Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.02.2010, Az.: 5 ME 270/09

Zustellung einer Verfügung über das Verbot der Führung von Dienstgeschäften an einen Prozessbevollmächtigten; Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit aufgrund von Störungen der hirnorganischen Funktionen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.02.2010
Aktenzeichen
5 ME 270/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 10567
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0201.5ME270.09.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 23.09.2009 - AZ: 3 B 1147/09

Fundstellen

  • DVBl 2010, 399
  • DÖD 2010, 167-170
  • NVwZ-RR 2010, 5-6
  • NVwZ-RR 2010, 6
  • NVwZ-RR 2010, 492-493
  • SchuR 2010, 117
  • SchuR 2011, 62
  • ZBR 2010, 200-202

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Frage, durch welche Maßnahme ein auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren im Sinne des § 39 Satz 2 BeamtStG eingeleitet wird.

  2. 2.

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Zweifel an der Dienstfähigkeit den Erlass eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte rechtfertigen.

Gründe

1

Die Antragstellerin, die A. an den D. in E. ist, wendet sich gegen ein von der Antragsgegnerin verfügtes und mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbundenes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

2

Die Beschwerde ist zulässig (1.), jedoch nicht begründet (2.).

3

1.

Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerdebegründung vom 29. Oktober 2009 den Erfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Denn sie enthält - ebenso wenig wie die Beschwerdeschrift vom 14. Oktober 2009 - einen bestimmten Antrag. Da sich das Rechtsschutzziel, nämlich die Änderung des angefochtenen Beschlusses und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, jedoch bei ausgesprochen wohlwollender Betrachtungsweise mittels Auslegung aus der Beschwerdebegründung vom 29. Oktober 2009 ergibt (vgl. zu dieser Verfahrensweise Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 146 Rn 41), ist es vertretbar, davon abzusehen, die Beschwerde gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO schon als unzulässig zu verwerfen.

4

Das für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist nicht deshalb entfallen, weil seit der Bekanntgabe des mit der Verfügung vom 5. August 2009 ausgesprochenen Verbots der Führung der Dienstgeschäfte mehr als drei Monate vergangen sind. Nach § 39 Satz 2 BeamtStG erlischt ein solches Verbot allerdings kraft Gesetzes, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist. Letzteres ist hier jedoch geschehen.

5

Das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist ein auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren im Sinne des § 39 Satz 2 BeamtStG (vgl. Reich, Beamtenstatusgesetz, 2009, § 26 Rn 5; vgl. zu § 67 NBG a.F. Sommer/Konert/Sommer, Niedersächsisches Beamtengesetz, 2001, § 67 Rn 6; vgl. zu § 60 BBG a.F. Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG, § 60 BBG Rn 12). Durch welche Maßnahme ein solches Verfahren eingeleitet wird, lässt sich der Vorschrift des § 39 Satz 2 BeamtStG nicht entnehmen. Der beschließende Senat hat in seinem zu § 60 Abs. 1 Satz 2 BBG a.F. ergangenen Beschluss vom 21. Januar 2009 (- 5 ME 110/08 -, [...]) die Frage noch offen gelassen, ob die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung die Einleitung eines auf die Beendigung des Beamtenverhältnisses im Wege der Zwangspensionierung gerichteten Verfahrens darstellt. Im vorliegenden Fall, in dem der Frage eine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt, ist der Senat zu der Einschätzung gelangt, dass die Frage zu bejahen ist. Im Anschluss an § 26 BeamtStG trifft § 43 NBG ergänzende Regelungen zum Verfahren bei der Feststellung der Dienstunfähigkeit von Beamten. Es handelt sich um ein mehrstufiges Verfahren, das in einem ersten Verfahrensabschnitt mit der auf § 43 Abs. 1 Satz 2 NBG beruhenden Weisung an den Beamten beginnt, sich innerhalb einer angemessenen Frist ärztlich untersuchen, und - falls ein Amtsarzt es für erforderlich hält - auch beobachten zu lassen (vgl. Plog/Wiedow/Schmidt/Ritter, BBG, § 43 NBG Rn 30 f.; Reich, a.a.O., § 26 Rn 5; vgl. zu § 44 BBG a.F. Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG, § 44 BBG Rn 4; a. A. [ohne nähere Begründung] zu § 60 BBG a.F. GKÖD, § 60 Rn 50; unklar zu § 67 NBG a.F. Sommer/Konert/Sommer, Niedersächsisches Beamtengesetz, 2001, § 67 Rn 6). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist schon durch die an die Antragstellerin gerichtete Verfügung der Antragsgegnerin vom 29. Mai 2009 ein auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren im Sinne des § 39 Satz 2 BeamtStG eingeleitet worden. Denn die Antragstellerin ist mit dieser Verfügung gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 NBG aufgefordert worden, sich wegen Zweifeln an ihrer Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen. Das mit der Verfügung vom 29. Mai 2009 eingeleitete Zwangspensionierungsverfahren hat, wie die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2009 vorgetragen hat, noch nicht abgeschlossen werden können, da eine von der Amtsärztin des Landkreises E. für erforderlich gehaltene Zusatzuntersuchung noch nicht durchgeführt werden konnte.

