Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 29.01.2009, Az.: 8 U 41/08
Eintrittspflicht des Transportversicherers von Werttransporten bei Einzahlung gesammelten und gezählten Bargeldes auf ein Eigenkonto des Werttransportunternehmens; Rechtsfolgen der Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 29.01.2009
- Aktenzeichen
- 8 U 41/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 45618
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2009:0129.8U41.08.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover, 8 O 338/06 vom 20.12.2007
- nachfolgend
- BGH - 07.12.2011 - AZ: IV ZR 33/09
Rechtsgrundlagen
- § 2 a.F. VVG
- § 74 a.F. VVG
- § 123 BGB
- AVB-Transportversicherung
Fundstelle
- OLGR Celle 2009, 309
Amtlicher Leitsatz
1. In einer Transportversicherung ist, auch wenn jegliche Verluste und/oder Schäden gleichviel aus welcher Ursache einschließlich der Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch den Versicherungsnehmer versichert sind, eine Beschränkung des Versicherungsschutzes auf den Verlust von Bargeld unter Ausschluss von Buchgeld vorzunehmen, wenn sich dies aus den sonstigen Bestimmungen des Versicherungsvertrages, insbesondere zum Gegenstand, zur Dauer und zur Prämienkalkulation ergibt (Bestätigung des Urteils des Senats vom 19.09.2008 - 8 U 11/08 -, in VersR 2008, 1532).
2. Mangels stofflichen Zugriffs fehlt es mithin an einem Versicherungsfall des Verlustes von Bargeld, wenn das Werttransportunternehmen eingesammeltes und gezähltes Bargeld bei der Bundesbank nicht unmittelbar auf ein Konto der Hausbank des Kunden (Versicherter) einzahlt (sog. NichtKontoVerfahren), sondern die Einzahlung zunächst auf ein Eigenkonto des Werttransportunternehmens bei der Bundesbank erfolgt (sog. Überweisungsverfahren), sofern nicht der Kunde (Versicherter) und das Werttransportunternehmen eindeutig vereinbart haben, dass eine Einzahlung nur im Wege des NichtKontoverfahrens erfolgen darf. Hierbei kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, wie die spätere tatsächliche Abwicklung des Zahlungsverkehrs erfolgte.
3. Der Versicherer ist berechtigt, einen Vertrag über eine Transportversicherung wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn das Werttransportunternehmen anlässlich des Neuabschlusses eines Vertrages keine Angaben zu dem seit Jahren betriebenen Schneeballsystem und der entstandenen Liquiditätslücke macht. Diese Anfechtung wegen arglistiger Täuschung kann grundsätzlich auch den Kunden des Werttransportunternehmens entgegengehalten werden, soweit vertraglich nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass das Anfechtungsrecht des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer dem Versicherten (Kunden) nicht entgegengehalten werden kann (Bestätigung von Senat VersR 2008, 1532).
4. Die Anfechtung eines Versicherungsvertrages führt dann nicht zum Aufleben eines zeitlich davor liegenden weiteren Vertrages, wenn es sich um den vollständigen Neuabschluss einer Versicherung und nicht um eine bloße Abänderung des früheren Vertrages handelt. Der Neuabschluss kommt bei einer Transport bzw. Valorenversicherung dann in Betracht, wenn der Anteil des führenden Versicherers erhöht wird, Anlass des Abschlusses des neuen Vertrages die EuroUmstellung mit den dadurch bedingten erhöhten Risiken war, Deckungssummen erhöht wurden, der räumliche Geltungsbereich des Vertrages ausgedehnt wurde etc.
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht G., den Richter am Oberlandesgericht Dr. K. und den Richter am Landgericht S. für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Dezember 2007 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist die zentrale Einkaufs und Verwaltungsgesellschaft von neun N.-Vertriebsgesellschaften, die in Deutschland und Österreich ein Filialnetz mit 180 Geschenkartikelläden betreiben. Sie nimmt die Beklagte auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens aus einem Versicherungsvertrag der H.-Gruppe, vertreten durch die H. T. GmbH, mit der Beklagten im Zusammenhang mit von H. durchgeführten Geldtransporten in Anspruch.
Die Klägerin schloss mit der H. T. GmbH am 30. September 2005 einen Rahmenvertrag, der im wesentlichen den Geldtransport, die Geldbearbeitung und die Hartgeldversorgung ausweislich eines beigefügten Leistungsverzeichnisses umfasst (Anlage K 1. ferner Filialliste Anl. K 2 und 3). Gemäß § 2 des Vertrages haftet der Auftragnehmer dem Auftraggeber für Verlust, Vernichtung oder Beschädigung der ihm zur Beförderung übergebenen Gegenstände ohne Rücksicht auf die Ursache von Verlust, Vernichtung und Beschädigung und ohne Rücksicht darauf, ob dies von H. verschuldet oder verursacht wurde. Gem. § 5 Ziff. 1 ist H. verpflichtet, einen Versicherungsschutz gem. Leistungsverzeichnis zu unterhalten und dies durch eine entsprechende Bestätigung nachzuweisen. Ferner ist H. berechtigt, sein Tochterunternehmen N. G. GmbH für die Geldbearbeitung zu beauftragen (§ 5 Ziff. 5). Nach § 6 tritt der Auftragnehmer alle gegenwärtigen und künftigen, mit diesem Vertrag zusammenhängenden Versicherungsansprüche an den Auftraggeber ab. Im dem dem Vertrag angefügten Leistungsverzeichnis heißt es u. a.:
"Überweisung an: Wird gesondert mitgeteilt.
Die bearbeiteten Gelder werden am folgenden Bankwerktag valutengleich nach der Abholung zugunsten des Kundenkontos bei der jeweiligen ortsnahen Bundesbank eingezahlt."
Die tatsächliche Abwicklung gestaltete sich derart, dass von H. die Tageseinnahmen der verschiedenen Filialen der Vertriebsgesellschaften der Klägerin eingesammelt und in sog. Cash-Center der H.-Gruppe gebracht wurden, wo das Geld zur Einzahlung bei der Bundesbank vorbereitet wurde. Anschließend sollten Einzahlungen bei den jeweiligen Filialen der Bundesbank erfolgen (Bl. 72 d. A.).
Die H. T. GmbH sowie die N. G. GmbH und weitere Unternehmen der H.-Gruppe unterhielten bei der Beklagten zunächst eine sog. Transportversicherung zur Policen-Nr. ... , die sich jeweils jährlich verlängerte (Anlagen K 81 und 250). Hieran war die Beklagte mit einem Anteil von 30 % beteiligt (Zeichnungsliste K 141).
Im Anschluss an Schriftverkehr zwischen dem Versicherungsmakler, der M. GmbH, und der Beklagten im Oktober und November 2001 (vgl. Anl. K 164 - 169) bestätigte die M. GmbH mit Schreiben vom 26. November 2001 H. die Inkraftsetzung eines Valoren-Versicherungsvertrages Nr. ... zum 1. Dezember 2001 (Bl. 843f. d. A.). In diesem Vertrag (Anl. K 6 nebst Prämienberechnung Bl. 158 f. d. A., und Deckungssummen, Anl. K 171), dessen Exemplar mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2004 vorliegt, sind weitere Unternehmen der H.-Gruppe als Versicherungsnehmer aufgeführt, u.a. die F. D. D. GmbH. Ausweislich der Zeichnungsliste ist die Beklagte an diesem Vertrag als führender Versicherer seit dem 1. Dezember 2002 mit 62,5 % beteiligt (Anlage K 12). Seit dem 1. Dezember 2001 betrug der Anteil 40 % (Anl. K 147, Bl. 728 d. A.). In dem Vertrag heißt es zum "Gegenstand der Versicherung" (Anl. K 6):
"Hartgeld, Banknoten, Schecks, Wertpapiere, Briefmarken, sämtliche Edelmetalle ..., Schmuck, handelsübliches Beleggut, Datenträger bzw. Belege und sonstige Wertgegenstände sowie Behältnisse wie Kassetten, Taschen usw. im Gewahrsam von H. sowie im Gewahrsam von von H. eingesetzten Subunternehmen, einerlei, ob die Sache Eigentum des Versicherungsnehmers oder Dritter ist, während sämtlicher Transporte, Lagerungen, Bearbeitung und sonstiger vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommenen Tätigkeiten."
Zum Umfang der Versicherung ist in Ziff. 2 bestimmt:
"2.1 Versicherte Gefahren und Schäden.
2.1.1 Gedeckt sind, soweit unter Ziff. 2.2 nichts anderes bestimmt ist:
2.1.11 Jegliche Verluste und/oder Schäden, gleichviel aus welcher Ursache, einschließlich Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch die Versicherungsnehmerin. Mitversichert sind Schäden, verursacht durch einen früheren Angestellten der Versicherungsnehmerin, der Güter abholt und übernimmt und sich hierbei als Angestellter der Versicherungsnehmerin ausgibt, soweit H. hierfür nach gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen zu haften hat.
...
2.1.2 Die gesetzliche Haftung von H. gegenüber den Auftraggebern:
2.1.3 Die von H. übernommene darüber hinausgehende vertragliche Haftung nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch den führenden Versicherer.
...
2.2.4 Die Selbstbeteiligung beträgt EUR 18.000,00 pro Schadensereignis.
..."
Zur Dauer der Versicherung bestimmt Ziff. 3:
"3.1 Die Versicherung beginnt mit Übergabe der versicherten Güter an die Versicherungsnehmerin.
3.2 Die Versicherung endet, wenn die versicherten Güter bei der vom Auftraggeber vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben wurden."
Weitere Vorschriften enthält der Vertrag in Ziff. 4 zur Haftungshöchstsumme, Ziff. 5 zur Prämie, Ziff. 10 zur Gefahränderung, Ziff. 11 für den Schadensfall, Ziff. 12 zur Verschollenheit, Ziff. 13 zu Obliegenheiten. Ferner bestimmt Ziff. 16.2, dass sämtliche Anzeigen, Erklärungen, Prämienzahlungen usw. dem Versicherer gegenüber erfüllt sind, sobald sie der M. GmbH zugegangen sind. Die M. GmbH ist berechtigt, im Auftrag der Versicherungsnehmerin einen Schadensfall dem Versicherer anzudienen.
Am 8. April 2003 übersandte die M. GmbH eine von der Beklagten abgezeichnete Police an H. (Anl. K 192). Ferner übersandte die M. GmbH der Klägerin am 22. Dezember 2005 eine Versicherungsbestätigung (Anlage K 7), die eine Vertragsdauer ab dem 1. Dezember 2005 vorsieht. In dieser heißt es zu "Versicherte Interessen":
"Transporte und Lagerungen von Hartgeld und/oder Banknoten und/oder Wertpapieren und/oder handelsüblichem Beleggut und/oder Datenträgern bzw. Belegen sowie Behältnissen wie Kassetten, Taschen usw. im Gewahrsam von H., einerlei, ob die Sache Eigentum des Versicherungsnehmers oder Dritter ist, für die nach kaufmännischen Grundsätzen und/oder aufgrund eines besonderen Auftrages Versicherungsschutz von H. zu besorgen ist."
Bezüglich der Dauer der Versicherung ist bestimmt, dass diese endet, wenn die versicherten Güter bei der vom Versicherten vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben wurden. Die Haftungshöchstsumme beträgt bei einem Schadensereignis für alle Auftraggeber zusammen je Fahrzeug und/oder Aufbewahrungsstelle und/oder Bearbeitungsort bis zu 5 Mill. EUR, für das Bürgersteigrisiko bis zu 500.000, EUR, jedoch nur für den Teil des Schadens, der die Selbstbeteiligung von 18.000, EUR übersteigt.
Die H.-Gruppe schloss ferner bei den Streitverkündeten ab dem 1. Dezember 2005 zur Absicherung weiterer Schäden eine sog. Exzedentenversicherung ab (Bl. 480 - 490 d. A.). Dem war eine weitere Exzedentenversicherung vom 23. August 2001 zur Police ... vorausgegangen (Bl. 751 - 753 d. A.).
Bereits seit den 90er Jahren kam es innerhalb der H.-Gruppe zu finanziellen Verlusten durch Liquiditätslücken, zu geringen Einnahmen sowie Privatentnahmen (vgl. Seiten 11 - 14 des Strafurteils des Landgerichts Hildesheim vom 23. Mai 2007, Anlage K 223 im Verfahren 8 U 11/08, welche auch hier beigezogen wurde). Die auftretenden finanziellen Verluste wurden durch Verantwortliche der H.-Gruppe mittels eines Schneeballsystems über Jahre verheimlicht, indem von Kunden eingesammelte Gelder zunächst nicht deren Konten gutgeschrieben wurden, sondern Fehlbestände bei anderen Kunden ausgeglichen wurden (Bl. 85 f. d. A.). 2000/2001 hatten die ungedeckten Fehlbeträge bereits einen dreistelligen Millionenbetrag erreicht. Am 17. Februar 2006 holte H. in den Filialen der Vertriebsgesellschaften der Klägerin Tageseinnahmen von - so die Behauptung der Klägerin - 332.380, EUR ab (Bl. 8, Anl. K 9 und 10). Diese Beträge wurden nicht auf Konten der Klägerin gutgeschrieben. Ferner macht die Klägerin den Verlust von 1.005, EUR Bargeld geltend, welches am 15. und 17. Februar 2006 zur dann nicht mehr erfolgten Lieferung von Hartgeld bezahlt worden sein soll. Am 17. Februar 2006 wurden bei der H.-Gruppe Durchsuchungen vorgenommen und führende Mitarbeiter verhaftet, woraufhin das Schneeballsystem zusammenbrach. Am 20. Februar 2006 wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt und später Rechtsanwalt S. zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser erkannte die Forderung der Klägerin zur Tabelle an (Anlage K 54). Das Insolvenzverfahren war zuvor am 28. April 2006 eröffnet worden. Seitens der Bundesbank wurden insgesamt 140 Mio. Euro, die H. zuvor bei ihr eingezahlt hatte, nicht weitergeleitet, sondern zunächst auf ein Asservatenkonto eingezahlt. Diese wurden im Laufe des Verfahrens anteilmäßig an die verschiedenen Geschädigten ausgeschüttet.
Am 22. Februar 2006 zeigte die Klägerin der M. GmbH den Schaden an, worauf sich außergerichtlicher Schriftverkehr entwickelte (Anlage K 16 - 27). Mit Schreiben vom 8. Januar 2007 erklärte die Beklagte sowohl gegenüber dem Insolvenzverwalter als auch gegenüber der Klägerin die Anfechtung des Versicherungsvertrages Nr. ... sowie der hierzu abgegebenen Versicherungsbestätigung (Anlagen K 47 und 48). Der Insolvenzverwalter sowie die Klägerin wiesen diese Anfechtungen zunächst mit Schreiben vom 10./11. Januar 2007 zurück (Anlagen K 49, 50). Mit Schreiben vom 29./30. Januar 2007 wiederholte die Beklagte die Anfechtung (Bl. 468 f. d. A.. Anlage K 52). Die Klägerin wies diese Anfechtung erneut am 8. Februar 2007 zurück (Anlage K 53).
Mit Schreiben vom 21. August 2007 erklärte der Insolvenzverwalter gegenüber der Klägerin seine Zustimmung zur Geltendmachung der Forderung (Bl. 540f. d. A.. ferner Schreiben vom 9. Januar 2008, Anl. K 215). Bereits am 1. August 2006 hatten die Vertriebsgesellschaften sämtliche Ansprüche aus dem H.-Komplex an die Klägerin abgetreten (Anl. K 5). Durch Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 23. Mai 2007 wurden der Geschäftsführer W. der H.-Gruppe sowie drei weitere führende Mitarbeiter zu Freiheitsstrafen zwischen sechs Jahren und sechs Monaten und zehn Jahren verurteilt (Anlage K 223 zu 8 U 11/08).
Die Klägerin hat vorgetragen,
ihre Aktivlegitimation ergebe sich bereits aus den vertraglichen Bestimmungen sowie der Abtretung der Vertriebsgesellschaften und der Ermächtigung durch den Insolvenzverwalter (Bl. 263 f. d. A.). Ferner hat sie behauptet, das eingesammelte Geld habe bei der Bundesbank direkt auf ein Konto der Hausbanken der Vertriebsgesellschaften im Wege des sog. NichtKontoVerfahrens (Niko-Verfahren) eingezahlt werden sollen (Bl. 3 f., 7 f., 9 f., 12 - 14, 34, 203, 209 - 230, 498 - 500, 569 f., 596 d. A.). Hierbei habe für jede Vertriebsgesellschaft das Geld eines Tages gesammelt und dann auf das Hausbankkonto der Vertriebsgesellschaft eingezahlt werden sollen, welches es dann dem Konto der jeweiligen Vertriebsgesellschaften gutgeschrieben habe. Demgegenüber sei nicht vereinbart worden, dass das Geld zunächst durch H. mit den Geldern anderer Kunden vermischt und dann auf ein H.-eigenes Konto bei der Bundesbank eingezahlt werde. Dieses Pooling der Gelder durch H. auf einem Eigenkonto sei ohne ihre Zustimmung erfolgt. Auch das von H. praktizierte Schneeballsystem sei der Klägerin tatsächlich nicht bekannt gewesen (Bl. 24 f., 206, 261 - 263 d. A.). Die erfolgten Einzelüberweisungen hätten die Vertriebsgesellschaften der Klägerin auch lediglich ihren Hausbanken zugeordnet und seien weiterhin von einer Direkteinzahlung im Wege des sog. NichtKontoVerfahrens ausgegangen, da es auch bei diesem Verfahren zu einer Überweisung komme. Die Einzahlungen bei der Bundesbank hätten nämlich nicht auf ein eigenes Konto der Klägerin, sondern lediglich auf ihr dortiges Hausbankkonto erfolgen können. Bis auf eine Ausnahme sei das Geld bei ihr bis zum Zusammenbruch von H. auch pünktlich eingegangen und sie habe keine Zinsen für verspätete Zahlungen erhalten. Anders als ihr seien der Beklagten die Unregelmäßigkeiten bei H. bekannt gewesen (Bl. 26 - 31, 254 - 261 d. A.). Sie habe bereits vor der Insolvenz verschiedentlich Schadensmeldungen erhalten, sei diesen aber nicht nachgegangen. Außerdem sei ihr zuständiger Mitarbeiter S. mit dem Geschäftsführer W. von H. befreundet gewesen und habe von diesem Geschenke erhalten.
Entsprechend stehe der Klägerin ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag sowie der ihr gegenüber zusätzlich abgegebenen Versicherungsbestätigung zu, wobei hierbei auch vertragliche Ansprüche der Vertriebsgesellschaften der Klägerin gegenüber H. erfasst würden (Bl. 32 - 40, 233 f., 278 - 307 d. A.). Vom Versicherungsschutz werde nicht nur Bargeld, sondern auch Buchgeld erfasst, da von einer Übergabe an eine autorisierte Person im Sinne des Vertrages erst in dem Zeitpunkt gesprochen werden könne, wo die Gelder dem Konto der Vertriebsgesellschaften der Klägerin bzw. dem ihrer Hausbank gutgeschrieben worden seien (Bl. 37 f., 39 f., 204, 233 f., 289 - 294, 504, 557 - 567 d. A.). "Autorisierte Person" im Sinne des Versicherungsvertrages sei daher das Kundenkonto. Zu einer derartigen Einzahlung sei es durch H. am 17. Februar 2006 aber gerade nicht gekommen. Auch habe H. bei der Übergabe des Geldes an Mitarbeiter der Bundesbank nicht zugleich einen Überweisungsauftrag erteilt, das Geld auf ein Konto der Hausbanken der Vertriebsgesellschaften der Klägerin zu überweisen. Für die Einbeziehung des Giralgeldes spreche weiter der Umstand, dass als Versicherungsnehmerin auch die F. D. D. GmbH seit dem 1. Dezember 2004 geführt werde, die nur mit Giralgeld befasst gewesen sei. Der weitere Verbleib des Bargeldes habe dann nicht geklärt werden können, weil H. über das eingezahlte Bargeld zugunsten von H.-Konten oder Konten anderer Kunden verfügt habe (Bl. 205 f., 240, 286 - 288 d. A.).
Tatsächlich sei der Versicherungsfall aber bereits am Bargeld durch die Nichteinzahlung auf die Konten der Vertriebsgesellschaften der Klägerin eingetreten, weil es vorher unterschlagen oder für andere Zwecke verwendet worden sei, was H. von Anfang an vorgehabt habe (Bl. 205 f., 240 - 252, 285 - 288, 300 - 304, 496 f., 550 - 562 d. A.). Es handele sich um einen gedehnten Versicherungsfall, bei dem schon die Abholung des Geldes eine schadensgleiche Vermögensgefährdung darstelle, da wegen der betrügerischen Absichten von H. keine ordnungsgemäße Weiterleitung des Geldes gesichert gewesen sei. Ferner sei es dann zu einer unzulässigen Vermengung des Bargeldes der Klägerin mit dem Bargeld anderer Kunden gekommen. Weiter habe H. bereits vor oder gleichzeitig mit der Einzahlung des Bargeldes bei der Bundesbank Anweisungen erteilt, wie hierüber verfügt werden solle. Schließlich sei dann die nicht vereinbarte Einzahlung auf das Sammelkonto von H. erfolgt, welches keine ordnungsgemäße Ablieferung darstelle, da H. weiter Gewahrsam gehabt habe. Von dort sei das Bargeld dann an andere Kunden überwiesen oder für andere Zwecke von H., z. B. für das Befüllen von Geldautomaten, verwendet worden.
