Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.02.2010, Az.: 5 LC 58/08
Einstellen eines Berufungsverfahrens aufgrund der Rücknahmeerklärung der Beklagten entsprechend § 92 Abs. 3 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 12.02.2010
- Aktenzeichen
- 5 LC 58/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 12041
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:0212.5LC58.08.0A
Rechtsgrundlage
- § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet in der Besetzung nach 4 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AG VwGO, und nicht gemäß den§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 1 Nrn. 2, 4 und 5 sowie Abs. 3 VwGO allein durch den Berichterstatter, weil die Entscheidung nicht mehr im vorbereitenden Verfahren ergeht, nachdem am 9. Februar 2010 eine mündliche Verhandlung vor dem gesamten Spruchkörper stattgefunden hat, in der das Verfahren durch die Rücknahme der Berufung bereits wirksam beendet worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29. 12. 2004 - BVerwG 9 KSt 6.04 -, NVwZ 2005, 466 f. [467]); auf den späteren Zeitpunkt der nur noch deklaratorischen (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 126 Rn. 10) Einstellung des Berufungsverfahrens kommt es für diese Beendigung nicht an.
Das Berufungsverfahren ist aufgrund der Rücknahmeerklärung der Beklagten entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Rücknahmeerklärung der Beklagten bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und das Gericht entscheidet über die Kosten (§ 126 Abs. 3 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.
Die Wertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert ist in Höhe der Differenz festzusetzen, die zwischen den Bruttobezügen besteht, die der Klägerin einerseits im Falle der Beschäftigung in Vollzeit und andererseits im Falle einer Teilzeitbeschäftigung mit 17,5 von 23,5 Wochenstunden für den Monat August 2007 zustanden. Unter Berücksichtigung der §§ 6 Abs. 1 und 40 Abs. 4 Satz 2 BBesG a.F. sowie des auf den 1. September 1989 festgesetzten Besoldungsdienstalters der Klägerin (Bl. 114 BA A) ist davon auszugehen, dass diese Differenz 922,66 EUR (= 6/23,5 x [Grundgehalt A 13 der Stufe 8 + Allgemeine Stellenzulage gemäß Nr. 27 Abs. 1 lit. c der Vorb. zu den BBesO A und B a.F.] = 0,25532 x [3.542,53 EUR + 71,22 EUR]) beträgt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO; 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).