6

2.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil sich aus den dargelegten Beschwerdegründen, die grundsätzlich allein zu prüfen sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nicht ergibt, dass der angefochtene Beschluss zu ändern und der Antragstellerin vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist.

7

Die angefochtene Verfügung vom 5. August 2009 ist formell rechtmäßig ergangen. Sie ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin wirksam bekannt gegeben worden, und zwar gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin. Die Verfügung ist dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nicht etwa erst am 11. August 2009 zugegangen, sondern bereits am 5. August 2009 um 13.51 Uhr per Telefax. Dies belegt der entsprechende Sendebericht (Bl. 67 BA B). Die Bekanntgabe mittels Telefax war zulässig, weil in Fällen, in denen ein Bevollmächtigter - wie hier - auf seinem Briefkopf eine Telefaxnummer angegeben hat, regelmäßig anzunehmen ist, dass er die Übermittlung durch Telefax zugelassen hat (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 41 Rn 15).

8

Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin war auch schon im Verwaltungsverfahren ihr Bevollmächtigter im Sinne des § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG. Denn er hatte der Antragsgegnerin bereits mit Schriftsatz vom 18. März 2008 in einem Verfahren, das die Überprüfung der Dienstfähigkeit der Antragstellerin zum Gegenstand hatte, eine Vollmacht vorgelegt, in der nicht bestimmte Verfahrenshandlungen ausgeschlossen worden waren. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass in der Folgezeit stets der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin und die Antragsgegnerin miteinander korrespondiert hatten, und dass die Antragsgegnerin dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin insbesondere auch das Anhörungsschreiben vom 23. Juli 2009 zu der beabsichtigten Verbotsverfügung übersandt hatte. Zu diesem Schreiben hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 31. Juli 2009 inhaltlich Stellung genommen, ohne etwa seine fehlende Bevollmächtigung zu rügen. Er hat vielmehr im Gegenteil in seinem Schriftsatz vom 31. Juli 2009 wiederholt von seiner "Mandantin" gesprochen. Angesichts dieser Umstände war die Antragsgegnerin gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG berechtigt, die Bekanntgabe der Verbotsverfügung vom 5. August 2009 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vorzunehmen.

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Einer persönlichen Zustellung der Verfügung vom 5. August 2009 an die Antragstellerin hat es entgegen der von ihr vertretenen Rechtsauffassung nicht bedurft. Auch wenn es sich bei dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte um eine bedeutsame Maßnahme nach § 39 BeamtStG handelt, richtet sich die Art der Bekanntgabe - ebenso wie etwa deren Form (vgl. dazu § 39 VwVfG; vgl. zu § 60 BBG a.F. Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG, § 60 BBG Rn 9) - allein nach den Maßgaben des § 41 VwVfG.

10

Der Einwand der Antragstellerin, der Schulleiter der D. in E. habe ihr die Aufnahme der Dienstgeschäfte nach dem Ende der Sommerferien am 6. August 2009 nicht untersagen dürfen, weil die Antragsgegnerin ihr die Verfügung vom 5. August 2009 zu dem Zeitpunkt noch nicht bekannt gegeben hatte, greift nach alledem nicht durch. Denn die Bekanntgabe ist - wie ausgeführt wurde - rechtsfehlerfrei am 5. August 2009 erfolgt.