Die Parteien hätten auch keine reine Transportversicherung vereinbart, sondern eine mit dieser kombinierte Haftpflichtversicherung (Bl. 39 f., 279 - 281 d. A.). Gemäß Ziff. 2.1.1 des Vertrages sei die Beklagte für jegliche Verluste und Schäden, gleichviel aus welcher Ursache, eintrittspflichtig, wobei ebenfalls Veruntreuungen und Unterschlagungen von H. umfasst würden. Die Klägerin habe ihrer Beweislast für den Eintritt des Versicherungsfalles genügt, während die Beklagte für einen Verlust erst nach Ende des Versicherungsschutzes verantwortlich sei (Bl. 304 - 307). Ferner stehe der Klägerin auch ein eigenständiger Anspruch aus der Versicherungsbestätigung zu, die wie ein Versicherungsschein zu behandeln sei. Insoweit sei auch ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB gegeben (Bl. 45, 319 f. d. A.).
Eine Anfechtung des Vertrages oder der Versicherungsbestätigung durch die Beklagte komme nicht in Betracht (Bl. 265 - 278, 492 - 495, 506 - 508, 572 - 582, 591 - 599, 607 f., 618 - 624 d. A.). Zunächst sei zum 1. Dezember 2002, nicht dagegen überhaupt bereits zum 1. Dezember 2001, kein neuer Vertrag geschlossen worden, sondern lediglich eine Umstellung des alten Vertrages wegen der EuroUmstellung erfolgt. Eine erneute Risikoprüfung habe es nicht gegeben. Eine Risikoerhöhung sei mit der Police ... gegenüber der Vorgängerpolice ... nicht verbunden gewesen. Das Vorhandensein eines Schneeballsystems bereits 2001 sei ebenfalls nicht ersichtlich. Jedenfalls habe die Beklagte aber Kenntnis von Unterschlagungen bei H. gehabt, wobei nie irgendeine Überprüfung bei H. erfolgt sei. Die Beklagte habe hier auch durch ihren Mitarbeiter S. zahlreiche Hinweise auf Unregelmäßigkeiten bei H. gehabt, die 1993 sogar zu einer Kündigung geführt hätten. Insoweit sei schon die Anfechtungsfrist abgelaufen. Bei der Umstellung des Vertrages habe H. die Beklagte ferner nicht ungefragt über Straftaten aufklären müssen. Auch sei die Anfechtungserklärung unwirksam, weil bereits nur eine pauschale Bezeichnung erfolgt sei. Weiter fehle es an einer Vollmacht der Mitversicherer, weshalb eine Zurückweisung nach § 174 BGB erfolgt sei. Das Anfechtungsrecht sei ferner nach Ziff. 13.4 und 6.1 des Vertrages ausgeschlossen, da der Kunde vor Pflichtverletzungen durch H. habe geschützt werden sollen. Die Beklagte habe ferner noch 2005 den Versicherungsschutz trotz Kenntnis der Probleme bei H. bestätigt. Schließlich könne die Versicherungsbestätigung gegenüber der Klägerin, die ihr eigenständige Rechte einräume, ohnehin nicht nach § 123 BGB angefochten werden. Selbst im Falle einer Anfechtung stünde der Klägerin jedenfalls Versicherungsschutz aus der früheren Police ... zu. Auf die Geltendmachung weiterer Einwendungen habe die Beklagte durch den Versicherungsvertrag verzichtet, sodass auch §§ 130, 131 VVG nicht eingriffen, deren Voraussetzungen ohnehin nicht vorlägen (Bl. 310 f. d. A.). Weiter habe es seitens der Klägerin weder eine Gefahrerhöhung (Bl. 312 f. d. A.) noch eine verspätete Schadensanzeige gegeben (Bl. 313 d. A.). Mitverschulden sei ihr ebenfalls nicht vorzuwerfen (Bl. 311 f. d. A.).
Die Klägerin hat ursprünglich einen Gesamtschaden von 333.385, EUR geltend gemacht, wozu 316.430, EUR aus in Cash-Centern gezählten und vermengten Geldern zählten sowie 16.955, EUR aus Geldern, die abgeholt wurden und nicht in Cash-Center gelangten (Bl. 17, 197, 237 - 239, 562 - 564 d. A.). Hinzu kämen 1.005, EUR, weil am 15. Februar 2006 die Filiale I. 100, EUR Hartgeld bestellt und durch Vorkasse bezahlt habe sowie am 17. Februar 2006 die Filiale A. weitere 905, EUR (Bl. 18 f., Anl. K 13 - 15, Bl. 250, 285 d. A.). Eine Auszahlung des Münzgeldes sei dann aber gerade nicht erfolgt. Durch Rückzahlung bei der Bundesbank asservierter Gelder in Höhe von 42.570,74 EUR habe der Schaden sich dann auf 290.814,26 EUR reduziert, woran der Anteil der Beklagten mit 62,5 % insgesamt 181.758,91 EUR betrage. Eine Summenbegrenzung komme nicht in Betracht, da es sich um einzelne Schadensfälle handele und die Voraussetzungen des § 156 VVG nicht vorlägen (Bl. 207 f., 313 - 319, 564 f. d. A.). Der Anspruch sei ferner fällig (Bl. 41 - 43, 307 - 310 d. A.). Außerdem sei der Klägerin ein Zinsschaden entstanden (Bl. 43 f., 320 d. A.).
Die Klägerin hat zunächst einen Betrag von 208.365,63 EUR geltend gemacht und nach den erfolgten Teilzahlungen aus den bei der Bundesbank sichergestellten Geldern unter Erledigungserklärung im übrigen zuletzt beantragt (Bl. 197, 370 d. A.), die Beklagte zu verurteilen, an sie 181.758,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent vom 22.03.2006 bis 10.08.2006 und in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 11.08.2006 sowie einen Zinsschaden von 1.518,48 EUR zu zahlen.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin haben beantragt (Bl. 57, 345, 370 d. A.),
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Klägerin fehle bereits die Aktivlegitimation (Bl. 114 f., 426 f. d. A.). Ferner hat sie behauptet, das sog. NichtKontoVerfahren sei mit der Klägerin weder vereinbart noch zu irgendeinem Zeitpunkt praktiziert worden (Bl. 74 f., 86 - 89, 93 - 100, 389 - 398, 470 - 476 d. A.). Tatsächlich habe H. die gesammelten Kundengelder immer zunächst auf eigene Konten bei der Bundesbank gezahlt und dann im Rahmen des von ihr praktizierten Schneeballsystems mit unterschiedlicher Verspätung an die Kunden weitergeleitet. Dieses Pooling der Gelder habe den Wünschen der Kunden nach einfacherer Abrechnung entsprochen und sei auch der Klägerin bekannt gewesen. Die Klägerin habe nämlich durch Überweisung immer nur eine Einzahlung pro Tag für eine Vertriebsgesellschaft erhalten, obwohl es eine wesentlich höhere Anzahl von Cash-Centern gegeben habe. Auch sei nur eine Bundesbankgebühr abgerechnet worden. Da den Vertriebsgesellschaften der Klägerin das Geld erst später überwiesen worden sei, es immer wieder Probleme gegeben habe und die Überweisungen teilweise auch durch andere Unternehmen erfolgt seien, hätten die Vertriebsgesellschaften der Klägerin die Praktizierung des Poolingverfahrens mit anschließender Überweisung erkannt und hiervon auch durch Zinszahlungen profitiert. Einwendungen gegen dieses Verfahren hätten sie nicht erhoben.
Der Beklagten sei das bei H. praktizierte Schneeballsystem dagegen nicht bekannt gewesen (Bl. 101 - 106, 400 - 411 d. A.). Soweit vereinzelt Schadensmeldungen erfolgten, seien diese meist nach kurzer Zeit wieder zurückgenommen worden. Auffälligkeiten hätten sich trotz regelmäßiger Überprüfungen nicht ergeben und auch bei ihrem Mitarbeiter S. habe keine entsprechende Kenntnis vorgelegen. Das Wissen des Maklers M. GmbH müsse sie sich nicht zurechnen lassen, da diese für die Klägerin tätig geworden sei.
Der Klägerin stehe hiernach kein Anspruch aus der Versicherung zu, bei der es sich um eine reine Transportversicherung handele (Bl. 77 - 80, 116 - 126, 442 - 445 d. A.). Eine Erweiterung der Versicherung auf die vertragliche Haftung von H. gegenüber seinen Kunden habe mangels Zustimmungserklärung der Beklagten nicht vorgelegen (Bl. 78, 137 f., 455 d. A.). Der Versicherungsschutz erstrecke sich nur auf Bargeld während der Transportstrecke, solange es sich im Gewahrsam von H. befinde, und ende mit der Ablieferung des Geldes beim zuständigen Mitarbeiter der jeweiligen Bundesbankfiliale (Bl. 81 f., 118 - 126, 373 f., 383 - 385, 412 - 417, 446 - 455 d. A.). "Autorisierte Person" im Sinne von Ziff. 3 der Versicherungsbedingungen sei nach alledem der Schleusenmitarbeiter der Bundesbank, nicht dagegen das Geschäftskonto der Klägerin gewesen. Der Verlust werde daher nicht vom Versicherungsvertrag erfasst, weil er nur den Transport der Gelder bis zur Ablieferung bei der Bundesbank, nicht dagegen spätere Veruntreuungen im Rahmen des Buchgeldes erfasse. Allein an diesem spezifischen Transportrisiko habe sich auch die Prämie ausgerichtet. Eine Versicherung von Buchgeld sei dagegen zu keinem Zeitpunkt vereinbart worden. Die Erwähnung der Firma F. GmbH im Versicherungsschein sei unerheblich, da hierdurch der Versicherungsschutz nicht habe ausgeweitet werden sollen. Ferner liege auch kein Fall der Verschollenheit oder ein Anerkenntnis der Beklagten vor. Auch eine schadensgleiche Vermögensgefährdung durch die bloße Entgegennahme des Geldes seitens H. sei nicht gegeben. Es sei bereits nicht vereinbart worden, dass die Gelder der Klägerin getrennt von denen anderer Kunden aufzubewahren seien. Das bei der Klägerin eingesammelte Bargeld sei praktisch tatsächlich in vollem Umfang bei der Bundesbank eingezahlt worden, während es irgendwelche Verluste auf dem Transport gerade nicht gegeben habe (Bl. 106 - 109, 149 f., 373 c, 383 - 385 d. A.).
Eine Leistungsfreiheit der Beklagten ergebe sich ferner daraus, dass die Klägerin wegen Kenntnis des Überweisungsverfahrens den Versicherungsfall schuldhaft gem. §§ 130, 131 VVG herbeigeführt habe (Bl. 127 - 129, 456 f. d. A.). Ferner liege eine Gefahrerhöhung wegen Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Direkteinzahlung vor (Bl. 129 - 131 d. A.). Eine weitere Leistungsfreiheit resultiere aus verspäteter Schadensanzeige und Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit (Bl. 132 - 134 d. A.). Wegen der Teilnahme am Poolingverfahren sei ein möglicher Schadensersatzanspruch ohnehin wegen Mitverschuldens zu kürzen (Bl. 140 - 142 d. A.).
Jedenfalls habe die Beklagte den Vertrag und die Versicherungsbestätigung aber wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten (Bl. 377 - 383, 427 - 441 d. A.). Die Beklagte habe mit H. einen neuen Vertrag zum 1. Dezember 2001 wegen der anstehenden EuroUmstellung geschlossen, während es sich nicht nur um die Umstellung eines alten Vertrages gehandelt habe. Ihr Anfechtungsrecht ergebe sich daraus, dass H. bereits vor dem 1. Dezember 2001 umfangreich das Schneeballsystem betrieben habe und faktisch insolvent gewesen sei. Dieses sowie einen früheren Großschadensfall "T." habe H. offenbaren müssen. Die Beklagte habe bei Abschluss dieses Zusatzvertrages demgegenüber keine Kenntnis von diesen Umständen gehabt. Die Anfechtung sei auch nicht ausgeschlossen, da ein derartiger umfassender Verzicht sich aus dem Versicherungsvertrag nicht ergebe und auch unwirksam wäre. Die Anfechtungserklärung sei ferner wirksam, da es nur um den Anteil der Beklagten gehe. Im Übrigen hätten die Mitversicherer ihre Erklärung nachgeholt. Eine Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäftes durch die Beklagte liege ebenfalls nicht vor. Infolge der wirksamen Anfechtung des Vertrages könne die Klägerin als Versicherte keine Rechte aus der Versicherungsbestätigung ableiten. Ferner bestehe die alte Police ... nicht fort, da sie mit Abschluss des neuen Vertrages ... aufgehoben worden sei.
Auch ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 280 BGB komme nicht in Betracht (Bl. 147 - 149, 417 - 419 d. A.). Die Beklagte habe keine Kenntnis von den Vorgängen bei H. gehabt. Außerdem obliege ihr gegenüber der Klägerin keine eigenständige Prüfpflicht. Eine Haftungserweiterung durch die Versicherungsbestätigung, die ein rein deklaratorisches Informationsschreiben darstelle, habe nicht stattgefunden. Schließlich hat die Beklagte die Höhe des geltend gemachten Schadens in Abrede gestellt (Bl. 70 f., 92 f., 354 f., 742 d. A.) und geltend gemacht, der Anspruch sei der Höhe nach begrenzt, da es sich um ein einheitliches Schadensereignis mit einer maximalen Deckungssumme von 5 Mio. Euro handele (Bl. 110 - 112, 423 - 425 d. A.). Wegen der Vielzahl der angemeldeten Ansprüche müsse ferner § 156 Abs. 3 VVG mit der Folge einer quotalen Verteilung angewendet werden, sodass auf die Klägerin nur ein Anspruch von 2.187,50 EUR entfalle. Bei der Versorgung mit Münzgeld sei ferner bereits nicht nachgewiesen, dass H. hier überhaupt Geld erhalten habe (Bl. 112 f., 458 - 462 d. A.). Außerdem handele es sich hier nicht um einen Versicherungsfall, sondern nur um die Nichtausführung eines Vertrages wegen eingetretener Insolvenz.
Mit Urteil vom 22. November 2007 hat das Landgericht die Klage abgewiesen (Bl. 626 - 633 d. A.. ferner Berichtigungsbeschluss vom 6. Februar 2008, Bl. 633 a - h d. A.). Die Klägerin sei zwar aktivlegitimiert. Es fehle jedoch an einem Versicherungsfall, weil nur das Bargeld versichert sei und es bei dem Transport keinen Bargeldverlust gegeben habe. Dem Versicherungsvertrag lasse sich nicht entnehmen, dass auch Giralgeld vom Versicherungsschutz erfasst sein solle. Nach dem Wortlaut der Vereinbarung handele es sich vielmehr um eine reine Transportversicherung, die die spezifischen Risiken des Transportes abdecken solle. Diese Risiken entfielen jedoch mit Einzahlung des Geldes bei der Bundesbankfiliale. Aus einer Bezugnahme auf den Transportvertrag der Klägerin mit H. sei kein weitergehender Versicherungsschutz zu entnehmen. Der zeitliche Versicherungsschutz sei eindeutig durch Ziff. 3 des Vertrages begrenzt. Auch die Einbeziehung der F. GmbH in den Kreis der mitversicherten Unternehmen spreche nicht dafür, dass Giralgeld in den Versicherungsschutz habe einbezogen werden sollen. Maßgeblich seien alleine die Bestimmungen des Versicherungsvertrages. Es gebe ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherungsvertrag habe erweitert werden und auch das Buchgeld beim PoolVerfahren habe umfassen sollen. Die Klägerin habe ferner nicht dargelegt, dass die Verluste des Geldes bereits vor Einzahlung bei der jeweiligen Filiale der Bundesbank entstanden seien. Verluste und Schäden seien erst durch die anderweitige Verwendung des Geldes auf dem Konto von H. entstanden. "Autorisierte Person" im Sinne von Ziff. 3.2 der Versicherungspolice sei der für den Empfang des Geldes zuständige Mitarbeiter der Bundesbank gewesen. Das Pooling der Gelder auf einem Kundenkonto der H.-Gruppe sei auch mit konkludenter Billigung der Klägerin erfolgt. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Klägerin Sammelüberweisungen erhalten habe. Aus diesen ergebe sich, dass die Gelder nicht direkt auf die Konten der Vertriebsfirmen der Klägerin eingezahlt, sondern durch Überweisung von einem Konto der "N.C. GmbH" bei der Bundesbank gutgeschrieben worden seien. Auch seien den Vertriebsgesellschaften der Klägerin weitere Unregelmäßigkeiten im Dezember 2005 und Januar 2006 aufgefallen. Die widerrechtliche Aneignung des Geldes habe auch noch nicht mit der Einzahlung, sondern erst mit der Überweisung zu anderen Zwecken stattgefunden, selbst wenn bereits Überweisungsaufträge vor der Einzahlung der eingesammelten Gelder erstellt worden sein sollten. Der Zugriff auf Poolgelder sei jedoch nicht versichert. Ein Verlust von Bargeld vor der Einzahlung habe die Klägerin dagegen nicht hinreichend dargelegt, wobei es unerheblich sei, ob diese mit Geldern anderer Kunden vermischt worden seien. Die Klägerin sei beweispflichtig für den Verlust der Gelder auf der versicherten Transportstrecke bis zur Übergabe an die Bundesbankfiliale, woran es jedoch fehle. Nach den vorliegenden Unterlagen seien vielmehr die Gelder der Klägerin weitgehend bei den verschiedenen Cash-Centern gesammelt und bei der Bundesbank eingezahlt worden. Auch bezüglich der nicht erfolgten Bargeldversorgung liege kein Versicherungsfall vor. Die Nichtauszahlung der angeforderten Hartgelder, wofür H. 1.005, EUR erhalten haben solle, sei alleine auf das zwischenzeitliche Insolvenzverfahren zurückzuführen, während sich eine Unterschlagung durch H. auf dem Transportweg nicht verwirklicht habe. Der Klägerin stehe schließlich auch kein Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB zu, da es eine drittschützende Nebenpflicht zur Kontrolle der Versicherungsnehmerin aus dem Versicherungsvertrag nicht gebe. Ferner sei eine Kenntnis der Beklagten von der erheblichen Liquiditätslücke und dem entwickelten Schneeballsystem oder gar ein kollusives Zusammenwirken mit der H.-Gruppe nicht erkennbar.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.
Sie rügt zunächst, das Urteil sei ohne den am 30. November 2007 ausgeschiedenen Richter Dr. D. beraten worden (Bl. 693f. d. A.). Ferner handele es sich um eine Überraschungsentscheidung, weil das Landgericht keinen Hinweis dahin erteilt habe, dass es auf das - tatsächlich nicht vorliegende - Einverständnis der Klägerin mit dem Poolingverfahren ankommen solle (Bl. 694 f., 851 - 853 d. A.). Es sei auch ein Versicherungsfall eingetreten, da H. im Februar 2006 angesichts der vorhandenen erheblichen Deckungslücken nicht berechtigt gewesen sei, überhaupt noch Bargeld bei den Vertriebsgesellschaften der Klägerin abzuholen, dieses mit dem Geld anderer Kunden zu vermengen, Überweisungsaufträge zugunsten eigener Konten bzw. Konten anderer Kunden auszustellen und das Geld auf eigene Konten von H. einzuzahlen (Bl. 695f., 854 - 862, 869 f. d. A.). Insoweit sei ein Versicherungsfall durch Unterschlagung bzw. Untreue schon an dem Bargeld wegen der vertragswidrigen Einzahlung eingetreten, wenn H. nicht - was nicht geschehen sei - zugleich die Anweisung erteilt habe, das Geld unmittelbar auf das Konto des jeweiligen Kunden zu überweisen (Bl. 1116f. d. A.). "Autorisierte Person" im Sinne von Ziff. 3 des Vertrages sei ferner die Hausbank der Klägerin bzw. deren eigenes Kundenkonto, woraus auch der Versicherungsschutz für Buchgeld folge. Die Einbeziehung von Giralgeld in den Vertrag werde ferner durch die Aufnahme der F. GmbH in den Versicherungsschutz bestätigt. Auch habe die M. GmbH selbst im Namen der Beklagten der C....bank ebenfalls zur Police ... mit Schreiben vom 12. Juli 2004 (Anl. K 155) bestätigt, dass auch Verluste aus der Veruntreuung von Werten auf Treuhandkonten versichert seien, woraus sich ebenfalls ergebe, dass auch Giralgeld habe versichert werden sollen. Es sei gerade der Sinn und Zweck der Versicherung gewesen, den versicherten Banken und Handelsunternehmen eine Sicherheit dafür zu geben, dass der Wert der von H. übernommenen Bargelder nicht in deren Sphäre verloren gehe. Mit einer Vermengung des Bargeldes mit dem anderer Kunden sei die Klägerin nicht einverstanden gewesen (Bl. 696 f. d. A.). Soweit Schäden durch die N. G. GmbH verursacht worden seien, die die Cash-Center betrieben habe, sei eine Eintrittspflicht ebenfalls gegeben, da es H. gestattet gewesen sei, Subunternehmer einzusetzen.
Zu einer Billigung des PoolVerfahrens durch die Klägerin sei es ebenfalls nicht gekommen (Bl. 698 - 701, 705f., 712, 864 - 869, 1117 - 1119 d. A.). Tatsächlich sei das Niko-Verfahren vereinbart gewesen (Bl. 1115 d. A.). Die Vornahme einer Überweisung pro Tag und Vertriebsgesellschaft spreche nicht dafür, dass das Geld zuvor bei H. gepoolt worden sei, da die Klägerin auch im Wege des NichtKontoVerfahrens auf ein Asservatenkonto der Bundesbank eingezahltes Geld durch eine Überweisung auf das Konto ihrer Hausbank erhalten habe. Es sei auch durchaus möglich gewesen, Gelder mehrerer Filialen einer Vertriebsgesellschaft physisch zusammenzufassen und dann erst einzuzahlen. Ferner sei nicht einmal das gesamte gezählte Geld überhaupt bei der Bundesbank eingezahlt worden (Bl. 701 f., 708 - 711 d. A.). Weiter sei Geld bei der gescheiterten Hartgeldversorgung verloren gegangen (Bl. 702 d. A.). Der Klägerin stehe ferner ein eigener Anspruch aus der Versicherungsbestätigung zu, durch die ihr eigene Rechte verliehen worden seien (Bl. 703, 713, 853, 905, 949 - 957, 1128 f. d. A.). Insoweit sei sie als "anerkannter Kunde" nach Ziff. 14.2 der Polce anzusehen. Ebenfalls komme ein Schadensersatzanspruch nach § 280 BGB in Betracht (Bl. 703, 714 f., 958 d. A.). Durch diese Versicherungsbestätigung sei ein eigenständiger Anspruch der Klägerin begründet worden, sodass die Beklagte die Pflicht gehabt habe, sie über die kriminellen Machenschaften von H. aufzuklären.
