage an den EuGH nach Art. 234 EG in Betracht zu ziehen.
Diese Rechtsfragen betreffend die Voraussetzungen für den Fortbestand eines Aufenthaltsrechts nach Art. 7 ARB 1/80 trotz längerer Abwesenheit rechtfertigen es jedenfalls, der Antragstellerin für das erstinstanzliche Klageverfahren vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. Denn nach ihrer bisherigen Darstellung und insbesondere nach der umfangreichen Schilderung ihres Schicksals in der (im Beschwerdeverfahren eingereichten) eidesstattlichen Versicherung vom 26. Juni 2009 ist es gut möglich, dass sie in dem o.g. Sinn sowohl unfreiwillig in die Türkei ausgereist ist als auch gegen ihren Willen über Jahre daran gehindert worden ist, wieder dauerhaft in das Bundesgebiet zurückzukehren. Das gilt auch für die beiden Aufenthalte der Antragstellerin in Hamburg 1995 und 1996, die nach ihrer Darstellung unter Überwachung ihres Schwiegervaters stattfanden. Nach der insoweit nachvollziehbaren und detaillierten Darstellung befand sich die Antragstellerin, die damals kurz vor der Geburt ihres ersten Kindes stand, in einer aus soziokulturellen, religiösen und psychischen Gründen bedingten Zwangslage, die einem dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet entgegen stand und sie zur Rückkehr in die Türkei nötigte."
Danach kann also einem Erlöschen des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach Art. 7 ARB 1/80 trotz mehrjährigen Verlassens des Aufnahmestaates entgegen stehen, dass sich eine "türkische Staatsangehörige in einer soziokulturell bedingten psychischen Zwangslage befand, welche die freie Willensbetätigung wesentlich beeinträchtigte." Auf eine solche Zwangslage beruft sich im Kern auch die Antragstellerin zu 1). In diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht zu klären, ob dem OVG Hamburg in allen Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich der Prognose einer zukünftigen Rechtsprechung des EuGH zum Verständnis des streitigen Erlöschensgrundes (vgl. dazu ergänzend BVerwG, Urt. v. 30.4.2009 - 1 C 6/08 -, NVwZ 2009, 1162 ff; Senatsurt. v. 27.3.2008 - 11 LB 203/06 -, a.a.O., sowie Senatsbeschl. v. 11.1.2008 - 11 ME 418/07 -, InfAuslR 2008, 151 ff.), zu folgen ist und inwieweit die offenbar befürwortete extensive Auslegung des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der "berechtigten Gründe" zu einer unzulässigen Besserstellung von türkischen Staatsangehörigen gegenüber Freizügigkeitsberechtigten führen würde, deren Daueraufenthaltsrecht nach § 4 Abs. 7 FreizügG/EU bei einer Abwesenheit aus einem nicht nur vorübergehenden Grund allein durch Zeitablauf erlischt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.4.2009, a.a.O.). Diese rechtliche und ggf. die tatsächliche Frage, ob sich die Antragstellerin zu 1) tatsächlich faktisch in einer solchen Zwangslage befand, ist vielmehr im Klageverfahren zu beantworten. Zur Sicherung eines etwaigen assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts ist deshalb hier gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin zu 1) erhobenen Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen.
Die Anträge ihrer Kinder, der Antragsteller zu 2) bis 4), sind hingegen abzulehnen.
Der Aktenlage lässt sich schon nicht verlässlich entnehmen, ob die Antragsteller zu 2) bis 4) vor ihrer Ausreise überhaupt über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, d.h. heute nach § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG über eine Niederlassungserlaubnis, verfügt haben. Jedenfalls wäre eine solche nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen. Denn die Antragsteller zu 2) bis 4) haben das Bundesgebiet (spätestens) im Jahr 2006 verlassen und sind erstmals 2009 wieder eingereist. Die Frist von sechs Monaten nach§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG war auch nicht von der Ausländerbehörde verlängert worden. Auf die Ausnahmeregelung des§ 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG können sich die Antragsteller zu 2) bis 4) schon deshalb nicht erfolgreich berufen, weil sie sich vor der spätestens 2006 erfolgten Ausreise nicht - wie erforderlich - mindestens 15 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten haben.
Den Ausführungen in der Beschwerdebegründung zum Kindeswohl nach Art. 6 GG fehlt der erforderliche Bezug zum Aufenthaltsrecht. Aus Art. 6 GG lässt sich unmittelbar kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ableiten (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 9.1.2009 - 2 BvR 1064/08 -, NVwZ 2009, 387 ff.)
Auf ein Aufenthaltsrecht aus einer anderer Rechtsgrundlage, insbesondere einen eigenständigen assoziationsrechtlichen Aufenthaltsstatus, haben sich die Antragsteller zu 2) bis 4) im Beschwerdeverfahren selbst nicht berufen. Da der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe zu prüfen hat, findet insoweit auch keine Überprüfung vom Amts wegen statt. Ob etwas anderes gilt, wenn sich die angefochtene Entscheidung insoweit als offensichtlich fehlerhaft erweist, kann offen bleiben. Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben.
Ein etwaiges eigenständiges assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht der Antragsteller zu 2) bis 4) nach Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 dürfte mutmaßlich mit ihrer Ausreise erloschen sein. Dass diese Ausreise für die minderjährigen Antragsteller zu 2) bis 4) von ihren Eltern beschlossen worden ist, dürfte dem Erlöschen nicht entgegenstehen (vgl. Senatsbeschl. v. 11.1.2008, a.a.O.).
Da die Antragstellerin zu 1) bislang über kein gesichertes Aufenthaltsrechts verfügt und im Übrigen der Vater sowie eine ältere Schwester der Antragsteller zu 2) bis 4) in der Türkei leben, ist ihnen auch nicht offensichtlich nach § 25 Abs. 5 AufenthG ein Aufenthaltsrecht zu gewähren.
Erst recht finden sich in der Beschwerdebegründung keine hinreichenden Ausführungen dazu, dass zumindest dem Hilfsantrag der Antragsteller zu 2) bis 4) auf weitere Duldung ihres Aufenthaltes stattzugeben wäre.
Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass der Senat damit nicht in der Sache abschließend über die Zulässigkeit einer Abschiebung der Antragsteller zu 2) bis 4) entschieden hat, wie sich auch aus Senatsbeschluss vom heutigen Tag im Verfahren mit dem Aktenzeichen 11 PA 6/10 ergibt.