11

Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht begegnet das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte keinen Bedenken. Denn es ist von der Ermächtigung des § 39 Satz 1 BeamtStG gedeckt. Es liegen zwingende dienstliche Gründe im Sinne dieser Vorschrift vor, die ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte rechtfertigen. Die zwingenden dienstlichen Gründe stellen einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Zwingende dienstliche Gründe liegen in solchen Umständen, die eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Beamten zumindest im Augenblick nicht vertretbar erscheinen lassen, weil anderenfalls mit großer Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Verwaltung, Dritter oder des Beamten selbst im Falle der Fortführung der Dienstgeschäfte drohen (vgl. zu § 60 BBG a.F. Plog/Wiedow/Lemhöfer, BBG, § 60 BBG Rn 7, und Nds. OVG, Beschluss vom 21.1.2009 - 5 ME 110/08 -, [...]; vgl. zu § 67 NBG a.F. Nds. OVG, Beschluss vom 1.9.2003 - 5 ME 252/03 -). Hat der Dienstherr - wie hier - Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten, ist zu beachten, dass nur solche Zweifel an der Dienstfähigkeit den Erlass eines Verbots der Führung der Dienstgeschäfte rechtfertigen, die den Schluss zulassen, dass die sachgerechte Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben gefährdet ist; die Zweifel an der Dienstfähigkeit müssen von einem solchen Gewicht sein, dass es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Beendigung des Beamtenverhältnisses kommt (vgl. zu § 60 BBG a.F. Nds. OVG, Beschluss vom 21.1.2009 - 5 ME 110/08 -, [...]).

12

Den vorstehend dargestellten Anforderungen wird die angegriffene Verfügung vom 5. August 2009 gerecht. Dies hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss im Einzelnen unter Auseinandersetzung mit den schon im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwänden der Antragstellerin, die sie im Beschwerdeverfahren erneut geltend gemacht hat, begründet (vgl. S. 4 - 7 des Beschlussabdrucks). Der beschließende Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts und nimmt deshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug. Soweit die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren rügt, die Verbotsverfügung könne nicht auf die amtsärztliche Stellungnahme vom 15. Juni 2009 gestützt werden, weil es sich nur um eine vorläufige Einschätzung handele, ist nochmals hervorzuheben, dass die Amtsärztin im Rahmen ihrer Untersuchung deutliche Hinweise auf Störungen der hirnorganischen Funktionen gefunden hat und nachvollziehbar zu der Einschätzung gelangt ist, dass bis zur endgültigen fachärztlichen Abklärung dieses Befundes von der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin auszugehen sei. Der beschließende Senat hält es angesichts des Befundes der Amtsärztin und der zahlreichen weiteren Vorwürfe, die die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin erhoben hat, für gerechtfertigt, gegen die Antragstellerin eine Maßnahme nach § 39 Satz 1 BeamtStG zu ergreifen und diese mit einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zu verbinden. Die Antragstellerin kann demgegenüber nicht mit Erfolg einwenden, der letzte Satz des an sie gerichteten Schreibens der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 2009 zeige, dass die zur Begründung der Verbotsverfügung angeführten Argumente "in Wahrheit nur vorgeschoben" seien. Die Antragstellerin hat den Satz ersichtlich aus dem Zusammenhang gerissen. Die Antragsgegnerin hatte die Antragstellerin mit Verfügung vom 6. November 2009 aufgefordert, sich am 20. November 2009 in der Psychiatrischen Klinik in F. zu der von der Amtsärztin für erforderlich gehaltenen fachärztlichen Untersuchung einzufinden. Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin daraufhin eine von dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. G. ausgestellte und bis zum 10. Dezember 2009 befristete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, sowie ein Attest des genannten Facharztes, in dem ausgeführt wird, sie sei "aufgrund ihrer z. Z. schweren depressiven Episode dienstunfähig und gegenwärtig nicht reisefähig hinsichtlich eines Begutachtungstermins in F. ". Diese Umstände hat die Antragsgegnerin zum Anlass genommen, die Antragstellerin mit dem schon angeführten Schreiben vom 7. Dezember 2009 um Mitteilung zu bitten, ob sie ab dem 11. Dezember 2009 wieder reisefähig sei. Falls dies nicht der Fall sein sollte, hat die Antragsgegnerin um Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attestes gebeten. Sodann hat sie der Antragstellerin im Hinblick auf das bereits lang andauernde Verfahren zu bedenken gegeben, den sie behandelnden Arzt gegenüber der Amtsärztin von der Schweigepflicht zu entbinden, weil hierdurch gegebenenfalls auf die fachärztliche Zusatzbegutachtung verzichtet und dadurch die damit für die Antragstellerin verbundene Belastung reduziert werden könne. Es ist angesichts der besonderen Umstände dieses Einzelfalls abwegig, aus diesen Ausführungen der Antragsgegnerin zu schließen, dass die zur Begründung der Verbotsverfügung angeführten Argumente "in Wahrheit nur vorgeschoben" sind.