Eine Anfechtung des Versicherungsvertrages durch die Beklagte komme nicht in Betracht (Bl. 707, 711 - 714, 1122 - 1170 d. A.). So habe es zum 1. Dezember 2001 bereits überhaupt keinen Neuabschluss einer Versicherung gegeben, da die Beklagte immer nur eine einheitliche Vertragsnummer verwendet habe und nur eine interne Umstellung durch die M. GmbH erfolgt sei (Bl. 872 - 896, 1149 - 1162 d. A.). Eine neue Police sei H. überhaupt erst im Jahr 2003 übersandt worden. Es habe sowohl unter der Policennummer ... als auch unter der Nummer ... immer wieder Änderungen gegeben, so dass es sich um einen fließenden Übergang mit ständigen Anpassungen gehandelt habe, nicht dagegen um einen Neuabschluss. Die Erhöhung der Beteiligung der Beklagten von 30 % auf 40 % sei noch zur Police ... und nicht erst zur Police ... erfolgt. Es habe auch keine Risikoerhöhung, sondern eine reine Risikoverringerung gegeben. Weitere Prämien seien auch nur als Folgeprämien bezeichnet worden. Da es ständig fortlaufende Änderungen des Vertrages mit dem Überlassen immer neuer Austauschseiten gegeben habe, sei es alleine darum gegangen, zur Police ... das unübersichtliche Vertragswerk zusammenzuführen. Irgendeine neue Risikoprüfung mit Überprüfung der Salden habe es demgegenüber nicht gegeben. Weitere Vertragsergänzungen habe es dann erst zum 1. Dezember 2002 gegeben. Auch die EuroUmstellung habe keinen neuen Vertrag erfordert, da es hierfür ohnehin einen gesonderten Vertrag gegeben habe. Änderungen des örtlichen Geltungsbereichs habe es ebenfalls bereits zur Police ... gegeben.
Ein Anfechtungsrecht sei ferner durch die vertraglichen Regelungen in Ziff. 6.1., 10., 13.1., 13.4., 14.4a) und 15.3 ausgeschlossen (Bl. 896 - 905, 1122 - 1127 d. A.). Anzeigepflichten könnten sich nur auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses beziehen, da sonst Versicherungsschutz beim Verschweigen von Unterschlagungen bei jeder Vertragsänderung entfiele und die Kunden von H. hierdurch rechtlos gestellt würden. Insoweit sei auch § 334 BGB konkludent abbedungen. Das Anfechtungsrecht sei insoweit auch gesetzlich ausgeschlossen (Bl. 909 - 913 d. A.). Ferner komme eine Anfechtung auch nach den Grundsätzen des § 123 Abs. 2 S. 2 BGB nicht in Betracht, da die Klägerin durch die Versicherungsbestätigung selbst Erklärungsempfänger und mit eigenen Rechten ausgestattet sei (Bl. 1127 - 1133 d. A.). Weiter sei eine Anfechtung auch nach Treu und Glauben ausgeschlossen, weil die Kunden nicht über den Abschluss einer angeblichen Neuversicherung unterrichtet worden seien (Bl. 1133 - 1143).
Die Anfechtungserklärung der Beklagten sei ebenfalls unwirksam (Bl. 912 - 957 d. A.). Es fehle an der Vorlage einer Vollmacht sowie einer Begründung der Anfechtungserklärung. H. habe auch keine Anzeigepflichten verletzt, da keine Aufklärungspflicht über die angespannte eigene finanzielle Lage bestehe, insbesondere wenn es um die Verwirklichung von Straftaten oder um drohende Insolvenz gehe. H. habe auch schon deshalb nicht täuschen können, weil sie selbst überhaupt keine Kenntnis vom Neuabschluss einer Versicherung gehabt habe und ihr durch die Beklagte auch gar keine Fragen gestellt worden seien (Bl. 1143 - 1147 d. A.). Die Beklagte habe sich selbst nach Liquiditätslücken erkundigen müssen, wobei ihr etwa der Schadensfall "T." bereits bekannt gewesen sei. Der Vortrag der Beklagten zu einer Täuschung durch H. sei auch völlig unsubstantiiert, zumal alleine die M. GmbH den neuen Versicherungsschutz ohne Beteiligung von H. organisiert habe. Auch sei bei der Beklagten kein Irrtum erregt worden, da ihr die Deckungslücke bei H. bekannt gewesen sei, sie sich hierfür aber nicht interessiert und keine Risikoprüfung vorgenommen habe. Der Beklagten seien die Verhältnisse bei H. bekannt gewesen, wofür die Kündigung des Vertrages ... , die Vorgänge bezüglich einer Unterschlagung ... , Prämienrückstände von H. 1998 - 2000, das persönliche Verhältnis mit finanziellen Zuwendungen zwischen dem Mitarbeiter S. der Beklagten und dem Geschäftführer W. von H. sowie die Vorlage der Bilanzen von H. gegenüber der Beklagten im Januar 2006 spreche (Bl. 1148, 1163 - 1167 d. A.). Die Beklagte habe den Vertrag ferner gem. § 144 BGB bestätigt, so noch durch eine Erklärung vom 1. März 2006 (Anl. K 131). Auch vor Erteilung der Versicherungsbestätigung habe die Beklagte Kenntnis von den Unregelmäßigkeiten bei H. gehabt, etwa bezüglich der Vermengung von Bargeld in den Cash-Centern und der Nichteinhaltung von Sicherheitsvorschriften (Bl. 1167 f. d. A.). Wegen der Kenntnis der Beklagten von den Unregelmäßigkeiten bei H. sei die Anfechtung gem. § 174 BGB auch verfristet. Jedenfalls gelte aber, soweit überhaupt eine Anfechtung in Betracht komme, die frühere Police ... fort. Schließlich komme eine Anfechtung der Versicherungsbestätigung überhaupt nicht in Betracht, da H. Dritter im Sinne von § 123 BGB sei.
Nachdem die Klägerin zunächst die Zahlung von 181.758,91 EUR nebst Zinsen verlangt hat (Bl. 692 d. A.), hat sich ihr Schaden durch weitere Zahlungen des Insolvenzverwalters vermindert (Bl. 958f. d. A.). Hierzu macht sie ergänzend einen Zinsschaden einschließlich der Verzinsung des Gerichtskostenvorschusses geltend (Bl. 959 - 961 d. A.). Die Klägerin beantragt - nach Umstellung des Antrags in der mündlichen Verhandlung - nunmehr unter Reduzierung der Erledigungserklärung vom 16. Februar 2007 (Bl. 667, 847, 961, 1174 f. d. A.),
das Urteil des Landgerichts Hannover vom 22. November 2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 172.714,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juni 2008 sowie einen Zinsschaden von 41.302,48 EUR zu zahlen,
sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den geleisteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von 4.818, EUR seit dem 8. September 2006 (Einzahlungszeitpunkt) bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung zu zahlen.
Die Beklagte und die Nebenintervenientinnen beantragen (Bl. 789, 1173, 1174 f d. A.),
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, ein verfahrensfehlerhaftes Urteil liege nicht vor, weil das Ausscheiden eines Richters nach der Beratung die Verkündung des Urteils ohne ihn nicht hindere (Bl. 791f. d. A.). Eine Überraschungsentscheidung sei ebenfalls nicht gegeben, da das Gericht zuvor nur eine vorläufige Rechtsansicht geäußert habe (Bl. 792 - 794 d. A.). In der Sache bestehe kein Versicherungsschutz, weil nur Bargeld auf der Transportstrecke versichert sei (Bl. 796 - 803, 1007 - 1010 d. A.). Es fehle an einem "stofflichen" Zugriff auf der Transportstrecke. Diese Transportstrecke sei durch Übergabe des Geldes an den entsprechenden Bundesbankmitarbeiter beendet worden. Auf den Inhalt des von der Klägerin mit H. geschlossenen Geldentsorgungsvertrages komme es nicht an, da dieser der Beklagten nicht bekannt sei. Das NichtKontoVerfahren sei im übrigen auch gar nicht vereinbart worden. Zu einem Bargeldverlust während der Transportstrecke sei es nicht gekommen, da es nicht ersichtlich sei, dass gezähltes Geld nicht eingezahlt wurde (Bl. 804 - 807, 813 d. A.). An einer schadensgleichen Vermögensgefährdung davor fehle es. Auf das danach vorgenommene Pooling komme es mithin schon gar nicht an, weil Giralgeld nicht versichert sei (Bl. 809 - 812, 1001 - 1007). Jedenfalls sei die Klägerin aber mit diesem Verfahren einverstanden gewesen. Sie habe pro Vertriebsgesellschaft nur eine Einzahlung pro Tag erhalten, obwohl sie bei Praktizierung des NichtKontoVerfahrens so viele Einzahlungen hätte erhalten müssen, wie Cash-Center vorhanden seien. Tatsächlich hätten die Vertriebsgesellschaften der Klägerin aber Überweisungen erhalten. Das NichtKontoVerfahren sei auch weder branchenüblich noch im konkreten Fall vereinbart worden. Der behauptete Verlust des Hartgeldes stelle ebenfalls keinen Versicherungsfall dar (Bl. 813 f., 1012 d. A.). Ein Anspruch aus der Versicherungsbestätigung komme nicht in Betracht, da sie nur eine reine Information sei und über den Inhalt der Police nicht hinausgehe sowie inhaltlich zutreffend sei (Bl. 795 f., 824 f., 1010 f. d. A.). Ferner bestehe auch kein Anspruch aus § 280 BGB (Bl. 823 - 827 d. A.). Es gebe keine Überwachungspflicht des Versicherungsnehmers durch den Versicherer zugunsten der versicherten Person. Die Beklagte habe keine Kenntnis von den Vorgängen bei H. gehabt, die sicher einen Schluss auf das praktizierte Schneeballsystem zugelassen hätten.
Jedenfalls habe die Beklagte den Vertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten. Der Vertrag zur Police ... stelle einen Neuabschluss dar und bilde nicht mit der früheren Police ... einen einheitlichen Vertrag (Bl. 817 - 820,1014 - 1028 d. A.). Es sei um ein verändertes Versicherungskonzept anlässlich der Euroeinführung gegangen. Andere Versicherer seien zuvor aus der Versicherung ausgestiegen. Die bei der Beklagten intern einheitlich verwendete Nummer betreffe nur die Geschäftsbeziehung als solche, sei aber unabhängig vom konkreten Vertrag. Die Anteilserhöhung von 30 auf 40 % sei erst zum 1. Dezember 2001 zur neuen Police ... erfolgt. Wegen veränderter Deckungssummen, der Hereinnahme der vertraglichen Haftung und der Haftung für Subunternehmer sei auch eine Risikoerhöhung erfolgt. Durch die Beklagte sei auch eine Risikoprüfung erfolgt und H. am Abschluss des neuen Vertrages beteiligt gewesen. Auf die Prämienanforderung nach § 38 VVG a. F. komme es demgegenüber nicht an. Das Anfechtungsrecht sei auch nicht vertraglich oder gesetzlich ausgeschlossen (Bl. 1028 - 1036 d. A.). Insbesondere Ziff. 13.4. betreffe nicht die Fälle arglistiger Täuschung bei Vertragsschluss, so dass auch keine Ausnahme von § 334 BGB vorliege. Versicherte seien auch nicht Dritte im Sinne von § 123 II 2 BGB. Schließlich sei auch die Anfechtungserklärung wirksam (Bl. 1036 - 1055 d. A.). Es habe eine Vollmacht der Mitversicherer zur Anfechtung bestanden und diese sei gegenüber allen H.-Unternehmen erfolgt. Eine Täuschung durch H. habe wegen des seit den 90er Jahren praktizierten Schneeballsystems und einem im Jahr 2001 bereits vorhandenen Fehlbetrag von 200 Mill. DM sowie wegen des Falles "T." bestanden. H. habe auch eine Aufklärungspflicht über das Schneeballsystem und die schon bestehende Insolvenz getroffen, da es bei dem neuen Vertrag zu einer Risikoerweiterung der Beklagten gekommen sei. Eine Kenntnis der Beklagten von den Verhältnissen bei H. habe nicht vorgelegen und könne auch nicht aus den erfolgten Prämienstundungen abgeleitet werden. Das Wissen der M. GmbH sei der Beklagten nicht zurechenbar, da diese für H. tätig geworden sei. Nach der erfolgten Anfechtung gelte auch die bisherige Police ... nicht fort. Schließlich sei auch eine wirksame Anfechtung der Versicherungsbestätigung erfolgt, da die Klägerin nicht als Dritte im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB anzusehen sei.
Im Übrigen wird auf den wechselseitigen Vortrag nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat ferner eine dienstliche Äußerung des Vorsitzenden der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 7. Januar 2009 eingeholt (Bl. 1107 d. A.).
II.
Die Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht im Ergebnis weder auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1, 1. Alt., 546, § 561 analog ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (Bl. 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO). Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 172.714,66 EUR nebst Zinsen gem. §§ 1 Abs. 1 S. 1, 49, 75, 129 VVG a. F. (soweit im folgenden Vorschriften des VVG genannt werden, handelt es sich um diejenigen in der Fassung bis zum 31. Dezember 2007) i. V. m. Ziff. 2.1.11 der Valorenversicherung zur Police Nr. ... zu. Ebenso wenig ist ein Anspruch aus der Transportversicherung zur Police Nr. ... , aus der Versicherungsbestätigung vom 22. Dezember 2005 oder ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegeben. Der Senat bestätigt insoweit seine Rechtsprechung zum H.-Komplex, wie sie in den Urteilen vom 19. September 2008 zu 8 U 11/08 (VersR 2008, 1532) und 8 U 63/08 zum Ausdruck gekommen ist.
1. Zunächst liegt kein Verfahrensverstoß gegen § 309, § 156 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO vor. Nach § 309 ZPO kann das Urteil nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt habe. Ist zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung ein Richter ausgeschieden, so hat das Gericht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung anzuordnen (§ 156 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO). Hier fand die mündliche Verhandlung am 28. August 2007 mit der Besetzung der 8. Zivilkammer des LG Hannover mit VRiLG Sch., RiLG S. und dem Richter Dr. D. statt (Bl. 370 d. A.). Der für den 8. November 2007 angesetzte Verkündungstermin wurde zunächst auf den 22. November 2007 (Bl. 586 d. A.), dann auf den 29. November 2007 (Bl. 611 d. A.) und schließlich wegen Urlaubs des Berichterstatters auf den 20. Dezember 2007 verlegt (Bl. 613 d. A.). Zum 30. November 2007 ist der Richter Dr. D. aus der Kammer ausgeschieden.
Auf der Grundlage der vom Senat eingeholten dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover, VRiLG Sch., vom 7. Januar 2009 liegt kein Verstoß gegen § 309 ZPO vor. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nämlich nur dann zwingend geboten, wenn ein Richter zwischen mündlicher Verhandlung und vor abgeschlossener Urteilsfällung aus dem Spruchkörper ausgeschieden ist (Zöller - Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 309 Rdnr. 4). Das Ausscheiden eines Richters nach abgeschlossener Beratung und Abstimmung hindert die Verkündung des ordnungsgemäß zustande gekommenen Urteils dagegen nicht. Vor der Verkündung noch erforderliche Entscheidungen über die Wiederaufnahme der mündlichen Verhandlung trifft das Gericht in der verbleibenden Besetzung (BGH MDR 2002, 658 [BGH 01.02.2002 - V ZR 357/00]. Zöller, a. a. O.). Hier ergibt sich aus der dienstlichen Äußerung, dass die Sache in der im Urteil angegebenen Besetzung abschließend beraten wurde. Lediglich bei der Absetzung des schriftlichen Urteils ist es zu Verzögerungen gekommen, so dass die beabsichtigte Verkündung der Entscheidung vor dem Ausscheidens des Richters Dr. D. nicht mehr möglich war. Jedenfalls Tenor und tragende Gründe des Urteils sind hiernach nicht erst nach dem Ausscheidens des Richters Dr. D. beraten worden. Lediglich ergänzend ist deshalb darauf hinzuweisen, dass der erst nach dem Ausscheiden des Richters Dr. D. eingegangene Schriftsatz der Klägerin vom 11. Dezember 2007 die verbliebenen Richter bereits deshalb nicht zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nötigte, weil er nur Ausführungen zur Frage der Anfechtung enthält, das Landgericht hierauf seine Entscheidung aber nicht gestützt hat.
2. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Es handelte sich um eine Versicherung für fremde Rechnung gemäß § 74 Abs. 1 VVG. Dies ergibt sich daraus, dass gemäß Ziff. 11.3.1 der Police ... Schadenszahlungen mit befreiender Wirkung nur direkt an die Auftraggeber der Versicherungsnehmerin für die vom Schaden betroffenen Transporte erfolgen können. Gemäß § 75 Abs. 2 VVG kann der Versicherte ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über seine Rechte nur verfügen und diese Rechte nur gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz eines Versicherungsscheins ist. Hierbei kann die Frage, ob eine derartige Zustimmung bereits in § 6 des Transportvertrages zwischen der H. T. GmbH und der Klägerin liegt, wonach H. alle gegenwärtigen und künftigen, mit diesem Vertrags zusammenhängenden Versicherungsansprüche an die Klägerin abtritt, offen bleiben. Jedenfalls hat der Insolvenzverwalter durch sein Schreiben vom 21. August 2007 die erforderliche Zustimmung nach § 75 Abs. 2 VVG erteilt (Anlage K 95, Bl. 540 f.). Unschädlich ist auch der Umstand, dass H. für die Klägerin selbst überhaupt keinen Geldtransport und keine Geldverarbeitung vorgenommen hat, weil es sich bei ihr nur um die Einkaufs und Verwaltungsgesellschaft ihrer Vertriebsgesellschaften handelt, für die vertragsgemäß der eigentliche Transport durchgeführt wurde. Insoweit handelt es sich wegen der vorgenommenen Schadensverlagerung um einen Fall der Drittschadensliquidation (Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl., Vorb. § 249 Rdnr. 112 ff.), bei dem die Klägerin als Anspruchsinhaberin berechtigt ist, den Schaden ihrer Vertriebsgesellschaften im eigenen Namen geltend zu machen. Vorsorglich haben diese der Klägerin ihre Ansprüche auch am 1. August 2006 abgetreten (Anl. K 5).
3. Ein Anspruch der Klägerin aus der Valorenversicherung zur Policen - Nr. ... ist nicht gegeben, weil nach dem Versicherungsvertrag nur das von H. transportierte Bargeld versichert ist (zu a). Ein derartiger Bargeldverlust liegt jedoch - im Wesentlichen - nicht vor (zu b). Unabhängig hiervon hat die Beklagte den Versicherungsvertrag jedenfalls wirksam angefochten und auch der vorherige Vertrag zur Policen-Nr. ... ist nicht wiederhergestellt worden (zu c). Infolgedessen kann auch eine weitere Sachaufklärung zu dem allenfalls in Betracht kommenden Versicherungsfall über einen Teilbetrag von 17.960, EUR offen bleiben.
a) Zutreffend ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass die Police ... lediglich Verluste von Bargeld abdeckt und deshalb der Versicherungsschutz mit der Ablieferung des Geldes an den zuständigen Mitarbeiter bei der jeweiligen Filiale der Bundesbank bzw. der Einzahlung des Geldes auf das Konto von H. endete. Eine Versicherung von Buch bzw. Giralgeld ist demgegenüber nicht vereinbart worden (so bereits Urteile des Senats vom 19. September 2008 - 8 U 11/08 , VersR 2008, 1532, und 8 U 63/08. ferner für ähnliche vertragliche Regelungen Urteile des OLG Düsseldorf vom 5. November 2008 - I - 18 U 188/07 , des OLG Köln vom 22. April 2008 - 9 U 243/06 , RuS 2008, 435, und des LG Köln vom 22. Oktober 2008 - 20 O 204/07 ). Die Klägerin konnte hier nach Wortlaut, Systematik und erkennbarem Sinnzusammenhang der Police ... nicht davon ausgehen, dass von dieser auch Buchgeld umfasst wird. Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss (BGH VersR 1993, 957). Hierbei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an.
aa) Zunächst ergibt sich bereits aus dem auf Seite 2 der Police genannten "Gegenstand der Versicherung" eindeutig, dass lediglich Sachen, nicht dagegen Forderungen versichert werden sollen. Dort werden als Gegenstand der Versicherung Hartgeld, Banknoten, Schecks, Wertpapiere, Briefmarken, sämtliche Edelmetalle, Schmuck, handelsübliches Beleggut, Datenträger bzw. belege und sonstige Wertgegenstände sowie Behältnisse wie Kassetten und Taschen erwähnt. Diese müssen sich im Gewahrsam von H. befinden. Das kommt mithin nur für Bargeld während des eigentlichen Transportes in Betracht, nicht dagegen für bereits auf ein Konto eingezahltes Buchgeld. Dieses stellt lediglich eine Forderung gegen das jeweilige Geldinstitut dar, welche sich auch nicht "in Gewahrsam" von H. befinden kann.
