Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.02.2010, Az.: 4 LA 261/09
Einkünfte in Geld oder Geldeswert vermindert um die Absetzungsbeträge nach § 82 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zwöfltes Buch (SGB XII) als Einkommen im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV)
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 10.02.2010
- Aktenzeichen
- 4 LA 261/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 12986
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:0210.4LA261.09.0A
Rechtsgrundlagen
- § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 u. 3 VwGO
- § 5 Abs. 1 S. 2 RGebStV
- § 82 SGB XII
Fundstellen
- DVBl 2010, 666
- NVwZ-RR 2010, 613-614
- ZAP 2011, 236-237
- ZAP EN-Nr. 162/2011
Amtlicher Leitsatz
Einkommen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV sind alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert vermindert um die Absetzungsbeträge nach § 82 Abs. 2 SGB XII.
Gründe
Der Antrag des Beklagten,
die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen,
hat keinen Erfolg, weil die von dem Beklagten geltend gemachten Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend dargelegt worden sind.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 17. August 2009 den Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 1. März 2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2008 aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, dass die angefochtenen Bescheide selbst dann rechtswidrig seien, wenn man zu Gunsten des Beklagten unterstelle, dass der Kläger in dem hier relevanten Zeitraum von September 2005 bis Februar 2008 in seinem Zimmer in der elterlichen Wohnung tatsächlich ein Radio- und ein Fernsehgerät zum Empfang bereitgehalten habe. Denn der Kläger unterliege nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV nicht der Rundfunkgebührenpflicht, weil er in dem o. g. Zeitraum mit seinen Eltern in häuslicher Gemeinschaft gelebt und sein Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht überstiegen habe. Das Einkommen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV sei mit dem nach § 82 Abs. 2 SGB XII bereinigten Einkommen gleichzusetzen. Folglich habe die Einkommensermittlung sowohl hinsichtlich der Einnahmen als auch hinsichtlich der Abzüge nach sozialhilferechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. Dem Kläger habe in dem o. g. Zeitraum ein Anspruch auf Ausbildungsförderung in Höhe von monatlich 372,-- EUR zugestanden. Hinzuzurechnen seien gemäß § 2 der Verordnung zu § 82 SGB XII Sachbezüge in Höhe von 46,15 EUR für die Überlassung des Zimmers im Haus seiner Eltern und in Höhe von 128,-- EUR für die Verpflegung im elterlichen Haushalt. Damit habe der Kläger über ein Nettoeinkommen von 546,15 EUR verfügt. Von diesem Betrag seien u.a. gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzuziehen. Das seien im Fall des Klägers jedenfalls die Kosten für dessen Fahrten von der Wohnung zur Hochschule und zurück, die sich auf 270,-- EUR beliefen (20 Tage im Monat x 60 km (B. - C. - B.) x 0,30 EUR entsprechend der steuerlichen Regelung für Dienstreisen). Bedenke man, dass dem Kläger zusätzlich berücksichtigungsfähige Aufwendungen für Arbeitsmittel, Studiengebühren und Versicherungen entstanden seien, übersteige sein Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht, ohne dass es auf eine genaue Ermittlung dieser Abzugsbeträge ankomme.
Entgegen der Annahme des Beklagten kann die Berufung gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Denn der Beklagte hat nicht gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen.
Der Einwand des Beklagten, das Einkommen des Klägers habe schon deshalb über dem einfachen Sozialhilferegelsatz gelegen, weil§ 82 Abs. 2 SGB XII entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bei der Ermittlung des Einkommens im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV nicht anwendbar sei, greift nicht durch. Der Senat hat in seinem Urteil vom 26. August 2009 (4 LC 460/07) grundsätzlich geklärt, dass Einkommen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert vermindert um die Absetzungsbeträge nach § 76 Abs. 2 BSHG bzw. für die Zeiträume ab dem 1. Januar 2005 nach § 82 Abs. 2 SGB XII sind. Demnach ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass Absetzungsbeträge nach§ 82 Abs. 2 SGB XII das Einkommen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV mindern.
Der weitere Einwand des Beklagten, die Berechnung des Einkommens durch das Verwaltungsgericht sei selbst dann falsch, wenn davon auszugehen sei, dass sich der Einkommensbegriff des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV an § 82 SGB XII und der entsprechenden Durchführungsverordnung orientiere, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ebenfalls nicht. Denn der Beklagte hat insoweit nicht hinreichend dargelegt, dass die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ernstlich zu bezweifeln ist.