13

Der Umstand, dass die Antragstellerin die zahlreichen Vorwürfe, die die Antragsgegnerin gegen sie erhoben hat, bestreitet, rechtfertigt nicht durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verbotsverfügung. Dem Bestreiten der Antragstellerin stehen die zahlreichen Dokumente entgegen, die sich in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin befinden. Zwingende dienstliche Gründe im Sinne des § 39 Satz 1 BeamtStG müssen nicht notwendig auf einem bereits unstrittig festgestellten Sachverhalt beruhen, sondern können auch auf einen Verdacht gegründet sein. Erforderlich ist nicht, dass alle Zweifel am zugrundeliegenden Sachverhalt ausgeräumt werden, bevor ein Verbot nach § 39 Satz 1 BeamtStG ausgesprochen werden darf. Es genügt vielmehr, dass konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu einer Beendigung des Beamtenverhältnisses führen werden. Es entspricht gerade dem vorläufigen - und gesetzlich zeitlich begrenzten - Charakter des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte, dass die Tatsachenermittlung nicht in gleicher Weise verdichtet zu sein braucht wie in den in § 39 Satz 2 BeamtStG genannten Verfahren, die eine Beendigung des Beamtenverhältnisses zum Gegenstand haben (vgl. zu § 67 NBG a.F. Nds. OVG, Beschluss vom 1.9.2003 - 5 ME 252/03 -). Vorliegend sind - wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargestellt hat - die gegen die Antragstellerin bestehenden Verdachtsmomente hinreichend konkret, um einen zwingenden dienstlichen Grund im Sinne des § 39 Satz 1 BeamtStG zu begründen. Die Vielzahl der Einzelvorwürfe und der Umstand, dass sie von unterschiedlichen Seiten erhoben werden, stellen einen gewichtigen Anhaltspunkt dafür dar, dass die Vorwürfe jedenfalls zu einem großen Teil zutreffen. Insgesamt vermitteln sie ein detailliertes und in sich schlüssiges Gesamtbild davon, dass erhebliche Zweifel an der Dienstfähigkeit der Antragstellerin angebracht sind.

14

Die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist eine die Antragstellerin weniger belastende Maßnahme nicht ersichtlich, die die Interessen der Eltern und Schüler an einem geregelten Schulbetrieb in gleicher Weise hinreichend berücksichtigt. Der Einwand der Antragstellerin, die fehlende Erforderlichkeit der Verbotsverfügung werde durch den Umstand belegt, dass die Antragsgegnerin nach dem Vorliegen der amtsärztlichen Stellungnahme vom 15. Juni 2009 "geschlagene acht Wochen" nicht in der Lage gewesen sei, eine solche Verfügung zu erlassen, geht fehl. Die Antragsgegnerin hatte der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren eine Stellungnahmefrist bis zum 31. Juli 2009 eingeräumt. Die Antragstellerin hat per Telefax am Freitag, den 31. Juli 2009 um 17.17 Uhr Stellung genommen. Angesichts des Umstandes, dass der 1. und der 2. August 2009 arbeitsfrei waren, ist die angegriffene Verfügung vom 5. August 2009 zeitnah nach dem Eingang der Stellungnahme vom 31. Juli 2009 erlassen worden.