Bei dieser Art der Valorenversicherung handelt es sich mithin um eine Sachversicherung von Gütern, nicht dagegen um eine Geld oder Geldwertversicherung (vgl. BGH VersR 2008, 395). Soweit es in der Bestimmung zum Gegenstand der Versicherung weiter heißt, dass Versicherungsschutz während sämtlicher Transporte, Lagerungen, Bearbeitung und sonstiger vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommener Tätigkeiten besteht, geht es hierbei lediglich um die Art und Weise der von H. übernommenen Tätigkeiten. In jedem Fall muss es sich aber wegen der Beschreibung des Gegenstandes der Versicherung um einen "stofflichen Zugriff" auf die versicherte Sache handeln. Ein derartiger "stofflicher Zugriff" kommt bei vertragswidriger Verfügung über sich auf Konten befindliches Buchgeld dagegen von vornherein nicht in Betracht (vgl. BGH, a. a. O.). Diese Beschränkung auf Bargeld kommt auch noch einmal deutlich in der Versicherungsbestätigung vom 22. Dezember 2005 zum Ausdruck, wo es zu "Versicherte Interessen" heißt, erfasst würden Transporte und Lagerungen von Hartgeld und/oder Banknoten und/oder Wertpapieren und/oder handelsüblichem Beleggut und/oder Datenträgern bzw. belegen sowie Behältnissen wie Kassetten, Taschen usw. im Gewahrsam von H.. Gerade diese Beschränkung auf Transporte und Lagerungen zeigt, dass hiermit lediglich die Transportstrecke von der Abholung des Geldes beim Kunden bis zur Einzahlung bei der zuständigen Bundesbankfiliale gedeckt ist. Abredewidrige Verfügungen über ein Konto stellen weder einen Transport noch eine Lagerung dar.
bb) Hierfür spricht auch die Regelung über die Dauer der Versicherung in Ziffer 3 der Police. Hiernach beginnt sie mit der Übergabe der versicherten Güter an die Versicherungsnehmerin und endet, wenn die versicherten Güter bei der vom Auftraggeber vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben wurden. Sowohl die Begriffe "Übergabe" als auch "Versicherte Güter" passen von vornherein nur auf Sachen, nicht dagegen auf Forderungen, so dass Buchgeld hiervon nicht erfasst werden kann. Lediglich Bargeld kann an einer vom Auftraggeber bezeichneten Stelle einer autorisierten Person übergeben werden, nicht dagegen Forderungen. Hätten die Parteien demgegenüber eine Geldversicherung oder Geldwertversicherung vereinbaren wollen, so hätte nichts nähergelegen, als dies ausdrücklich vertraglich beim Gegenstand und Umfang der Versicherung zu regeln. Hier hätte ausdrücklich bestimmt werden können, dass auch Buchgeld, welches in Forderungen von H. gegenüber Kreditinstituten verkörpert ist, vom Versicherungsschutz erfasst ist, jedenfalls so lange, bis dieses auf ein Eigenkonto der Klägerin oder ein Konto der Hausbank der Klägerin überwiesen wird, Zugriffsmöglichkeiten von H. also nicht mehr gegeben sind. Eine derartige Erweiterung des Versicherungsschutzes haben die Parteien nach dem Wortlaut der Versicherungspolice aber nicht vorgenommen.
cc) In Ziffer 4 der Police werden ferner verschiedene Haftungshöchstsummen festgelegt, bei denen keine der Regelungen dafür spricht, dass hier auch Buchgeld mitversichert sein könnte. Vielmehr werden zunächst verschiedene Haftungshöchstsummen für Transporte in gepanzerten und ungepanzerten Fahrzeugen genannt. Ferner beschreibt Ziffer 4.1.7 das sog. Bürgersteigrisiko. Dieses beginnt in dem Augenblick, in dem die versicherten Gegenstände aus dem geschützten Bereich des Fahrzeuges herausgenommen worden sind, um über die freie, ungeschützte Straße und/oder den Hof in das Gebäude gebracht zu werden. Dieses Bürgersteigrisiko endet in dem Augenblick, in welchem die Tür des betreffenden Gebäudes hinter dem mit der Beförderung beauftragten Besatzungsmitglied geschlossen wird. Diese Regelung spricht mithin ebenfalls dafür, dass die Versicherung zu dem Zeitpunkt endet, in dem das Bargeld dem zuständigen Mitarbeiter der Bundesbank zur Einzahlung auf das Konto übergeben wird. Weitere Regelungen finden sich dann für das Risiko des Einbruchs sowie der Lagerung und/oder Bearbeitung bei Gewahrsam der Versicherungsnehmerin. Auch dies kommt lediglich für Bar, nicht dagegen für Buchgeld in Betracht.
dd) Weiter enthält Ziffer 5 der Police Regelungen zur Prämie (Anlage B 1, Bl. 158 f. d. A.), die ebenfalls ausschließlich für die Fälle der Versicherung von Bargeld infrage kommen können. So werden unterschiedliche Prämien vorgesehen für Papiergeldtransporte, Papiergeldlagerung und -bearbeitung, Hartgeldlagerung, Bearbeitung und Transport sowie Belegguttransporte und Kurierdienste. An keiner Stelle ist demgegenüber von gesondert ausgewiesenen Prämien für den Fall die Rede, dass eingesammelte Gelder bereits auf Konten eingezahlt und dann an die jeweiligen Auftragnehmer weitergeleitet wurden. Eine derart gesonderte Prämie für die Bearbeitung von Buchgeld wäre aber zu erwarten gewesen, wenn dieses auch hätte versichert werden sollen.
ee) Weiter enthält Ziffer 12 der Police Regelungen über die Verschollenheit, die ebenfalls nur auf Bargeld Anwendung finden können. Hiernach leistet der Versicherer Ersatz wie im Falle eines Totalverlustes, wenn Güter verschollen sind oder die Güter durch Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand angehalten oder zurückgehalten werden. Die Güter sind verschollen, wenn zum Zeitpunkt ihrer geplanten Ankunft 30 Tage verstrichen sind und keine Nachricht über ihren Verbleib bei der Versicherungsnehmerin eingegangen ist. Eine derartige Verschollenheit mit einer fehlenden Nachricht über den Verbleib von "Gütern" kann indessen nur bei Sachen, nicht dagegen bei Forderungen wie Buchgeld in Betracht kommen.
ff) Für die Versicherung von Buchgeld spricht auch nicht die Regelung in Ziffer 2 der Police über den Umfang der Versicherung. Hier ist zwar bestimmt, dass versichert sind jegliche Verluste und/oder Schäden gleichviel aus welcher Ursache einschließlich Veruntreuung und/oder Unterschlagung durch die Versicherungsnehmerin. Ferner wird ausdrücklich die gesetzliche Haftung von H. gegenüber den Auftraggebern mitversichert. Diese Regelung bezieht sich indessen nur auf den Umfang der Versicherung und regelt eine "Allgefahrendeckung", die eine Deckung für jede Art des Eintritts des Versicherungsfalles vorsieht. Hierbei wird ausdrücklich über eine reine Transportversicherung hinaus auch ein Haftpflichtrisiko abgedeckt, soweit der Verlust des Geldes auf Veruntreuungen oder Unterschlagungen durch die Versicherungsnehmerin beruht.
Diese Vorschrift regelt dagegen nicht den Gegenstand und die Dauer der Versicherung, für die die Police gesonderte Bestimmungen enthält. Insoweit ergibt sich aus den Vereinbarungen indessen, dass gerade nur Bargeld versichert sein soll. Lediglich dieses ist dann gegen jede Art der eingetretenen Gefahr versichert. Demgegenüber kann die Allgefahrendeckung nicht dahin ausgelegt werden, dass sie insgesamt eine Geldversicherung oder Geldwertversicherung darstellt, die die Klägerin gegen jedes auch von H. verwirkte Haftpflichtrisiko absichern soll. Vielmehr handelt es sich vorliegend, wie sich auch aus der Bezeichnung der Police ergibt, um eine Valorenversicherung. Gegenstand einer solchen Versicherung sind ausschließlich die einzelnen Valoren, d. h. die Sachen während des Transportes durch das befördernde Unternehmen (BGH VersR 2008, 395. 2003, 1171). Kennzeichen der danach versicherten Transportgefahr ist, dass die Sache während ihrer Beförderung fremder und wechselnder Obhut überlassen werden muss und dadurch einer erhöhten Gefahr des Sachzugriffs ausgesetzt wird. Eine derartige Gefahr besteht bei Buchgeld nicht bzw. nur in geringerem Maße. Soll dieses mitversichert werden, bedürfte es einer speziellen Regelung, die sich aus dem Versicherungsschein nicht ergibt.
gg) Diese Einbeziehung auch von Buchgeld in den Versicherungsschutz ergibt sich ferner nicht daraus, dass während des laufenden Vertragsverhältnisses noch die der Versicherungsnehmer einbezogen wurde. Hierbei spielt es zunächst keine Rolle, ob diese Gesellschaft im Wesentlichen im Bereich der Bearbeitung von Buchgeld oder gerade auch bei dem Transport von Bargeld tätig werden sollte. Ebenfalls kann offen bleiben, inwieweit der Beklagten genaue Einzelheiten der Tätigkeit dieser Gesellschaft aus der H.-Gruppe bekannt waren oder nicht. Es bestehen jedenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass alleine durch die nachträgliche Erstreckung des Versicherungsschutzes auch auf diese Gesellschaft inhaltlich für diese sowie für sämtliche anderen Gesellschaften der H.-Gruppe der Versicherungsschutz auf Buchgeld erweitert werden sollte. Dies hätte angesichts der übrigen vertraglichen Regelungen, die eindeutig nur für eine Versicherung von Bargeld sprechen, einer ausdrücklichen Regelung bedurft. Für den Umfang des Versicherungsschutzes sind insoweit alleine die vertraglichen Regelungen über Gegenstand, Dauer und Umfang der Versicherung maßgeblich, nicht dagegen die Frage, welche Gesellschaften vom Versicherungsschutz erfasst sind. Sollte die Beklagte hier die F. D. D. GmbH in den Kreis der Versicherungsnehmer aufgenommen haben, obwohl für diese nach deren Tätigkeitsfeld bedingungsgemäß gar kein Versicherungsschutz in Betracht kommen konnte, würde dies allenfalls einen Schadensersatzanspruch dieser Gesellschaft gegen die Beklagte wegen Falschberatung begründen, nicht dagegen den Inhalt des Versicherungsschutzes auch zugunsten der anderen Versicherungsnehmer der H.-Gruppe erweitern.
hh) Ebenfalls nicht für eine von vornherein vereinbarte Einbeziehung des Giralgeldes in den Versicherungsschutz spricht der Umstand, dass die H.-Gruppe Ende 2005 bei Abschluss der Exzedentenversicherung mit den Streitverkündeten versucht hat, auch derartiges Buchgeld mit in den Versicherungsschutz einzubeziehen (vgl. Bl. 360 f., 369 d. A.):
"Coverage for nonphysical exposure per Electronic Funds Transfer and the like to be included, subject to satisfactory exposure and security arrangements provided to underwriters hereon."
Dieser Schutz auch des unbaren Zahlungsverkehres wurde von den Streitverkündeten ausdrücklich abgelehnt (Bl. 360 f. d. A.). Hieraus kann indessen nicht geschlossen werden, dass H. bereits von vornherein davon ausging, dass in dem Vertrag mit der Beklagten ebenfalls Buchgeld versichert ist. Vielmehr kann der Versuch der Haftungserweiterung in der Exzedentenversicherung auch so verstanden werden, dass H. hier eine Versicherung für Buchgeld vornehmen wollte, die bisher bei der Beklagten nicht abgedeckt war.
ii) Auch der Inhalt des von der Klägerin mit der H. T. GmbH geschlossenen Rahmenvertrages spricht nicht zwingend dafür, dass hier Buchgeld mitversichert werden sollte. Zunächst ist bereits zweifelhaft, ob und inwieweit die Beklagte sich überhaupt den Inhalt des Vertrages im Rahmen der Auslegung des Versicherungsvertrages entgegenhalten lassen muss. Zwar wird im Versicherungsvertrag beim Gegenstand der Versicherung erwähnt, versichert seien Hartgeld etc. "in Gewahrsam von H. sowie von eingesetzten Subunternehmern, einerlei, ob die Sache Eigentum des Versicherungsnehmers oder Dritter ist, während sämtlicher Transporte, Lagerungen, Bearbeitung und sonstiger vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommener Tätigkeiten."
Ferner wird in Ziff. 2.1.3 des Versicherungsvertrages die von H. übernommene vertragliche Haftung erwähnt. Insoweit bestimmt allerdings bereits Ziff. 2.1.3, dass Versicherungsschutz für eine über die gesetzliche Haftung von H. gegenüber den Auftraggebern hinausgehende vertragliche Haftung nur nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch den führenden Versicherer in Betracht kommt, die hier nicht erteilt wurde. Ferner wird jedenfalls nicht ausdrücklich auf die von H. mit den Kunden abgeschlossenen Verträge Bezug genommen, insbesondere werden diese nicht unter Ziffer 1 bei den Grundlagen der Versicherung genannt.
Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte sich überhaupt den Inhalt des Rahmenvertrages zwischen der Klägerin und der H. T. GmbH entgegenhalten lassen muss und diesen kannte, ergibt sich jedenfalls auch aus dessen Inhalt nicht eindeutig, dass hier auch Buchgeld versichert sein sollte. So ist in § 2 des Vertrages zwischen der Klägerin und der H. T. GmbH lediglich davon die Rede, dass der Auftragnehmer dem Auftraggeber für Verlust, Vernichtung oder Beschädigung der ihm zur Beförderung übergebenen Gegenstände im Rahmen der bestehenden Versicherung haftet. Bloßes Buchgeld kann indessen nicht als ein derartiger Gegenstand angesehen werden, der zu befördern ist, und der verloren, vernichtet oder beschädigt werden könnte.
Im Leistungsverzeichnis als Anlage zum Vertrag ist dann zur Geldbearbeitung vorgesehen, dass die bearbeiteten Gelder am folgenden Bankwerktag valutengleich nach der Abholung zugunsten des Kundenkontos bei der jeweiligen ortsnahen Bundesbank eingezahlt werden. Auch diesem Leistungsverzeichnis lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der von der Klägerin mit der H. T. GmbH geschlossene Rahmenvertrag sich auch auf die Bearbeitung von Buchgeld bezieht, und auf dieser Grundlage entsprechend auch der Versicherungsvertrag zwischen der Beklagten und H. auszulegen wäre.
jj) Ohne Erfolg beruft die Klägerin sich demgegenüber auf Schreiben der M. GmbH vom 12. Juli 2004 an die C...bank zur Versicherungsbestätigung zur Police ... (Anl. K 155) sowie vom 19. November 2004 an die D... bank (Anl. K 156). In diese Schreiben heißt es insoweit gleichlautend:
"auf Veranlassung von H. bestätigen wir Ihnen im Namen der M. in Ergänzung bzw. als Klarstellung zur o.a. Versicherungsbestätigung,
...
3. dass Verluste aus Veruntreuung von Werten auf Treuhandkonten und die missbräuchliche Verwendung von ... Schecks mitversichert sind."
Zunächst sind die Schreiben nicht an die Klägerin, sondern an die C....bank bzw. die D...bank gerichtet, so dass aus diesen unmittelbar ohnehin nicht folgt, dass auch im Verhältnis zur Klägerin eine Versicherung der Veruntreuung von Werten auf Treuhandkonten erfolgen soll. Welchen Hintergrund diese Schreiben haben, auf wessen Veranlassung sie verfasst wurden und welche Verhandlungen bzw. Vereinbarungen diesen vorausgingen, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls lässt sich ihnen nicht entnehmen, dass die M. GmbH hier eine verbindliche Auslegung der Police Nr. ... nicht nur gegenüber der C...bank und der D...bank, sondern gegenüber allen Versicherten aus diesem Vertrag vornehmen wollte. Dagegen spricht bereits, dass im Eingang des Schreibens nicht nur von einer Klarstellung, sondern auch von einer Ergänzung der Versicherungsbestätigung gesprochen wird. Dies kann dahin verstanden werden, dass einzelne Punkte dieses Schreibens eine reine Klarstellung darstellen, was etwa für Ziff. 4 gilt mit dem Hinweis, dass Obliegenheitsverletzungen durch H. im Außenverhältnis zum Auftraggeber nicht zu Deckungseinschränkungen führen (vgl. Ziff. 13.4 der Police... ), oder für Ziff. 5 mit der subsidiären Deckung für Subunternehmer (vgl. Ziff. 2.2.5 der Police... ). Andere Punkte wie etwa Ziff. 3 mit der Versicherung auch für Treuhandgeld deuten demgegenüber auf der Grundlage der obigen Erwägungen auf eine Ergänzung des bestehenden Versicherungsschutzes hin, was auf einem entsprechenden Wunsch des Versicherten beruhen kann. Im Verhältnis zur Klägerin lässt sich hieraus dagegen nichts herleiten. Dagegen spricht insbesondere auch der Umstand, dass in der Versicherungsbestätigung der M. GmbH vom 22. Dezember 2005 zugunsten der Klägerin, die zeitlich nach den Schreiben vom 12. Juli 2004 an die C...bank und vom 19. November 2004 an die D....bank datiert, von einer derartigen Versicherung auch von Werten auf Treuhandkonten an keiner Stelle die Rede ist. Hinzu kommt, dass die Schreiben vom 12. Juli 2004 und 19. November 2004 sich unmittelbar nur auf Treuhandkonten bezieht. Ihnen kann dagegen nicht entnommen werden, dass sie sich darüber hinaus auf eine Versicherung jeder Form von Buchgeld beziehen. Vorliegend handelte es sich bei dem Konto von H. bei der Bundesbank, auf das die eingesammelten Gelder eingezahlt wurden, nämlich ohnehin bereits nicht um ein Treuhandkonto im eigentlichen Sinn.
Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass zwischen H. und der Beklagten von Anfang an Einigkeit darüber bestanden hätte, dass Buchgeld mitversichert ist, es sich also trotz der abweichenden Regelungen in der Police um den Fall einer bloßen Falschbezeichnung handelt ("falsa demonstratio non nocet"), H. und die Beklagte mithin den Vertrag dahin verstanden hatten, dass auch Buchgeld versichert ist. Auch für eine nachträgliche Vertragsabänderung in dieser Hinsicht fehlt es an Vortrag der Klägerin oder in diese Richtung gehenden Anhaltspunkten.
Dagegen spricht insbesondere auch der Sinn und Zweck einer derartigen Versicherung. Es handelt sich um eine Valoren-Transportversicherung als Sachversicherung von Gütern, die mithin grundsätzlich die Verwirklichung eines spezifischen Transportrisikos voraussetzt und lediglich für den Bereich der Transportstrecke auch auf gesetzliche Haftpflichtansprüche gegenüber H. als Transportunternehmen erweitert wird. Gerade für den Bereich dieser Transportstrecke von der Abholung des Geldes in den Filialen der Klägerin bis zur Ablieferung bei den jeweiligen Filialen der Bundesbank besteht in erhöhtem Maße die Gefahr eines stofflichen Zugriffs auf die versicherte Sache. Demgegenüber bestehen derartige besondere Risiken nach Einzahlung der gesammelten Gelder bei der Bundesbankfiliale grundsätzlich nicht, da hier in der Regel der weitere Verbleib des Geldes durch Einzahlungs- und Überweisungsbelege sowie Kontoauszüge nachprüfbar ist und nur ein beschränkter Personenkreis Zugriff auf die betreffenden Konten hat. Hätte die Klägerin demgegenüber umfassend den Schutz einer Geldversicherung oder Geldwertversicherung gewünscht, so hätte es hierzu einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung bedurft, an der es indessen fehlt. Aus diesen Gründen kann auch nicht der entgegenstehenden Entscheidung des LG Hamburg vom 20. September 2007 (409 O 53/06) in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt gefolgt werden, wo das Landgericht angenommen hatte, der Versicherungsvertrag decke sämtliche Risiken bis zur Einzahlung der der Firma H. übergebenen Geldbeträge auf ein Konto des Auftraggebers.
b) Auf dieser Grundlage einer reinen Versicherung für Bargeld kommt der Eintritt eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalles im Wesentlichen nicht in Betracht. Darlegungs- und beweispflichtig hierfür ist die Klägerin (zu aa). Hier hat sie - bis auf einen aufklärungsbedürftigen Betrag über 16.955, EUR (vorbehaltlich der Anfechtung) - nicht schlüssig vorgetragen und Beweis dafür angetreten, dass das Geld bereits auf der Transportstrecke bis zur Ablieferung bei der Bundesbank verlorengegangen ist (zu bb). Bis auf diesen Teilbetrag stellt die Einzahlung des ganz überwiegenden Teils des Geldes auf ein Eigenkonto von H. bei der Bundesbank am 17. Februar 2006 keinen Versicherungsfall in Form einer Unterschlagung des Bargeldes dar (zu cc). Aufklärungspflichtig wäre dagegen, was indessen wegen der erfolgten Anfechtung offen bleiben kann, die von der Klägerin behauptete nicht erfolgte Versorgung mit Bargeld über 1.005, EUR (zu dd).
aa) Bei dem zwischen H. und der Beklagten vereinbarten Versicherungsvertrag, bei welchem es sich primär um eine Transportversicherung handelt, die lediglich einzelne Elemente einer zusätzlichen Haftpflichtversicherung aufweist, muss die Klägerin darlegen und beweisen, dass der geltend gemachte Schaden in den vertraglich abgesteckten Schutzbereich der Versicherung fällt (vgl. BGH VersR 2008, 395). Es muss sich mithin um einen körperlichen Zugriff auf eine gegenständliche und zudem für einen Transport vorgesehene Sache handeln. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Parteien eine sog. Allgefahrenversicherung vereinbart haben, die gem. Ziff. 2.1.1 des Vertrages jegliche Verluste und/oder Schäden, gleichviel aus welcher Ursache, ersetzt. Diese Regelung betrifft lediglich den Umfang der Versicherung und nicht die Art und Weise des Zugriffs auf die versicherte Sache. Auch lässt sie den Gegenstand der Versicherung und insbesondere den zeitlichen Rahmen unberührt. Insoweit muss allein die Klägerin darlegen und beweisen, dass versichertes Bargeld bis zur Ablieferung an die autorisierte Person gem. Ziff. 3.2 des Vertrages abhanden gekommen ist. Es bedarf mithin des Nachweises der Übergabe des Gutes an das Transportunternehmen sowie des Verlustes des Transportgutes während des versicherten Transportes, wohingegen dem Versicherer der Nachweis obliegt, dass das Schadensereignis auf der Verwirklichung einer nicht versicherten Gefahr beruht (OLG Frankfurt VersR 2002, 354). Die Klägerin muss mithin den Nachweis eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalles innerhalb der zeitlichen Grenzen der Versicherung auf der Grundlage einer reinen Versicherung von Bargeld führen.
bb) Zunächst hat die Klägerin - im wesentlichen - bereits nicht hinreichend dargelegt, dass es zu dem Verlust des Bargeldes bereits auf der Transportstrecke zwischen Abholung bei ihren Filialen und der Ablieferung bei den Zweigstellen der Bundesbank gekommen ist.