Der Beklagte hat ausgeführt, dass nach § 3 Abs. 6 Nr. 1 der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII nur ein Betrag in Höhe der Kosten der tariflich günstigsten Zeitfahrkarte abzusetzen sei, wenn bei Nichtvorhandensein eines Kraftfahrzeugs die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels notwendig wäre. Die deutlich darüber liegenden monatlichen Pauschalbeträge für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs seien nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 der Durchführungsverordnung lediglich dann absetzbar, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht vorhanden oder dessen Benutzung im Einzelfall nicht zumutbar sei. Eine Prüfung, ob diese Voraussetzungen hier erfüllt seien, habe das Verwaltungsgericht nicht vorgenommen. Selbst wenn dies der Fall wäre, hätte jedoch nur ein Pauschalbetrag in Höhe von monatlich 208,-- EUR abgesetzt werden dürfen.
Dieser Vortrag des Beklagten ist zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht ausreichend. Der Beklagte hat mit den vorstehenden Ausführungen zwar die Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass von dem Einkommen des Klägers nach § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII entsprechend der steuerlichen Regelung für Dienstreisen Kosten für die Fahrten von der Wohnung zur Hochschule und zurück in Höhe von monatlich 270,-- EUR abzuziehen seien, ernstlich in Frage gestellt. Damit hat er aber noch nicht konkret dargelegt, dass das Einkommen des Klägers in dem hier maßgeblichen Zeitraum entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auch den einfachen Sozialhilferegelsatz überstiegen hat. Das Verwaltungsgericht hat nämlich nicht nur Fahrtkosten in Höhe von 270,-- EUR von dem Einkommen des Klägers in Abzug gebracht, sondern ausdrücklich darauf hingewiesen, dass neben diesen Fahrtkosten auch Aufwendungen des Klägers für Arbeitsmittel, Studiengebühren und Versicherungen berücksichtigungsfähig seien. Daher hätte der Beklagte zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ausführen müssen, dass die Aufwendungen für Arbeitsmittel, Studiengebühren und Versicherungen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht vom Einkommen des Klägers abzuziehen seien oder dass selbst bei einem Abzug auch dieser Aufwendungen das Einkommen des Klägers über dem einfachen Sozialhilferegelsatz gelegen hätte. Die Antragsbegründung enthält dazu indessen keine Ausführungen. Daher kann von einer hinreichenden Darlegung des Berufungszulassungsgrundes des§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine Rede sein.
Eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn die Rechtssache weist entgegen der Annahme des Beklagten keine besonderen, d.h. überdurchschnittlichen Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht auf, nachdem in der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich geklärt ist, dass Einkommen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert vermindert um die Absetzungsbeträge nach § 82 Abs. 2 SGB XII sind.
Schließlich kommt auch eine Zulassung der Berufung wegen der von dem Beklagten geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in Betracht. Die vom Beklagten als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage, ob § 82 Abs. 2 SGB XII im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV relevant ist, ist in der Rechtsprechung des Senats - wie eingangs ausgeführt - bereits rechtsgrundsätzlich geklärt. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache lässt sich entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht damit begründen, dass geklärt werden müsse, ob die Verordnung zur Durchführung des§ 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bei der Berechnung des Einkommens zu berücksichtigen sei. Denn diese Frage ist auch außerhalb eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres zu bejahen. Der Senat hat in seinem o. g. Urteil vom 26. August 2009 (4 LC 460/07) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gerade die teleologische und systematische Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV dafür spricht, zur Bestimmung des dort verwendeten Begriffs "Einkommen" auf den sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff des § 76 BSHG bzw. - für die Zeiträume ab dem 1. Januar 2005 - des§ 82 SGB XII zurückzugreifen. Ist aber der sozialhilferechtliche Einkommensbegriff maßgebend, ist bei der Ermittlung des Einkommens bzw. der Bemessung der Absetzungsbeträge nach § 82 Abs. 2 SGB XII auch die Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigen, da diese Verordnung den Inhalt des § 82 SGB XII konkretisiert.