(1) Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass gerade am 17. Februar 2006 von der Klägerin eingesammelte Gelder durch H. nicht bei der Bundesbank abgeliefert und auf ein Konto, sei es auch das von H., eingezahlt worden wären, sondern für andere Zwecke verwendet wurden. Insbesondere hat die Klägerin nicht konkret unter Beweisantritt vorgetragen, wann, in welchem Cash-Center von H. und in welcher Art und Weise ein bei ihr eingesammelter Bargeldbetrag nicht in einer der Filialen der Bundesbank abgeliefert, sondern zweckwidrig anderweitig verwendet wurde. Soweit die Klägerin allgemein auf die chaotischen Zustände in den Cash-Centern von H. verweist, wo Gelder der verschiedenen Kunden untrennbar miteinander vermischt worden sein sollen, unsachgemäße Lagerungen des Geldes in Kühlschränken und Mülleimern erfolgten, durch Mitarbeiter von H. Bargelder abgeholt wurden oder Bargeld für die Bestückung von Geldautomaten verwendet wurde, ist nicht ersichtlich, dass es eine derartige Vorgehensweise gerade auch am 17. Februar 2006 zulasten der Klägerin gegeben hätte. Insoweit kann aus allgemeinen Unregelmäßigkeiten oder auch aufgrund von H. bereits während der Transportphase begangener Straftaten nicht darauf geschlossen werden, dass es auch hier zu einem stofflichen Zugriff auf das Geld als Sache gekommen wäre. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob H. eine Vermischung von Geld in den Cash-Centern vertraglich untersagt war.
Maßgebend sind vielmehr im Gegenteil die Ergebnisse aus den Ermittlungen der vom Insolvenzverwalter eingeschalteten Wirtschaftsprüfer E. u. Y.. Aus deren Ermittlungen ergibt sich, dass in den Cash-Centern, in denen am 17. Februar 2006 auch die Gelder der Klägerin eingegangen sind, diese auch fast vollständig bei den einzelnen Filialen der Deutschen Bundesbank eingezahlt wurden. Ausweislich der Aufstellung Anlage K 151 (Bl. 755 - 757 d. A.) liegt die sog. Einzahlungsquote ganz überwiegend bei 97 % bis über 99 %. Größere Abweichungen werden lediglich für G. mit ca. 91 % Einzahlungsquote und insbesondere für I. mit ca. 28 % Einzahlungsquote angegeben, was für I. auf der Verwendung von Geldern zur Automatenauffüllung beruht. Auch hier ist jedoch nicht ersichtlich, dass gerade Gelder der Klägerin in dem Fehlbetrag enthalten sind und nicht bei der Bundesbank eingezahlt wurden. Insbesondere das Cash-Center I. (bzw. M.), wo von 4.127.740,55 EUR nur 1.143.020 EUR bei der Bundesbank eingezahlt wurden, ist für die Klägerin nur von untergeordneter Bedeutung, weil es sich nach ihrer eigenen Aufstellung Bl. 710 d. A. hier nur um einen Betrag von 3.570, EUR handelt. Unzulässig ist es auf dieser Grundlage ferner, wenn die Klägerin einen Bargeldverlust schlicht damit zu begründen versucht, dass sie in einer Auflistung die am 17. Februar 2006 insgesamt für alle Kunden gezählte und nicht eingezahlte Gelder mit dem gezählten Geld ihrer Vertriebsgesellschaften vergleicht, den jeweils niedrigeren Betrag zugrunde legt und hieraus eine Summe von 191.433,28 EUR errechnet, die am 17. Februar 2006 gezählt und bei der Bundesbank nicht eingezahlt wurde (Bl. 709 f. d. A.). Abgesehen davon, dass die Klägerin - ohne Berücksichtigung der Rückzahlung später asservierter Gelder - einen Gesamtschaden von 333.385, EUR geltend macht (Bl. 564 d. A.), der mithin deutlich über den 191.433,28 EUR liegt, steht keinesfalls fest, dass sich in dem am 17. Februar 2006 gezählten und nicht bei der Bundesbank eingezahlten Geld gerade (nur) solches der Vertriebsgesellschaften der Klägerin befunden hat. Es kann genauso gut von anderen Kunden stammen. Ausgehend von einer Einzahlungsquote von 96,9 % bei insgesamt in den Cash-Centern von H. gezählten 194,2 Mill. EUR (vgl. den von der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten Bl. 109 d. A. sowie die Aufstellung K 151) läge rein statistisch der Schaden der Klägerin an gezähltem und nicht eingezahltem Bargeld ohnehin nur bei ca. 9.800, EUR (3,1 % von 316.430, EUR, vgl. Bl. 562 f. d. A.).
Es liegt auch kein Fall der Verschollenheit nach Ziffer 12 der Police vor. Verschollenheit ist nur dann gegeben, wenn zum Zeitpunkt der geplanten Ankunft der Güter 30 Tage verstrichen sind und keine Nachricht über ihren Verbleib bei der Versicherungsnehmerin eingegangen ist. Hiermit sind indessen lediglich die Fälle gemeint, in denen durch den Versicherungsnehmer als Transporteur Güter abgesandt wurden, aus tatsächlich nicht mehr für ihn aufklärbaren Gründen aber nicht am Bestimmungsort angelangten. Hier ist demgegenüber kein Bargeld "verschollen". Vielmehr hatte H. als Versicherungsnehmerin selbst immer Kenntnis über den Verbleib des transportierten Geldes und hat dieses lediglich im Ergebnis bestimmungswidrig nicht an die Vertriebsgesellschaften der Klägerin als Auftraggeberin weitergeleitet.
Die Klägerin kann grundsätzlich auch nicht mit ihrer Auffassung gehört werden, wonach es einen Versicherungsfall bereits vor der abredewidrigen Verwendung des sich auf dem Konto von H. bei der Bundesbank befindlichen Geldes gegeben hätte. Insoweit hat die Klägerin sich darauf berufen, bereits in der Entgegennahme der Gelder durch Transportmitarbeiter von H. habe ein Eingehungsbetrug gelegen. Weiter habe es Untreue und Unterschlagung bei der Vermischung der Gelder in den Cash-Centern gegeben. Ferner seien entsprechende Straftaten bei der Erteilung von Überweisungsaufträgen vor Einzahlung bei der Bundesbank begangen worden. Spätestens läge eine Unterschlagung bzw. Untreue aber in der Einzahlung der Gelder auf das H.-eigene Bundesbankkonto. Insoweit wird indessen verkannt, dass die bloße Absicht von H., das bei der Klägerin eingesammelte Geld im Ergebnis nicht ordnungsgemäß an diese weiterzuleiten, sondern vom H.-eigenen Konto bei der Bundesbank für andere Zwecke zu verwenden, noch keinen Eintritt eines Versicherungsfalles darstellt. Ohne Erfolg versucht die Klägerin hier im Ergebnis, mit einer Art "schadensgleicher Vermögensgefährdung" zu argumentieren. Hierbei wird indessen übersehen, dass versichert nur das Bargeld während des Transportes gegen Verluste und/ oder Schäden ist. Bargeld ist indessen - wie oben dargelegt - weitgehend nicht verlorengegangen, sondern jedenfalls ganz überwiegend bei der Bundesbank eingezahlt worden. Voraussetzung für einen Versicherungsfall ist aber gerade die Verwirklichung einer Gefahr, die sich auf einen stofflichen Zugriff auf die versicherte Sache bezieht (BGH VersR 2008, 395).
An einem derartigen stofflichen Zugriff fehlt es indessen auch dann, wenn H. von Anfang an nicht die Absicht gehabt haben sollte, seine Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag zu erfüllen. Diese mangelnde Erfüllungsbereitschaft hat sich vielmehr erst in dem Augenblick manifestiert, in dem H. das auf seinem Konto bei der Bundesbank eingezahlte Geld nicht vertragsgerecht an die Klägerin weitergeleitet hat. Insoweit kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob die Mitarbeiter von H. sich vor dem Zeitpunkt der abredewidrigen Verfügung über das Buchgeld bereits eines Betruges, einer Untreue oder einer Unterschlagung schuldig gemacht haben. Entscheidend ist, dass Versicherungsschutz nur für Verluste und Schäden infolge von Eigentumsdelikten besteht, die sich unmittelbar im körperlichen Zugriff auf die versicherte Sache zeigen, was im Wesentlichen bei Diebstahl, einfacher und veruntreuender Unterschlagung in Betracht kommt. Allgemeine vermögensrechtliche Straftaten wie Betrug und Untreue werden dagegen nicht vom Versicherungsschutz erfasst, weil es an einem stofflichen Zugriff auf die versicherte Sache fehlt und der Vertrag gerade nicht als Geldversicherung oder Geldwertversicherung ausgestaltet ist. Diese vertraglichen Vorgaben können nicht "durch die Hintertür" der Konstruktion von Straftatbeständen umgangen werden, indem der tatsächliche Zeitpunkt des Schadenseintrittes, der erst in der abredewidrigen Verfügung über das Buchgeld liegt, künstlich nach vorn in den Bereich der Transportstrecke verlagert wird, um so einen gedeckten Versicherungsfall zu konstruieren. Anderenfalls hätte ein weitergehender Versicherungsschutz in Form einer Geldversicherung oder Geldwertversicherung vereinbart werden müssen, der unabhängig vom konkreten Schicksal der einzelnen Sache ist. Daran fehlt es hier indessen.
Aus diesem Grund kommt mangels stofflichen Zugriffs auch kein Versicherungsfall nach Ziff. 2.1.2 der Police wegen Einbeziehens der gesetzlichen Haftpflicht von H. in Betracht.
(2) Die Klägerin hat allerdings in erster Instanz mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2007 vorgetragen, neben abgeholten und gezählten 316.430, EUR, die nicht auf ihrem Konto angelangt seien, gebe es weitere 16.955, EUR, die noch vor Erreichen eines Cash-Centers von H. abhanden gekommen seien (Bl. 563 d. A.). Hierbei soll es sich um acht in der Liste Anl. K 102 aufgeführte Safebags (Transportbehältnisse für das Bargeld) handeln, die in Filialen der Vertriebsgesellschaften der Klägerin abgeholt worden, aber nicht in den Cash-Centern angekommen sein sollen. Sollte dieser Vortrag zutreffen, könnte es sich wegen Diebstahl, Unterschlagung etc. dieser Safebags unmittelbar auf der Transportstrecke um einen Versicherungsfall des Verlustes von Bargeld handeln. Die Beklagte hat zu diesem Punkt, der von den Parteien im weiteren Verlauf des Prozesses nicht mehr thematisiert wurde, nicht Stellung genommen. Hier müsste die Klägerin im einzelnen unter Beweisantritt vortragen, wann und insbesondere von welchen Filialen diese Safebags abgeholt wurden und dann nicht in ein Cash-Center von H. gelangt sind. Diese Frage kann indessen wegen der in jedem Fall durchgreifenden Anfechtung des Vertrages offen bleiben.
cc) Kein Verlust oder Schaden im Sinne von Ziff. 2.1.1 der Police Nr. ... liegt auch darin, dass H. das eingesammelte Bargeld nicht unmittelbar auf ein Konto der Vertriebgesellschaften der Klägerin oder ein Konto der Hausbanken der Vertriebsgesellschaften eingezahlt hat, sondern diese Einzahlung zunächst auf Konten von H. bei der Deutschen Bundesbank erfolgte (von wo es dann im Wege des praktizierten Schneeballsystems weiterverteilt wurde), ohne dass zeitgleich der Auftrag an die Bundesbank erteilt wurde, das Geld auf ein Konto der Hausbank der jeweiligen Vertriebsgesellschaft einzuzahlen.
(1) Insoweit steht bereits nicht fest, dass die H. T. GmbH überhaupt verpflichtet war, das eingesammelte Geld der Klägerin unmittelbar und in bar auf ein Konto einer der Vertriebsgesellschaften der Klägerin einzuzahlen.
Im Rahmenvertrag zwischen der Klägerin und der H. T. GmbH ist im Leistungsverzeichnis als Anlage zum Vertrag zur Einzahlung der abgeholten und gezählten Gelder folgende Regelung vorgesehen (Anl. K 1):
"Überweisung an: Wird gesondert mitgeteilt.
Die bearbeiteten Gelder werden am folgenden Bankwerktag valutengleich nach der Abholung zugunsten des Kundenkontos bei der jeweiligen ortsnahen Bundesbank eingezahlt."
Ebenfalls zum Vertrag gehört dann eine weitere Liste, in der die Vertriebsgesellschaften der Klägerin mit den jeweiligen Bankverbindungen angegeben sind. Zunächst kam eine Einzahlung unmittelbar auf ein Kundenkonto einer Vertriebsgesellschaft der Klägerin bei einer der Zweigstellen der Deutschen Bundesbank ohnehin nicht in Betracht, da Privatpersonen und Privatunternehmen grundsätzlich keine eigenen Konten bei der Deutschen Bundesbank unterhalten können. Möglich wäre deshalb allenfalls die Einzahlung auf ein Kundenkonto der Hausbank der Vertriebsgesellschaft der Klägerin bei der Deutschen Bundesbank gewesen. Die Bundesbank stellte hierbei im fraglichen Zeitraum zwei verschiedene Einzahlungsmodelle bei der Bargeldentsorgung durch Wertdienstleister zur Verfügung (vgl. deren Leitfaden Anl. K 99). Beim NichtKontoVerfahren (im folgenden: Niko-Verfahren) wird das eingezahlte Bargeld unmittelbar auf ein Konto des Begünstigten unter Zwischenschaltung eines bankinternen Asservatenkontos eingezahlt. Bis zum 31. März 2007 war es außerdem möglich, dass der Wertdienstleister Gelder von Kunden zunächst auf ein Eigenkonto bei der Bundesbank einzahlt, von wo aus er dann weiter über sie per Überweisung verfügen kann.
Insoweit lässt sich aus der vertraglichen Regelung nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen, dass angesichts der hier möglichen Einzahlungsarten überhaupt die Vereinbarung des Niko-Verfahren erfolgte. Zunächst ist nach dem vorgedruckten Feld "Überweisung an:
"lediglich
"Wird gesondert mitgeteilt"
aufgeführt. Das kann im Zusammenhang mit der Liste der Vertriebsgesellschaften der Klägerin als Anlage K 2 zum Vertrag mit den dort angegebenen Kontonummern dahin verstanden werden, dass das eingezahlte Geld auf eines der dort genannten Konten überwiesen werden soll. Das spricht jedenfalls nicht für die Vereinbarung des Niko-Verfahrens. Anschließend folgt dann zwar die Regelung, dass die bearbeiteten Gelder am folgenden Bankwerktag zugunsten des Kundenkontos bei der jeweiligen ortsnahen Bundesbank eingezahlt werden. Die Verwendung des Begriffes "Einzahlung" könnte dafür sprechen, dass das am Tag nach der Abholung bei der Bundesbank einzuzahlende Bargeld im Wege des Niko-Verfahrens unmittelbar auf ein Konto der Hausbank der jeweiligen Vertriebsgesellschaft der Klägerin eingezahlt werden soll. Andererseits kann aber auch der Begriff der Einzahlung durchaus dahin verstanden werden, dass er nicht wörtlich die Einzahlung des Bargeldes über das Asservatenkonto der Bundesbank auf das Hausbankkonto der jeweiligen Vertriebsgesellschaft der Klägerin meint, sondern es alleine darauf ankommt, dass das Geld "valutengleich" tatsächlich auf einem Konto der Hausbank der jeweiligen Vertriebsgesellschaft der Klägerin am folgenden Bankwerktag eingegangen ist. Das kann bei ordnungsgemäßer Abwicklung sowohl im Wege des Niko-Verfahrens als auch durch das kontogebundene Verfahren mit einem Eigenkonto des Wertdienstleisters und einer Überweisung durch diesen auf das Konto der Hausbank der jeweiligen Vertriebsgesellschaft erfolgen.
Berücksichtigt man zudem, dass in derselben Rubrik noch das Wort Überweisung benutzt wird, so lässt sich aus den schriftlichen Unterlagen nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass hier ausschließlich das Niko-Verfahren vereinbart war. Eine derartige ausdrückliche Vereinbarung des Niko-Verfahrens wäre bei sorgfältiger Vertragsgestaltung, sofern die Parteien des Rahmenvertrages hierüber bei Vertragsschluss überhaupt nachgedacht haben, auch durchaus möglich gewesen, wenn hierüber entweder eine ausdrückliche Regelung getroffen worden wäre oder zumindest eine, aus der sich nach den Umständen zweifelsfrei die Vereinbarung dieses Verfahrens unter Ausschluss des Überweisungsverfahrens ergäbe. Daran fehlt es hier indessen. Gegen die Vereinbarung des Niko-Verfahrens spricht ferner, dass in der Anlage zum Rahmenvertrag die Rubrik über die zu zahlende Bundesbankgebühr nicht ausgefüllt ist. Eine solche wäre aber jeweils zu Lasten der Klägerin angefallen, wenn für jede einzelne Filiale eine Einzahlung des gezählten Geldes in bar bei einer der Bundesbankfilialen erfolgt wäre. Die Klägerin trägt schließlich auch im Übrigen nicht vor, wann, wo und zwischen wem bei den Vertragsverhandlungen gerade das Niko-Verfahren vereinbart und das Überweisungsverfahren ausgeschlossen wurde. Entsprechendes lässt sich auch aus der email der Klägerin vom 21. September 2005 nicht entnehmen, mit der sie den Rahmenvertrag mit den von ihr gewünschten Änderungen an H. übersandt hat (Anl. K 40). Zwar ergibt sich hieraus, dass bis auf das Wort "Überweisung" die Mitteilung der weiteren in der Anlage zum Rahmenvertrag genannten Zahlungsmodalitäten von der Klägerin stammt. Diesen kann aber - wie oben gezeigt - gerade nicht die ausdrückliche Vereinbarung des Niko-Verfahrens entnommen werden. Hätte die Klägerin dies gewünscht, hätte sie dies ausdrücklich klarstellen müssen.
Jedenfalls kann aber auch beim reinen Abstellen auf den Inhalt des Rahmenvertrages nicht davon ausgegangen werden, dass der Versicherungsschutz erst mit der Gutschrift des Geldes auf dem Konto der Hausbank der Klägerin bei der Bundesbank enden sollte, weil es sich erst hierbei um die Übergabe der "versicherten Güter bei der vom Auftraggeber vorher bezeichneten Stelle einer autorisierten Person" im Sinne von Ziff. 3.2 der Police handelt. Gegen eine derartige Auslegung spricht, dass der Versicherungsschutz dann entgegen den obigen Ausführungen auf Buchgeld erstreckt würde. Der Status als Bargeld endete nämlich mit der Übergabe des Geldes durch die H.-Mitarbeiter an die zuständigen Mitarbeiter der Bundesbank. Weitere Manipulationen im Zeitpunkt zwischen der Einzahlung des Geldes bei der Bundesbank und einer zu erfolgenden Gutschrift auf dem Konto der Hausbank der Klägerin würden bereits nur Buchgeld betreffen.
(2) Die Annahme eines Versicherungsfalles durch Unterschlagung des Bargeldes bei der Einzahlung auf ein H.-eigenes Konto, ohne zeitgleich oder bereits davor einen Überweisungsauftrag an die Bundesbank zu erteilen, genau dieses Geld sofort weiter auf ein Konto der Hausbank der jeweiligen Vertriebsgesellschaft der Klägerin zu überweisen, kommt ferner auch deshalb nicht in Betracht, weil überhaupt nicht ersichtlich ist, dass das von der Klägerin behauptete Niko-Verfahren überhaupt zu irgendeinem Zeitpunkt der Vertragsbeziehung tatsächlich praktiziert wurde. Die Abwicklung spricht vielmehr dafür, dass tatsächlich das Pooling und Überweisungsverfahren praktiziert wurde.
Für die Handhabung des kontogebundenen Verfahrens mit Überweisungen mit Kenntnis der Vertriebsgesellschaften der Klägerin spricht zunächst, dass die Klägerin mehrfach Überweisungen erhalten hat. So ergibt sich aus einem Kontoauszug einer Vertriebsgesellschaft der Klägerin vom 6. Februar 2006, dass dort Überweisungen der N. Geldverarbeitungsgesellschaft mbH vom 6. Februar 2006 über 13.065, EUR und 105.396, EUR erfolgten, die auf Abholungen von H. vom 3. Februar 2006 und 4. Februar 2006 beruhten (Anl. B 5, Bl. 168 d. A.). Die Vertriebsgesellschaft der Klägerin konnte daher nicht davon ausgehen, dass hier im Wege des sog. NichtKontoVerfahrens von H. bei den einzelnen BundesbankFilialen eingezahlte Gelder unmittelbar dem Konto ihrer Hausbank gutgeschrieben wurden. Aus einem weiteren Kontoauszug ergibt sich eine Überweisung über 7.885, EUR durch eine "S. M." vom 1. Februar 2006. Hier ist mithin eine Überweisung von Geld durch eine Gesellschaft erfolgt, die nicht einmal unmittelbar Vertragspartnerin der Klägerin war. Ferner ergibt sich aus Schriftwechsel zwischen der Klägerin und H. im Zeitraum Dezember 2005 bis Januar 2006, dass es hier verschiedentlich zu Unregelmäßigkeiten kam, die ebenfalls darauf schließen lassen konnten, dass hier das Direkteinzahlungsverfahren nicht praktiziert wurde (Anlagenkonvolut B 12). So kam es zu Differenzen zwischen Gutschriften und dem tatsächlich von H. abgeholten Geld oder zur fehlerhaften Zuordnung von einzelnen Geschäften zu unterschiedlichen Vertriebsgesellschaften. Weiter ist in einer email vom 28. Dezember 2005 wieder von einer Überweisung die Rede. Andererseits haben allerdings die Vertriebgesellschaften der Klägerin auch zahlreiche Kontoauszüge ihrer jeweiligen Hausbanken erhalten, aus denen nicht zu entnehmen war, ob sie das Geld durch Überweisung von H. oder im Wege des Niko-Verfahrens erhalten haben. So ist etwa in Kontoauszügen der B. L. ...bank vielfach nur von einer "Gutschrift" unter Verweis auf die N. ... gesellschaft mbH sowie Abholungen von H. an bestimmten Tagen die Rede (Anlagenkonvolut K 146).
Ganz entscheidend für die Praktizierung des Pooling und Überweisungsverfahrens durch H. und gegen die Handhabung des Niko-Verfahrens spricht allerdings der Umstand, dass unstreitig jede der einzelnen Vertriebsgesellschaften der Klägerin immer nur eine Einzahlung pro Tag erhalten hat. Hier müssen mithin zuvor die Gelder für die einzelnen Vertriebsgesellschaften durch H. zusammengeführt worden sein, um sie dann einheitlich an die jeweilige Vertriebsgesellschaft zu überweisen. Wäre demgegenüber das Niko-Verfahren praktiziert worden, so hätte es wesentlich mehr Einzahlungen für eine Vertriebsgesellschaft pro Tag geben müssen. Das ergibt sich daraus, dass die Klägerin über 9 Vertriebsgesellschaften verfügt, von H. aber zunächst 65 und später 85 Filialen in die Geldentsorgung einbezogen waren (Bl. 2f. d. A.). Am 17. Februar 2006 erfolgte eine Entsorgung durch H. alleine in 78 Filialen (Bl. 315 d. A.). Jede der Vertriebsgesellschaften verfügt mithin über mehrere Filialen, so alleine die A. Gesellschaft über 18 Filialen (Anl. K 4). Bei strikter Handhabung des Niko-Verfahrens hätte das Geld jeder einzelnen Filiale in einem der 40 Cash-Center von H. (Bl. 92 d. A.) gezählt und dann bei einer der 61 Filialen (Anl. B 4, Bl. 165 - 167 d. A.) der Bundesbank eingezahlt werden müssen. Da die Filialen gerade räumlich verteilt liegen, hätte es hier mithin so viele Einzahlungen pro Vertriebsgesellschaft geben müssen, wie Cash-Center von H. und Bundesbankfilialen für diese Region vorhanden sind. So waren etwa für die A. und N. Vertriebsgesellschaft je 5 Cash-Center und für die F. Vertriebsgesellschaft 6 Cash-Center zuständig (Bl. 92 f. d. A.). Wenn demgegenüber für die gesamte Region der Vertriebsgesellschaft nur eine einzelne Einzahlung pro Tag erfolgt ist, kann dies nur darauf beruhen, dass H. die Gelder der einzelnen Filialen und Cash-Center zuvor gebündelt hat. Hier liegt es nahe, dass dies durch Einzahlung der Gelder aller Filialen und Cash-Center einer Vertriebsgesellschaft auf ein Konto von H. und die anschließende Überweisung des Gesamtbetrages auf ein Konto der Hausbank der Vertriebsgesellschaft erfolgt.
Die Klägerin behauptet dagegen, sie sei davon ausgegangen, dass H. die Gelder aller Filialen im Einzugsbereich einer Vertriebsgesellschaft zunächst physisch bündele und sie dann als einzelne Summe im Wege des Niko-Verfahrens einzahle (Bl. 217 - 219, 222 f. d. A.). Gegen eine derartige Vorgehensweise spricht indessen, dass sie gänzlich unpraktisch und unwirtschaftlich wäre. Dies würde bei Vertriebsgesellschaften, die sich flächenmäßig über ein größeres Gebiet erstrecken, wie dies ausweislich der Karte Anl. 144 (Bl. 720 d. A.) etwa für Bayern und die neuen Bundesländer der Fall ist, zur Folge haben, dass hier Fahrzeuge von H. ständig quer durch das Land fahren müssten, um die Gelder der verschiedenen Filialen und der einzelnen Cash-Center zunächst körperlich zusammenzufassen und sie dann bei einer einzigen Filiale der Bundesbank im Wege des Niko-Verfahrens einzuzahlen. Von einer derartigen Vorgehensweise konnten die Klägerin und deren Vertriebsgesellschaften ernsthafterweise nicht ausgehen. Allerdings hat die Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen, im Rahmen der Vertragsverhandlungen sei bei zwei Gesprächen am 23. August 2005 und 14. September 2005 vereinbart worden, dass die Zusammenfassung des Geldes in dieser physischen Form für alle Filialen einer Vertriebsgesellschaft mit einer einzigen Einzahlung tatsächlich erfolgen solle (Bl. 217 - 2190, 222f. d. A.). Letztlich kann aber auch dieser Vortrag offen bleiben, da sich selbst bei einer Bestätigung dieser Behauptung der Klägerin angesichts des Textes des Rahmenvertrages immer noch nicht die Vereinbarung des Niko-Verfahrens ergäbe und im übrigen ein Anspruch ohnehin wegen der erfolgten Anfechtung nicht in Betracht kommt.
Schließlich kann die Klägerin ihre Zustimmung zu der von H. praktizierten Verfahrensweise auch nicht anfechten. Soweit sie sich in ihrem Anfechtungsschreiben vom 3. Januar 2008 (Anl. K 160) zunächst darauf beruft, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass die Hinnahme von Überweisungen als Einverständnis zum Pooling verstanden werden könne, ist schon nicht ersichtlich, dass die Klägerin bzw. ihre Vertriebsgesellschaften sich überhaupt in einem Irrtum nach § 119 Abs. 1 BGB befunden hätten. Immerhin stammt die vertragliche Formulierung hinsichtlich des Zahlungsverfahrens im Leistungsverzeichnis zum Rahmenvertrag von ihr selbst und daraus lässt sich bereits nicht die Vereinbarung des Niko-Verfahrens entnehmen. Wenn die Vertriebsgesellschaften der Klägerin ferner erkannten, dass nur eine Einzahlung pro Vertriebsgesellschaft und Tag erfolgte, so musste ihnen damit zugleich bewusst sein, dass gerade keine Abwicklung im Niko-Verfahren mehr erfolgt war. Wenn die Vertriebsgesellschaften dieses Verfahren mit den damit verbundenen Vorteilen der einfacheren Handhabung für die interne Abrechnung und der Ersparnis von Bundesbankgebühren hinnahmen, unterlagen sie keinem Irrtum. Auch eine Anfechtung nach § 123 BGB wegen arglistiger Täuschung durch H. infolge Veruntreuung von Kundengeldern durch Handhabung des Poolingverfahrens, um das Schneeballsystem finanzieren zu können, kommt jedenfalls wegen Ablaufs der Anfechtungsfrist nach § 124 BGB nicht in Betracht, da das von H. praktizierte System im Februar 2006 zusammenbrach und dort auch bekannt wurde. Hinzu kommt, dass H. auch nicht von vornherein die Absicht hatte, mit der Einrichtung des eigenen Kontos bei der Bundesbank die für die Klägerin eingesammelten Gelder bei dieser generell nicht mehr abzuliefern. Tatsächlich funktionierte das von H. praktizierte Schneeballsystem zunächst weitgehend reibungslos und ohne Nachteile für die Klägerin. Die Klägerin will selbst bis auf eine Ausnahme am 18. Januar 2006 keine Unregelmäßigkeiten in der Abrechnungspraxis von H. festgestellt habe. Außer den Ablieferungen am 15. und 17. Februar 2006 macht sie auch keine weiteren Schäden geltend.
Aus diesen zuvor dargelegten Gründen weicht der Senat auch nicht von den tragenden Erwägungen des Urteils des OLG Düsseldorf vom 5. November 2008 (I - 18 U 188/07 ) ab, da diesem Fall eine andere vertragliche Regelung zugrunde lag (ausweislich des Abdrucks bei juris, Rdnr. 102, war der Transporteur hier verpflichtet, die gezählten Geldbeträge in bar auf das ihm benannte Konto einzuzahlen) und auch nicht ersichtlich ist, dass die tatsächliche Handhabung in beiden Fällen miteinander zu vergleichen wäre.
dd) Ein Versicherungsfall könnte demgegenüber darin liegen, dass nach der Behauptung der Klägerin am 15. Februar 2006 durch die Filiale I. 100, EUR Hartgeld bestellt und durch Vorkasse bezahlt wurden sowie am 17. Februar 2006 weitere 905, EUR Hartgeld durch die Filiale A., die ebenfalls per Vorkasse bezahlt wurden, die Lieferung des Hartgeldes dann aber ausblieb (Bl. 18 f., Anl. K 13 - 15). Die Beklagte hat bereits die Übergabe des Notengeldes sowie die Nichtablieferung des Münzgeldes bestritten, so dass dies grundsätzlich durch Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen aufgeklärt werden müsste. Das kann auch nicht deshalb offen bleiben, weil bereits kein Versicherungsfall vorliegt. Zunächst hat H., wenn das Notengeld zwecks Umtausch zu Hartgeld übergeben wurde, kein Eigentum an dem Notengeld erhalten, da nach § 1 Ziff. 1 des Rahmenvertrages ein Eigentumsübergang an den übergebenen Werten auf H. nicht stattfindet. Hierunter fällt nicht nur der Transport von Bargeld, sondern auch die Hartgeldversorgung. Sollte es mithin nach der Empfangnahme des Notengeldes gar nicht mehr zu einer Ablieferung bei der Bundesbank und einem Umtausch gegen Hartgeld gekommen sein, so könnte ein "stofflicher Zugriff" während der Transportstrecke und damit ein Versicherungsfall vorliegen. Anders würde es dagegen liegen, wenn H. das Notengeld bereits gegen Hartgeld umgetauscht und nur dieses nicht mehr abgeliefert hat. Da nicht ersichtlich ist, dass H. bei dem Erwerb des Hartgeldes nur als Stellvertreter oder Bote einer Vertriebsgesellschaft der Klägerin handelt, wäre es in das Eigentum von H. übergegangen, so dass ein reiner nicht versicherter vertraglicher Nichterfüllungsschaden vorläge. Ebenfalls kein Versicherungsfall läge vor, wenn es - wie das Landgericht annimmt - zu der Ablieferung des Hartgeldes nur deshalb nicht kam, weil zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Dann hätte sich lediglich das vertraglich nicht gedeckte Insolvenzrisiko verwirklicht. Da die Klägerin, wenn ihr der Nachweis der Ablieferung des Notengeldes an H. gelingt, aber nicht vortragen kann, weshalb es nicht mehr zu einer Belieferung mit Hartgeld kam, trifft H. und damit die Beklagte jedenfalls die Darlegungs- und Beweislast dafür, was mit dem Geld nach der Übergabe geschehen ist. Die Ablieferung an eine berechtigte Person muss der Frachtführer beweisen (BGH NJW-RR 2000. 1633). Diese aufklärungsbedürftigen Fragen können indessen wegen der erfolgten Anfechtung des Versicherungsvertrages ebenfalls offen bleiben.
c) Ergibt sich mithin, dass zur Police Nr. ... lediglich eine Versicherung von Bargeld erfolgt ist, ein entsprechender Versicherungsfall nicht feststeht, und aufklärungsbedürftig nur die beiden Teilbereiche der abgeholten und nicht bei den Cash-Centern angekommenen 16.955, EUR sowie der Hartgeldversorgung über 1.005, EUR sind, so kommt ein Anspruch der Klägerin jedenfalls aber bereits deshalb nicht in Betracht, weil sich das Urteil des Landgerichts auch aus einem anderen Grund als richtig erweist (§ 561 ZPO analog). Die Beklagte hat den Vertrag nämlich wirksam wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB, § 22 VVG angefochten.
aa) Die Parteien haben den Vertrag zur Police Nr. ... zum 1. Dezember 2001 in Kraft gesetzt, wie sich aus dem Schreiben der M. GmbH vom 26 November 2001 (Bl. 843 f. d. A.) ergibt. Soweit in einem weiteren Schreiben der M. GmbH vom 16. Juli 2003 (Anlage K 150, Bl. 754) auf eine Neuordnung des Versicherungskonzeptes erst zum 1. Dezember 2002 Bezug genommen wird, handelt es sich hier lediglich um eine weitere Änderung des bereits zur Police ... laufenden Vertrages.
Für die Beklagte bestand jedenfalls ein Anfechtungsgrund, da H. ihr gefahrerhebliche Umstände verschwiegen hatte. Gefahrerheblich sind die Umstände, bei deren Kenntnis der Versicherer den Vertrag gar nicht oder jedenfalls nicht mit dem später vereinbarten Inhalt abgeschlossen hätte. Dazu zählen alle objektiven und subjektiven Umstände, die für die Risikobeurteilung von Bedeutung sein können (vgl. BGH VersR 1994, 711). Hier steht nach den vorliegenden Unterlagen fest, dass die H.-Gruppe 2001 bis 2002 in erheblichem Umfang das oben geschilderte Schneeballsystem praktizierte, gravierende Fehlbeträge entstanden waren und sie sich praktisch im Zustand der Insolvenzreife befand. So ergibt sich aus dem Strafurteil des Landgerichts Hildesheim vom 16. August 2007, dass H. bereits seit Mitte der 90er Jahre permanent das Schneeballsystem betrieb, indem ausstehende Verbindlichkeiten durch neu eingenommene Gelder ausgeglichen wurden (S. 11 des Urteils). Gleichwohl konnten hierdurch die erheblichen Fehlbeträge nicht ausgeglichen werden, was dazu führte, dass in der H.-Unternehmensgruppe 2000 und 2001 die ungedeckten Fehlbeträge bereits einen dreistelligen Millionenbetrag in DM erreicht hatten (S. 14, 49 des Strafurteils).
Ferner ist in dem Strafurteil festgehalten, dass in den Jahren 2001 und 2002 umfangreiche Überweisungen von eingenommenen Kundengeldern für andere Zwecke erfolgten (vgl. Bl. 23 - 25 des Strafurteils). Hierbei handelt es sich jeweils um Beträge in Höhe von mehreren Millionen Euro. Der Geschäftsführer W. der H.-Gruppe hat in dem Strafverfahren auch ausdrücklich eingeräumt, ihm seien die schlechte finanzielle Lage seines Unternehmens und seine Verpflichtung, Konkurs bzw. Insolvenzantrag zu stellen, schon seit Anfang der 90er Jahre bekannt und bewusst gewesen (Seite 75 f. des Strafurteils). Wie sich aus dem Strafurteil ergibt, ist die andauernde Verletzung der Insolvenzantragspflicht aufgrund der von der H. T. GmbH erwirtschafteten erheblichen jährlichen Fehlbeträge jedenfalls bereits seit 1998 feststellbar. Angesichts dieser detaillierten Feststellungen des Landgerichts kann die Klägerin auch nicht mit ihrem allgemeinen Vortrag gehört werden, dass sie die Deckungslücke, das Schneeballsystem und die Insolvenzreife der H.-Gruppe für das Jahr 2001 bestreite.
Bei der besonders sensiblen Versicherung von Werttransporten liegt es auf der Hand, dass massive wirtschaftliche Schwierigkeiten des Transportunternehmens sowie bereits in der Vergangenheit erfolgte zweckwidrige Verwendungen von Geldern in der Form eines Schneeballsystems mit der Folge sich zunehmend aufhäufender Deckungslücken einen für die Übernahme der Gefahr seitens des Versicherers wesentlichen Umstand darstellen (vgl. auch OLG Düsseldorf, VersR 2006, 785[OLG Düsseldorf 23.08.2005 - 4 U 140/04], zur Vorlage gefälschter Bilanzen, sowie LG Köln vom 22. Oktober 2008 - 20 O 204/07 ).
Offenbleiben kann an dieser Stelle, ob es sich bei der Police ... gegenüber der VorgängerPolice ... um den Abschluss eines neuen Vertrages oder lediglich um den eines Änderungsvertrages handelte. Die §§ 16 ff. VVG sind auch bei einem Änderungsvertrag anwendbar, wenn die bisherige Leistungspflicht des Versicherers inhaltlich oder zeitlich erweitert wird (BGH VersR 1994, 39). Das ist vorliegend schon deshalb der Fall, da der Vertrag über den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland hinaus erstreckt wurde , in Ziffer 2.12 auch teilweise die vertragliche Haftung von H. gegenüber den Auftragnehmern übernommen, der Anteil der Beklagten als Mitversicherer von 30 % auf 40 % und die Deckungssumme für die Lagerung je Betriebsstätte deutlich erhöht wurde (vgl. die Gegenüberstellung der Änderungen in Anl. K 106). Insoweit handelt es sich mithin nicht lediglich um rein interne Umstellungen im Bereich des Maklers, sondern jedenfalls um eine mit einer entsprechenden Willenserklärung der Beklagten verbundene Abänderung bzw. Neuordnung des bisherigen Vertrages.
bb) Die H.-Gruppe war auch verpflichtet, dieses praktizierte Schneeballsystem sowie ihre tatsächlich schon bestehende Überschuldung der Beklagten bei Vertragsschluss anzuzeigen. Hierbei spielt es auch keine Rolle, ob die Beklagte hiernach ausdrücklich gefragt hat und gar einen schriftlichen Fragenkatalog vorgelegt hat. Abgesehen davon, dass beim Abschluss von Versicherungen dieser Art und Größe die Verwendung standardisierter Fragebögen ohnehin unüblich ist, sondern es sich um individuell konzipierte Verträge nach entsprechenden Vertragsverhandlungen handelt, ist die Verneinung einer schriftlich gestellten Frage nicht Anfechtungsvoraussetzung. Vielmehr kommt bei Arglist, wie § 18 VVG zeigt, auch das Verschweigen von Umständen in Betracht, nach denen der Versicherer nicht ausdrücklich gefragt hat.
Eine Anzeigepflicht von H. entfiel auch nicht deshalb, weil das Unternehmen hierdurch eigene Straftaten eingeräumt hätte (vgl. auch LG Köln vom 22. Oktober 2008 - 20 O 204/07 ). Die im Strafrecht nicht bestehende Verpflichtung, sich eigener Straftaten zu bezichtigen, kann nicht ohne weiteres auf das vertragliche Verhältnis zu einem Versicherer übertragen werden. Entsprechend hat auch bereits das BVerfG entschieden, die Verfassung garantiere nicht, dass ein Tatverdächtiger sich einerseits der Gefahr einer Bestrafung entziehe, andererseits aber zugleich private Rechte gegen einen Versicherer voll durchsetzen könne (NStZ 1995, 599). Der Versicherer hat vielmehr bei Abschluss eines Vertrages ein legitimes Interesse daran zu erfahren, ob und in welchem Umfang durch frühere Handlungen des Versicherungsnehmers die Gefahr des Eintritts von Versicherungsfällen erhöht wird. Dem steht auch nicht die Entscheidung BGH VersR 1996, 1089[BGH 19.06.1996 - IV ZR 243/95] entgegen. Zwar hat der BGH dort ausgesprochen, bei Abschluss eines Versicherungsvertrages obliege es dem Versicherungsnehmer nicht, sich unaufgefordert der Begehung strafbarer Handlungen, die bisher unentdeckt geblieben seien, zu bezichtigen und sich so überhaupt erst der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen. Dort ging es indessen um einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt, bei dem der Versicherungsnehmer einen früheren Brandschaden, der mit dem aktuellen Versicherungsverhältnis nichts zu tun hatte, nicht offenbart hatte. Vorliegend handelt es sich bei dem praktizierten Schneeballsystem und der Überschuldung demgegenüber gerade nicht um einen abgeschlossenen Sachverhalt, sondern um ein von H. seit den 90er Jahren praktiziertes Verhalten, welches sich ständig fortsetzte und auch für die weitere Übernahme des Risikos 2001/2002 von entscheidender Bedeutung war.
Soweit das OLG Hamm (VersR 1988, 173[OLG Hamm 24.09.1986 - 20 U 62/86]) ferner entschieden hat, der Versicherungsnehmer sei bei Vertragsschluss nicht verpflichtet, von sich aus seine sehr angespannte finanzielle Lage zu offenbaren, da es bei Abschluss des Vertrages nur um die Brand und Betrugsgefahr, nicht dagegen um die Prämiengefahr gehe, ist diese Fallgestaltung mit dem vorliegenden Sachverhalt ebenfalls nicht vergleichbar. Hier erhöhte nämlich die desolate wirtschaftliche Lage der H.-Gruppe gerade die Gefahr, dass es zu unerlaubten Entnahmen von Kundengeldern und damit zum Eintritt eines Versicherungsfalles kommen würde. Schließlich trifft den Geschäftsführer einer GmbH gemäß §§ 64, 84 GmbHG ohnehin bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit eine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages. Hiervon ist er auch dann nicht befreit, wenn er durch eigene Taten zu dieser wirtschaftlichen Lage beigetragen hat.
Bei Abschluss der Police ... hat H. durch das Verschweigen des Schneeballsystems und der Insolvenz auch arglistig gehandelt. Dem Geschäftsführer W. der H.-Gruppe waren das von ihm praktizierte Schneeballsystem sowie die schlechte wirtschaftliche Lage seiner Unternehmensgruppe bekannt (vgl. S. 11, 75 des Strafurteils). Er hat gerade das Schneeballsystem entwickelt, um hierdurch über die schlechte wirtschaftliche Lage seines Unternehmens hinwegzutäuschen und einen Konkurs bzw. Insolvenzantrag zu verhindern. Angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in der sich die H.-Gruppe befand, kann das Verschweigen dieser Umstände auch nur dem Ziel gedient haben, die Beklagte zum Abschluss des Vertrages zu bewegen. Es liegt auf der Hand, dass die Beklagte der H.-Gruppe bei Kenntnis der kriminellen Machenschaften und der massiven Deckungslücke keinen weiteren Versicherungsschutz gewährt hätte.
Dieser Vorwurf der Arglist gilt auch für die an dem Versicherungsvertrag beteiligte N. G. GmbH. Zwar war - nur - bei dieser Gesellschaft der H.-Gruppe W. nicht der Geschäftsführer. Allerdings traf W. auch für diese Gesellschaft die maßgeblichen geschäftlichen Grundentscheidungen (S. 9 f. des Strafurteils). Außerdem war der Geschäftsführer We. dieser Gesellschaft über die bestehenden Deckungslücken der H.-Gruppe, insbesondere der H. T. GmbH, unterrichtet und hat sich "maßgeblich als Hintermann am Setzen der Rahmenbedingungen und der regelhaften Abläufe des Schneeballsystems beteiligt" (S. 124 des Strafurteils).
cc) Das Verschweigen des Schneeballsystems und der Liquiditätslücke bei H. ist auch ursächlich für den Abschluss des Vertrages zur Policen-Nr. ... geworden. An der Ursächlichkeit der Täuschung würde es nur dann fehlen, wenn der Beklagten bereits im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages die Liquiditätslücke und das praktizierte Schneeballsystem positiv bekannt gewesen wären. Fahrlässige Unkenntnis oder bloßes Mitverschulden schließen dagegen die Arglistanfechtung nicht aus (vgl. Palandt-Heinrichs/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 123, Rdnr. 24). Da die Ursächlichkeit im Wege des Anscheinsbeweises bejaht werden kann, wenn die Täuschung nach der Lebenserfahrung geeignet ist, die Erklärung zu beeinflussen (BGH NJW 1958, 177. 1995, 2361), wovon vorliegend beim Umfang der wirtschaftlichen Schwierigkeiten von H. auszugehen ist, müsste die Klägerin Umstände dartun, die diesen Anscheinsbeweis erschüttern. Das ist ihr nicht gelungen.
Zwar hat sie im Einzelnen vorgetragen, die Beklagte habe bereits seit 1990 Kenntnis von immer wiederkehrenden Schadensfällen bei H. und den dortigen Verhältnissen gehabt, wofür u. a. die Kündigung des Vertrages 1993, die Vorgänge bezüglich einer Unterschlagung 1997, Prämienrückstände von H. 1998 - 2000, das persönliche Verhältnis mit finanziellen Zuwendungen zwischen dem Mitarbeiter S. der Beklagten und dem Geschäftführer W. von H. sowie die Vorlage der Bilanzen von H. gegenüber der Beklagten im Januar 2006 sprächen. Die Beklagte habe demgegenüber trotz einer 1993 einmal ausgesprochenen Kündigung keinerlei Überprüfungen dieser Unregelmäßigkeiten bei H. vorgenommen.
Selbst wenn die Beklagte indessen Kenntnis von einzelnen Unregelmäßigkeiten bei H. in den 90er Jahren und seit 2000 gehabt haben sollte, folgt hieraus nicht, dass ihr positiv das von H. sowie ihrem Geschäftsführer W. betriebene Schneeballsystem bekannt war oder sie aktuelles und positives Wissen über die erheblichen Fehlbeträge und die Insolvenzreife der H.-Firmengruppe im Jahr 2000/2001 hatte. Bloße Verdachtsmomente genügen für eine derartige aktuelle Kenntnis gerade nicht. Das gilt selbst dann, wenn der Beklagten diese Umstände aufgrund einfacher oder grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sein sollten. Hierbei muss zunächst berücksichtigt werden, dass es sich im Verhältnis zur Anzahl der Transportvorgänge sowie dem Umfang des transportierten Geldes nicht um derart häufige und inhaltlich schwerwiegende Vorfälle handelte, dass sie auch für die Beklagte ohne weiteres und offensichtlich auf der Hand liegend nur mit einer massiven Liquiditätslücke sowie einem dauerhaft betriebenen Schneeballsystem zu erklären wären.
Entscheidend kommt hinzu, dass trotz möglicherweise zunächst aufgetretener Probleme diese tatsächlich von H. wieder "beseitigt" wurden und es weitgehend gerade nicht zur Notwendigkeit der Abwicklung von Versicherungsfällen kam. So heißt es auch im Strafurteil des Landgerichts Hildesheim ausdrücklich, Beschwerden der vom Schneeballsystem betroffenen Kunden habe es bis Anfang 2004 kaum gegeben (dort S. 41). Die den Kunden von Mitarbeitern der H.-Gruppe gegebenen Ausreden wie Computerprobleme, liegengebliebene Transportfahrzeuge, Personalprobleme, die Wetterlage u. a. hätten diese vielfach überzeugt. Einige größere Kunden hätten H. auch vereinbarungsgemäß Verzugszinsen in Rechnung gestellt und sich mit deren anstandsloser und prompter Bezahlung zufriedengegeben. So habe die H.-Gruppe alleine zwischen 2001 und Februar 2006 etwa 20 Mio. Euro Verzugszinsen gezahlt. Gab es aber gerade keine wesentlichen Kundenbeschwerden, die jedenfalls zu einer Eintrittspflicht der Beklagten führten, so musste diese auch keine positive Kenntnis von der desolaten wirtschaftlichen Lage von H. sowie dem dort praktizierten Schneeballsystem haben.
Dem entsprechen auch die eigenen Angaben der Klägerin, die vorgebracht hat, es sei bis auf wenige geringfügige Verzögerungen bei ihr zu keinen Auffälligkeiten gekommen und sie habe ihr Geld überwiegend fristgerecht erhalten (Bl. 12 - 14, 219 - 221, 226 d. A.). Da die Klägerin überhaupt erst ab Oktober 2005 Kundin von H. war und selbst in dieser Spätphase das Schneeballsystem mithin noch weitgehend problemlos funktionierte, ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte bereits 2001 Kenntnis von der Insolvenzreife und dem Schneeballsystem gehabt haben soll. Entsprechend hat auch die Beklagte unwidersprochen geltend gemacht, ihr zugegangene Schadensmeldungen seien regelmäßig noch am selben Tag des Eingangs wieder zurückgezogen worden. Ebenso kann allein aus dem Umstand der Freundschaft zwischen dem Geschäftsführer W. von H. und dem Mitarbeiter S. der Beklagten nicht geschlossen werden, dass die Beklagte konkret in das "Schneeballsystem" von H. eingeweiht worden wäre und Kenntnis von deren tatsächlicher wirtschaftlicher Lage hatte. Daran ändert auch der Umstand, dass dem Mitarbeiter S. von H. Geschenke gemacht worden sein sollen, nichts. Auch wenn diese erfolgt sind, folgt hieraus nicht, dass der Mitarbeiter S. der Beklagten positive Kenntnis von den tatsächlichen Verhältnissen bei H. hatte. Dagegen sprechen auch die Angaben des Geschäftsführers W. von H. anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung vom 2. März 2006 (Anl. K 32, S. 7 f.). Dort heißt es u. a.:
"Ich nehme an, dass die Versicherungen bis 2004 nicht wussten, dass wir nicht taggleich und fristgerecht einzahlten. Danach hat es Kunden gegeben, die dem Versicherer ein Fax schickten, dass sie nicht taggleich von uns Geld erhielten. Der Makler fragte dann bei uns nach und bekam die Quittung der Abendeinzahlung, so dass der Betrag für die Versicherung als eingezahlt nachgewiesen war. Auch hier nutzten wir wieder unsere üblichen Ausreden, mit denen wir die nicht taggleiche Einzahlung begründeten. Meines Wissens setzten sich nur die Kunden "N." und /oder "Ne." mit der Versicherung in Verbindung. Andere Kunden, die sich nicht beschwerten, wurden geschoben, d. h. die Rückzahlung um weitere Tage verzögert, weil ja das Geld bereits für die Beschwerdeführer verbraucht war. Ich erinnere mich noch an ein Gespräch aus Januar 2006, an dem ich mit H. und S. im I. in H. zusammen saß. Herr S. trug massiv vor, dass H. Kundengelder nicht taggleich einzahle. Er wollte wissen, ob das zutreffe und welche Gründe hierfür vorliegen. Ich nutzte die übliche Standardantwort. Nach meinem Eindruck stellte ihn das nicht restlos zufrieden. Ich bin der Meinung, das er weitere Gespräche mit mir verlangte. Das weiß ich aber nicht genau. Er hatte zuvor erfahren, dass L. uns gekündigt hatte und war misstrauisch geworden. Herr S. hat sich auf mein Wort verlassen. Wir arbeiten seit ca. 15 Jahren zusammen. Es war schäbig von mir, ihn angelogen zu haben."
Nicht erheblich ist weiter der Umstand, dass der Versicherungsvertrag von der Beklagten im Jahre 1993 einmal gekündigt worden war. Abgesehen davon, dass dies bereits acht Jahre vor Abschluss der Police Nr. ... lag und damit keine sicheren Rückschlüsse auf den wirtschaftlichen Zustand von H. 2001/2002 zuließ, wurde der Vertrag 1993 ohnehin nur unter zusätzlich vereinbarten Auflagen fortgesetzt. Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte 1997 von der Polizei P. Kenntnis von möglichen Unterschlagungen bei H. erhielt, denen sie immerhin teilweise, wenn auch möglicherweise nicht mit der gebotenen Sorgfalt, nachging, ohne dass sich konkrete Verdachtsmomente ergeben hatten, folgt nicht, dass sie im Jahr 2001 über diesen einen Vorfall hinaus positive Kenntnis von einer Liquiditätslücke im dreistelligen Millionenbereich, der Insolvenzreife und dem von H. praktizierten Schneeballsystem gehabt hätte. Es kann deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte sich treuwidrig einer eigenen Kenntnis verschlossen hätte. Auf mögliche Schadensmeldungen nach 2001 bis zum Zusammenbruch der H.-Gruppe kommt es nicht an, da diese erst zu einem Zeitpunkt erfolgten, als bereits der neue Vertrag zur Policen-Nr. ... geschlossen worden war. Auf eine derartige positive Kenntnis kann auch nicht aus den von der Klägerin erwähnten Prämienrückständen von H. geschlossen werden. Zwar befand sich H. hier mit der Zahlung der Prämien in den Jahren 1998 - 2000 in Rückstand und hielt auch den vereinbarten Tilgungsplan teilweise nicht ein (vgl. Anl. K 207). Letztlich wurden die Zahlungen aber, wenn auch mit Verspätung, erbracht.
Schließlich kann die Klägerin auch nicht mit ihrem pauschalen Beweisantritt, u. a. von W. und S. sowie zwei Vorstandsmitgliedern der Beklagten, gehört werden, die Beklagte habe bei Umstellung zur Police ... Kenntnis von den Deckungslücken bei den H.-Gesellschaften gehabt (Bl. 935 d. A.). Zunächst handelt es sich um eine rein pauschale Behauptung ins Blaue hinein, bei der nicht ersichtlich ist, aus welchen Tatsachen diese sich ergeben soll. Die von der Klägerin angeführten Indizien sind gerade nicht ausreichend. Ferner geht es nicht allgemein um Kenntnis von "Deckungslücken", sondern darum, ob der Beklagten konkret die Höhe der Fehlbeträge, das praktizierte Schneeballsystem und die faktische Insolvenzreife bekannt waren. Dafür gibt es indessen keinerlei Anhaltspunkte und das wird auch von der Klägerin nicht dargelegt.
Schließlich kommt auch weder ein Ruhen des Verfahrens noch dessen Aussetzung in Betracht, bis die Klägerin Einsicht in die Akten eines Ermittlungsverfahrens gegen den Mitarbeiter S. der Beklagten genommen hat. Mit Hilfe dieser Akteneinsicht will sie die Kenntnis der Beklagten vom Schneeballsystem und den Deckungslücken bei H. beweisen. Ein Ruhen des Verfahrens nach § 251 ZPO kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil dies einen Antrag beider Parteien voraussetzt, die Beklagte dem aber in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich widersprochen hat. Auch eine Aussetzung des Verfahrens nach § 149 ZPO kommt nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass hier nur die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens geregelt ist, während es der Klägerin nur um die Akteneinsicht in die Strafakten geht, kommt eine Aussetzung schon deshalb nicht in Betracht, weil diese nicht dazu dienen darf, der Klägerin überhaupt erst Erkenntnisse zu verschaffen, um schlüssig vortragen zu können. Eine Aussetzung liefe faktisch auf die Zulassung eines Ausforschungsbeweises hinaus, um einer Partei die Beschaffung von Informationen für einen entsprechenden Sachvortrag zu ermöglichen. Das ist auch wegen der damit verbundenen Verzögerung des hiesigen Zivilprozesses nicht Sinn und Zweck einer Aussetzung.
Ist somit davon auszugehen, dass die Beklagte bei Abschluss der neuen Police ... keine konkrete Kenntnis hatte, so sind diese ihr verschwiegenen Umstände auch kausal für den Abschluss des weiteren Vertrages zur Policen-Nr. ... geworden. Es ist nicht ersichtlich, dass sie den Vertrag auch bei Kenntnis dieser Risiken abgeschlossen hätte. Die Risiken, die für die Beklagte mit einer - den Schaden immer weiter erhöhenden - Fortführung des Schneeballsystems unter der neuen Police verbunden waren, waren weitaus höher als das Risiko, bei einer Beendigung der Vertragsbeziehung von H.-Kunden noch wegen bereits eingetretener Schäden aus der Police ... in Anspruch genommen zu werden.
dd) Die Beklagte hat den Versicherungsvertrag mit der Policen-Nr. ... auch wirksam mit Schreiben vom 8. Januar 2007 angefochten. Hierbei kommt es zunächst nicht darauf an, dass die Beklagte nicht sämtliche Anfechtungsgründe im Einzelnen in diesem Schreiben dargelegt hat. Ausreichend ist es vielmehr, wenn für den Anfechtungsgegner erkennbar ist, auf welchen tatsächlichen Grund die Anfechtung gestützt werden soll (vgl. Palandt-Heinrichs, § 143 Rdnr. 3). Dies wird hier dadurch hinreichend deutlich, dass die Beklagte in dem Anfechtungsschreiben auf das bereits vor dem Jahr 2001 verwendete Schneeballsystem bei H. mit der Zweckentfremdung von Kundengeldern sowie die bestehende erhebliche Liquiditätslücke verwiesen hat. Zusätzliche erklärende Angaben waren in diesem Schreiben nicht nötig.
Ferner wird aus dem Inhalt des Schreibens auch klar, auf welche Gesellschaften der H.-Gruppe sich die Anfechtungserklärung beziehen soll. Hierbei handelt es sich auch nicht um jeweils selbständige Versicherungsverträge, sondern um den einheitlichen Vertrag zur Policen-Nr. ... , der auch in dem Versicherungsschein zur Valorenversicherung unter Nennung sämtlicher Versicherungsnehmer der H.-Gruppe zusammengefasst worden ist. Infolgedessen ist es unerheblich, wenn im weiteren Verlauf des Schreibens nur von H. bzw. der H.-Gruppe gesprochen wird. Ob ein Anfechtungsgrund im Verhältnis zu jeder der dort genannten Gesellschaften bestand, ist für den vorliegenden Fall zum einen unerheblich, da er jedenfalls bezüglich der maßgeblichen H. T. GmbH, mit der alleine die Klägerin den Rahmenvertrag vom 30. September 2005 geschlossen hatte, gegeben war. Hinzu kommt zum anderen, dass es wegen des durch den Geschäftsführer W. systematisch betriebenen Schneeballsystems, welches er mit mittäterschaftlicher Unterstützung durch die übrigen im Strafverfahren vor dem LG Hildesheim Verurteilten W., D. und K. durchführte, ohnehin nicht im Einzelnen darauf ankommt, ob bei jeder der in der Anfechtungserklärung genannten Gesellschaften jeweils isoliert die Deckungslücken vorhanden waren, das Schneeballsystem betrieben wurde und Insolvenzreife bestand. Es handelt sich um ein einheitlich durch den Geschäftsführer W. gesteuertes Konglomerat von Unternehmen, die alle dem Zweck der Durchführung des Unternehmenszwecks Geldtransport und -bearbeitung dienten. Die einzelnen Gesellschaften wirkten hierbei arbeitsteilig zusammen und das Schneeballsystem mit den aufgehäuften Verlusten ist ihnen angesichts der Identität der handelnden Personen einheitlich zuzurechnen. Die Beklagte konnte daher den Vertrag mit allen Unternehmen der H.-Gruppe gleichermaßen anfechten.
Die Anfechtungserklärung der Beklagten ist auch nicht nach § 174 BGB unwirksam. Hierbei kommt es auf die Frage, ob die Beklagte die Versicherung zugleich wirksam und in Vollmacht der Mitversicherer angefochten hat, nicht an, so dass die weitere Frage, ob der Insolvenzverwalter von H. und/oder die Klägerin die Anfechtung wegen fehlender Vollmachten zurückweisen konnten, offen bleiben kann, und auch nicht entschieden werden muss, ob die Beklagte die Anfechtung wirksam wiederholt hat. Vorliegend liegt nämlich eine "offene Mitversicherung" vor, da sich aus der Anlage zur Versicherungspolice ergibt, dass die Beklagte an dieser ab dem 1. Dezember 2001 mit 40 % (Anl. K 147) und ab dem 1. Dezember 2002 mit 62,5 % beteiligt war (Anlage K 12). In diesen Fällen der offenen Mitversicherung schließt der Versicherungsnehmer rechtlich selbständige Verträge mit den einzelnen Versicherungsnehmern, mögen diese auch formal in einem Vertragstext gebündelt sein (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., Vor § 58 Rdnr. 3). Da die Klägerin die Beklagte ohnehin nur auf deren Anteil von 62,5 % in Anspruch nimmt und die Beklagte jedenfalls ihre eigene Erklärung mit Schreiben vom 8. Januar 2007 formal wirksam angefochten hat, ist das Schicksal der Anfechtung hinsichtlich der übrigen Mitversicherer unerheblich.
Ferner hat die Beklagte auch die Anfechtungsfrist des § 124 BGB eingehalten. Gem. § 124 hat die Anfechtung innerhalb Jahresfrist zu erfolgen, wobei die Frist im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt beginnt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt. Erforderlich hierfür ist, dass der Anfechtungsberechtigte positive Kenntnis von den die Anfechtung begründenden Umständen erlangt hat. Zwar ist es hierfür nicht erforderlich, dass der Anfechtungsberechtigte alle Einzelheiten der Täuschung kennt, so dass es entscheidend auf den Gesamteindruck ankommt. Allerdings genügt ein bloßer Verdacht oder das Kennenmüssen nicht (BGH WM 1973, 751. Palandt-Heinrichs/Ellenberger, § 124 Rdnr. 2).
Eine derart sichere Kenntnis der Beklagten vor dem 8. Januar 2006 lässt sich indessen gerade nicht feststellen. Auch hier kommt es nicht darauf an, ob der Beklagten selbst oder über den Versicherungsmakler M. GmbH in den Jahren 2001 bis 2006 einzelne Schadensfälle gemeldet wurden, sondern entscheidend ist, ob die Beklagte Kenntnis von den Umständen hatte, auf die sie letztlich die Anfechtung gestützt hat, nämlich von dem von H. praktizierten Schneeballsystem sowie der bei dem Unternehmen bereits bestehenden erheblichen Liquiditätslücke, die faktisch zur Insolvenzreife führte. Hierfür ist indessen nichts ersichtlich. Tatsächlich sind in dem Zeitraum vor dem letztlich erfolgten Zusammenbruch des Schneeballsystems mit der Durchsuchung am 17. Februar 2006 und dem Stellen des Insolvenzantrages am 20. Februar 2006 regelmäßig Zahlungen durch H. an seine Kunden erfolgt, mögen diese auch teilweise mit gewisser Verspätung erfolgt sein. Entsprechend ist auch im Strafurteil des Landgerichts Hildesheim festgestellt, dass ab September 2005 zwar mehrere Großkunden wie R. und E. bei verzögerten Geldauszahlungen durch zügige Schadensanzeige die Beklagte informierten. Da sie ihr Geld aber dann noch erhielten, nahmen sie diese Anzeigen jeweils wieder zurück (vgl. S. 43 des Strafurteils). Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Beklagte vor dem 8. Januar 2006 bereits sichere Kenntnis von den im Zeitpunkt des Neuabschlusses des Vertrages zum 1. Dezember 2001 bestehenden gravierenden Liquiditätsschwierigkeiten der H.-Gruppe erlangt hatte, die sich in diesem Zeitraum durchgehend auf einen dreistelligen Millionenbereich bezogen (vgl. S. 49 des Strafurteils), oder ihr das von H. betriebene Schneeballsystem bekannt gewesen wäre.
Infolgedessen spielt es hier auch keine Rolle, ob es Mitte 2005 ein Gespräch in H. gab, an dem H. sowie ein Vertreter der M. GmbH teilgenommen haben und bei dem es um Zahlungsverzögerungen bei R. in Höhe von 70. Mill. EUR gegangen sein soll (Bl. 942, 946 d. A.). Abgesehen von der Frage, ob die Beklagte sich eine Kenntnis des Versicherungsmaklers M. GmbH überhaupt zurechnen lassen muss, folgt auch aus der Kenntnis dieser Zahlungsverzögerungen 2005 nicht, dass die Beklagte damit gleichzeitig Kenntnis von den gravierenden Liquiditätslücken und dem Schneeballsystem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zum 1. Dezember 2001 hatte. Dasselbe gilt für das bereits oben erwähnte Gespräch im Januar 2006 im I. in H., bei dem der Mitarbeiter S. der Beklagten auf Kundenbeschwerden wegen nicht taggleicher Einzahlungen hinwies. Diese Vorkommnisse konnten allenfalls Hinweise für Unregelmäßigkeiten 2005/2006 sein, belegen aber nicht, dass die Beklagte bereits in diesem Zeitpunkt positive Kenntnis von den Umständen bei Vertragsschluss zum 1. Dezember 2001 hatte.
ee) Das Anfechtungsrecht der Beklagten ist auch nicht ausgeschlossen.
(1) Die Versicherungspolice ... enthält einen derartigen Ausschluss des Rechtes, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, an keiner Stelle. Zwar bestimmt Ziffer 13.4, dass Verstöße gegen Obliegenheiten, sonstige Rechtspflichten und Sicherheitsauflagen durch die Versicherungsnehmerin den Versicherungsschutz nicht beeinträchtigen, wobei diese Vereinbarung ausschließlich zugunsten der jeweiligen Auftraggeber, d. h. hier zugunsten der Klägerin gilt. Diese Vorschrift bezieht sich indessen, wie bereits die Überschrift des Abschnitts aussagt, lediglich auf Obliegenheitsverletzungen, d. h. auf Verstöße von H. während der laufenden Vertragszeit. Hiervon werden etwa Verstöße gegen Anzeigeobliegenheiten, Mitwirkungspflichten und Regelungen zur Sicherheit der Transporte umfasst. Eine arglistige Täuschung liegt dagegen bereits vor Vertragsschluss und beeinflusst dessen Zustandekommen und somit das gesamte Schicksal des Vertrages von Beginn an. Mit einer Obliegenheit, sonstigen Rechtspflicht oder Sicherheitsauflagen während des laufenden Vertrages hat dies demgegenüber nichts zu tun.
Die Klausel kann auch aus der Sicht von H. als verständiger Versicherungsnehmerin oder auch aus der Sicht der Klägerin als Versicherter nicht dahin ausgelegt werden, dass sie einen Verzicht der Beklagten darauf begründen würde, sich gegenüber dem Versicherten auf eine arglistige Täuschung seitens des Versicherungsnehmers zu berufen. So konnte die Klägerin diese Bestimmung vernünftigerweise nicht dahin verstehen, dass die Beklagte sich für den Fall einer überhaupt erst zum Vertragsschluss führenden arglistigen Täuschung durch H. des Rechts begeben wollte, dieses treuwidrige Verhalten von H. als Vertragspartnerin auch ihr als Versicherte entgegenzuhalten (vgl. für einen ähnlichen Fall auch OLG Düsseldorf, VersR 2006, 785[OLG Düsseldorf 23.08.2005 - 4 U 140/04]. ferner Urteil des LG Köln vom 22. Oktober 2008 - 20 O 204/07 ). Anderenfalls wären Unredlichkeiten auf Seiten des zukünftigen Versicherungsnehmers jedenfalls im Verhältnis zum Versicherten sanktionslos Tür und Tor geöffnet, was ersichtlich nicht der erkennbaren Interessenlage der Beklagten entspricht. Entsprechendes musste sich auch der Klägerin als vernünftiger objektiver Dritter aufdrängen. Sie kann nicht redlicherweise davon ausgehen, Versicherungsschutz aus einem wegen arglistiger Täuschung von Anfang an nichtigen Vertrag zu erhalten. Aus diesen Gründen vermag auch die insoweit entgegenstehende Entscheidung des LG Hamburg vom 20. September 2007 (409 O 53/06) nicht zu überzeugen.
Soweit das OLG Düsseldorf demgegenüber in seinem Urteil vom 5. November 2008 (I - 18 U 188/07 ) das Anfechtungsrecht im Fall einer Werttransportversicherung für ausgeschlossen erachtet hat, handelt es sich um Versicherungsbedingungen, die mit den vorliegenden nicht identisch sind. Dort war in Ziff. 9.3.3 der Bedingungen (Anl. K 227) im Abschnitt "Bestimmungen für den Schadenfall" bestimmt, dass den Entschädigungsansprüchen der Aufraggeber Einwendungen, gleich welcher Art, aus dem Deckungsverhältnis nicht entgegengehalten werden können. Das gelte insbesondere für die Berufung auf Leistungsfreiheit, auf mangelnde Haftung des Versicherungsnehmers und Nichtzahlung der Prämie. Diese Regelung geht damit deutlich weiter als die hier verwendete Bestimmung, die lediglich davon spricht, dass Verstöße gegen Obliegenheiten, sonstige Rechtspflichten oder Sicherheitsauflagen durch die Versicherungsnehmerin den Versicherungsschutz nicht beeinträchtigen. Eine weitergehende Erstreckung auf Einwendungen jedweder Art aus dem Deckungsverhältnis einschließlich des Rechts der Beklagten, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen, ist hier wegen des engeren Wortlauts der Klausel gerade nicht vereinbart worden. Infolgedessen kann auch die weitere Frage, ob eine derartige Klausel, die einen Verzicht auf alle Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis vorsieht, sich überhaupt auf die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung erstreckt (so die Ansicht des OLG Düsseldorf), oder ob sie voraussetzt, dass überhaupt ein Deckungsverhältnis besteht, woran es bei arglistiger Täuschung fehlt (so die Ansicht des LG Köln im Urteil vom 22. Oktober 2008 - 20 O 204/07 - zu einer identischen Klausel wie im Fall des OLG Düsseldorf), offen bleiben.
Auch soweit das OLG Düsseldorf im Übrigen zur Begründung weiter darauf abstellt, der Versicherungsschutz für die Versicherten wäre nur unvollkommen, wenn der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten könne, weil der Versicherungsnehmer bereits bei Vertragsschluss unentdeckt Kundengelder veruntreut habe, ist das zwar zutreffend, vermag in der Sache aber keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Umgekehrt hätte dies nämlich zur Folge, dass die Beklagte als Versicherer schutzlos jeder Art von arglistigen Täuschungen des Versicherungsnehmers bei Vertragsschluss ausgeliefert wäre, wenn sie in jedem Fall gegenüber den Versicherten weiter einstandspflichtig wäre. Ein derartig weitgehender Ausschluss des Anfechtungsrechts wegen arglistiger Täuschung würde, wenn er tatsächlich gewollt gewesen sein sollte, eine ausdrückliche Regelung im Vertrag voraussetzen, an der es gerade fehlt. Infolgedessen stellt Ziff. 13.4 der Bedingungen hier weder eine Ausnahme von § 334 BGB für die arglistige Täuschung bei Vertragsschluss dar noch kann diese Regelung oder der weitere Inhalt des Versicherungsvertrages dahin verstanden werden, die Beklagte wolle die Klägerin und andere Versicherte in der Sache so stellen als seien diese selbst die Versicherungsnehmer (so die Auffassung des OLG Düsseldorf zu den dort verwendeten Bedingungen). Eine derartige vertragliche Regelung ist gerade nicht getroffen worden. Hätte die Klägerin einen derart weitgehenden Versicherungsschutz gewünscht, der völlig unabhängig von dem Rechtsverhältnis von H. zu seinem Versicherer ist, so hätte sie als eigenständige Versicherungsnehmerin selbst einen Versicherungsvertrag über die Transportrisiken schließen müssen. Wenn sie hierauf aus Kostengründen und/oder zur Verwaltungsvereinfachung verzichtet, fällt das alleine in ihren Risikobereich.
Auch aus weiteren Bestimmungen des Vertrages lässt sich ein Ausschluss des Anfechtungsrechts nicht herleiten. Ziff. 6.1 der Bedingungen bestimmt zwar, dass die bei Abschluss dieser Police zu erfüllende Anzeigepflicht erfüllt ist. Hierbei geht es jedoch, wie sich aus der Abschnittsüberschrift "Deklarationspflicht" und den weiteren Regelungen in Ziff. 6.2 - 6.4 ergibt, nicht um jedwede Anzeigen gefahrerheblicher Umstände nach §§ 16 ff. VVG, sondern nur um bestimmte vom Versicherungsnehmer zu machende Mitteilungen, die für die Prämienberechnung der Beklagten von Bedeutung sind, wie die Mitteilung über das für die Transporte erzielte Entgelt in Ziff. 6.2, oder die sich auf den Umfang der Deckung beziehen, wie die Mitteilung über aus Tresoren durchzuführende Entnahmen in Ziff. 6.3. Demgegenüber kann gerade auch mit Rücksicht auf den nur eingeschränkten Anwendungsbereich von Ziff. 13.4 die Klausel nicht dahin verstanden werden, dass die Beklagte H. damit einen "Blankoscheck" des Inhalts erteilt hätte, sämtliche gefahrerheblichen Umstände nach §§ 16 ff VVG angezeigt zu haben. Das würde einen Verzicht der Beklagten bedeuten, selbst im Verhältnis zu H. (die Regelung ist nicht auf das Verhältnis zu den Versicherten beschränkt) den Vertrag bei von dieser verübter arglistiger Täuschung anzufechten. Da ein derart weitgehender Verzicht der Beklagten, sich selbst bei betrügerischem Verhalten des Vertragspartners nicht von dem Vertrag lösen zu können, gänzlich ungewöhnlich wäre, hätte hierfür in jedem Fall eine eindeutige Regelung getroffen werden müssen. An dieser fehlt es indessen.
Soweit Ziff. 10 der Bedingungen der Versicherungsnehmerin unter bestimmten Voraussetzungen eine Gefahrerhöhung gestattet, bezieht sich die Vorschrift wie auch die §§ 23 ff VVG nur auf Gefahrerhöhungen nach Vertragsschluss. Bereits bei Vertragsschluss verschwiegene Umstände, die eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit nach §§ 16 ff VVG begründen, stellen demgegenüber keine Gefahrerhöhung dar (BGH VersR 1979, 73. OLG Köln r+s 2006, 379. OLG Karlsruhe VersR 2004, 374. HKVVG/Karczewski, § 23 Rdnr. 11). Ein Ausschluss des Anfechtungsrechts lässt sich hieraus mithin nicht herleiten. Ziff. 14.4 betrifft ferner nur die vorzeitige Aufhebung des Vertrages aus wichtigem Grund bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen gegen Obliegenheiten, welche an eine Frist von 3 Monaten gebunden ist. Ein Ausschluss des Rechts des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über bei Vertragsschluss verschwiegene Umstände anzufechten, lässt sich hieraus nicht entnehmen. Ziff. 15.3 enthält schließlich lediglich Regelungen zur Mitversicherung und zur Führungsklausel, ist hier mithin für die Anfechtung der Beklagten lediglich für ihren Versicherungsanteil unbeachtlich.
(2) Auch ein gesetzlicher Ausschluss des Anfechtungsrechts kommt nicht in Betracht. Zunächst folgt dies nicht aus einer Verletzung der Nachfrageobliegenheit seitens der Beklagten. Insoweit hält der Bundesgerichtshof an seiner früheren Rechtsprechung, wonach der Versicherungsnehmer sich bei arglistiger Verletzung der Anzeigeobliegenheit auf eine Verletzung einer Nachfrageobliegenheit seitens des Versicherers berufen kann, ausdrücklich nicht mehr fest (VersR 2007, 96).
Die Anfechtung ist ferner nicht nach § 123 Abs. 2 S. 2 BGB ausgeschlossen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin die von H. begangene Täuschung kannte oder kennen musste. Die Vorschrift des § 123 Abs. 2 S. 2 BGB findet nämlich zugunsten des Versicherten bei einer Versicherung für fremde Rechnung keine Anwendung (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2006, 785[OLG Düsseldorf 23.08.2005 - 4 U 140/04]. LG Köln vom 2. Oktober 2008 - 20 O 204/07. Palandt-Heinrichs/Ellenberger, § 123 Rdnr. 12. Bruck/Möller/Sieg, VVG, 8. Aufl., § 74 Rdnr. 30). Dritter ist nämlich nur der am Geschäft Unbeteiligte, nicht dagegen derjenige, der auf Seiten des Erklärungsempfängers steht. Davon ist bei dem Versicherten im Verhältnis zum Versicherungsnehmer indessen auszugehen, wie sich auch aus der Wertung des § 79 Abs. 1 VVG zeigt (vgl. BGH VersR 1991, 1404). Ihr ist zu entnehmen, dass der Versicherte bei der Fremdversicherung dem Versicherungsnehmer grundsätzlich gleichsteht (Prölss/Martin, § 79 Rdnr. 1. HK - Muschner, § 47 Rdnr. 3). Entsprechend kann der Versicherer dem Versicherten gem. § 334 BGB grundsätzlich alle Einwendungen entgegensetzen, die aus seinem Vertragsverhältnis zum Versicherungsnehmer resultieren (BGH VersR 1967, 343 [BGH 19.01.1967 - II ZR 37/64]). Hierzu zählt auch das Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Dieses Ergebnis ergibt sich ferner aus einem Umkehrschluss zu § 158 i VVG. Dort ist für den Bereich der PflichtHaftpflichtversicherung geregelt, dass die Leistungspflicht des Versicherers gegenüber dem Versicherten auch bei Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehen bleibt, es sei denn, dass dem Versicherten die zugrunde liegenden Umstände bekannt oder grob fahrlässig nicht bekannt waren. Im Bereich der Feuerversicherung bestimmte § 102 Abs. 1 S. 2 VVG darüber hinaus sogar in jedem Fall ein Fortbestehen der Leistungspflicht des Versicherers gegenüber dem Realgläubiger auch für den Fall der Anfechtung des Vertrages. Für die übrigen Fälle der Fremdversicherung bleibt es demgegenüber dabei, dass der Versicherer seine Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer ohne weiteres auch dem Versicherer entgegenhalten kann.
Ein Ausschluss des Anfechtungsrechts nach Treu und Glauben wegen fehlender Unterrichtung der Kunden von H. darüber, dass zum 1. Dezember 2001 ein neuer Vertrag zur Police ... geschlossen wurde, der den alten Vertrag zur Police ... ablöste, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin ohnehin erst im Herbst 2005 Neukundin von H. wurde, als bereits das neue Vertragsverhältnis zur Police ... galt.
ff) Die Beklagte hat den Fortbestand des Versicherungsvertrages auch nicht gem. § 144 BGB bestätigt. Erforderlich hierfür ist ein Verhalten, das den Willen offenbart, trotz der Anfechtbarkeit an dem Rechtsgeschäft festzuhalten (vgl. Palandt-Heinrichs, § 144 Rdnr. 2). Jede andere den Umständen nach mögliche Deutung muss ausgeschlossen sein. Eine Bestätigung setzt daher in der Regel voraus, dass der Bestätigende die Anfechtbarkeit kannte oder mit ihr rechnete (BGHZ 129, 377[BGH 10.05.1995 - VIII ZR 264/94]). Eine derartige Bestätigung seitens der Beklagten ist hier nicht ersichtlich. Auch wenn diese in den Jahren 2001 bis 2006 Kenntnis von einzelnen Unregelmäßigkeiten durch H. gehabt hat, bedeutet dies nicht, dass sie zugleich Kenntnis von dem generell praktizierten Schneeballsystem, der erheblichen Liquiditätslücke sowie der Insolvenzreife von H. bereits bei Vertragsschluss zum 1. Dezember 2001 gehabt hätte. Keine Bestätigung liegt aus diesem Grund ferner in der Versicherungsbestätigung vom 22. Dezember 2005. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt positive Kenntnis von dem Schneeballsystem und den Liquiditätsschwierigkeiten von H. bereits Ende 2001 hatte. Eine mögliche Kenntnis der Beklagten Mitte 2005 von Zahlungsverzögerungen bei R. in einer Größenordnung von 70 Mill. EUR erlaubt einen derartigen zeitlichen Rückschluss ebenfalls nicht.
Keine Bestätigung liegt weiter in dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 27. März 2006, da es dort nur um die Beantwortung einer Rechtsfrage zum Umfang des Versicherungsschutzes, nicht dagegen um ein Schreiben ging, mit dem die Beklagte den Versicherungsvertrag in Kenntnis seiner Anfechtbarkeit bestätigen wollte. Ebenfalls keine Bestätigung ist in dem Schreiben der M. GmbH vom 21. Februar 2006 zur Vorlage bei Kunden von H. zu sehen (Anl. K 208). Abgesehen von der Frage der Zurechenbarkeit gegenüber der Beklagten enthält dieses Schreiben lediglich eine Bestätigung, dass die Versicherungsverträge bislang ungekündigt und damit derzeit in Kraft sind. Gleichzeitig wird indessen ausdrücklich darauf hingewiesen, es könne derzeit noch nicht gesagt werden, ob die Schäden, die bisher lediglich aus Presseberichten bekannt seien, versichert seien und es wurde darauf hingewiesen, die Versicherer prüften ihre Einstandspflicht noch. Insoweit ist auch überhaupt nicht ersichtlich, dass der Beklagten nur einen Tag nach dem Stellen des Insolvenzantrages bereits die wirtschaftliche Situation von H. bei Abschluss des Vertrages zum 1. Dezember 2001 im einzelnen bekannt gewesen wäre.
Unerheblich ist schließlich, dass die M. GmbH am 1. März 2006 für die Beklagte eine MusterVersicherungsbestätigung abgab (Anl. K 131). Diese Versicherungsbestätigung kann schon deshalb nicht als konkludente Bestätigung nach § 144 BGB angesehen werden, weil sie eine Einschränkung hinsichtlich des zeitlichen Geltungsbereichs enthält. Der maschinenschriftlich zur Vertragsdauer vorformulierte Text:
"ab 01.12.2002 unbefristet, bis die Versicherung gekündigt wird"
ist nämlich dahin abgeändert worden, dass "ab 01.12.2002" durch "laufend" ersetzt wurde. Hieraus ist zu schließen, dass es sich überhaupt nur um eine Versicherungsbestätigung für künftige Versicherungsfälle ab dem 1. März 2006 handeln sollte. Eine Aussage zur Wirksamkeit des Vertrages auch für die Vergangenheit und einen Verzicht der Beklagten auf ihr Anfechtungsrecht ist hiermit nicht verbunden. Hinzu kommt, dass auch für diesen Zeitraum wiederum nicht ersichtlich ist, dass der Beklagten bereits positiv die Liquiditätslücke und das Schneeballsystem für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zum 1. Dezember 2001 bekannt waren. Es ist deshalb unerheblich, dass die Beklagte bzw. die M. GmbH am 17. und 18. Februar 2006 erste Meldungen über hohe Beträge erhielt, die H. nicht zugunsten der Kundenkonten eingezahlt hatte, da sich das nur auf den aktuellen Zeitraum 2005/2006 bezog.
gg) Rechtsfolge der wirksamen Anfechtung der Police Nr. ... ist gem. § 142 Abs. 1 BGB, dass diese von Anfang an nichtig ist. Aus ihr kann die Klägerin mithin keine Ansprüche herleiten. Die Anfechtung wirkt nämlich nicht nur hinsichtlich der in der Police ... enthaltenen Änderungen, sondern erstreckt sich auf das gesamte Vertragsverhältnis, da es sich um den Neuabschluss einer Versicherung handelt (zu 1). Ein Fortbestehen der bisherigen Versicherung Nr. ... kommt daneben nicht in Betracht (zu 2).
(1) Treffen Parteien eines Versicherungsvertrages von diesem abweichende Vereinbarungen, so kann es sich entweder um eine bloße Abänderung des bestehenden Vertrages oder um dessen Aufhebung und den Abschluss eines neuen Vertrages handeln (vgl. OLG Saarbrücken, VersR 2007, 1681. OLG Köln, VersR 2002, 1225[OLG Köln 16.07.2002 - 9 U 48/01]. Römer/Langheid, § 38 Rdnr. 6. Prölss/Martin, § 38 Rdnr. 4). Maßgebend ist der anhand der §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts zu ermittelnde Parteiwille. Hierbei kommt dem Umstand, dass überhaupt ein neuer Versicherungsschein und nicht nur ein Nachtrag ausgestellt wurde, nur geringe Bedeutung zu. Maßgebend sind nicht derartige formale Umstände, sondern es ist darauf abzustellen, welcher Art die angestrebten Veränderungen der vertraglichen Beziehungen sind. Für einen vollständig neuen Versicherungsvertrag kann sprechen, wenn in der Gesamtheit erhebliche Neuregelungen des versicherten Risikos, der Versicherungssumme, der Prämienhöhe, der Versicherungsdauer und des Inhalts der vereinbarten AVB erfolgt sind (vgl. OLG Saarbrücken, a. a. O.. HKVVG/Karczewski, § 37 Rdnr. 5). Wegen der weitreichenden Folgen der Ersetzung des bisherigen Versicherungsschutzes durch einen neuen Versicherungsvertrag muss ein dahingehender Vertragswille deutlich zum Ausdruck kommen. Auch unter Zugrundelegung dieser strengen Anforderungen ist vorliegend vom Abschluss eines vollständig neuen Vertrages und nicht nur von der Abänderung des alten Vertrages auszugehen. Insoweit ist an der bisherigen Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 19. September 2008 - 8 U 11/08 - und - 8 U 63/08 - festzuhalten.
Zunächst ist die bisherige Transportversicherung zur Policen-Nr. ... in eine sog. Valorenversicherung zur Policen-Nr. ... umgestaltet worden. Dass es sich hierbei auch nach dem Willen der Vertragspartner nicht bloß um eine Änderung des bisherigen Vertrages handeln sollte, belegt bereits des Schreiben der Maklerin M. GmbH an H. vom 26. November 2001, in dem sie darauf verweist, "auftragsgemäß haben wir diese Deckung per 1.12.2001, 0.00 Uhr, in Kraft gesetzt" und die übersandten Auflagen und Sicherheitsvorschriften seien "Bestandteil des neu abgeschlossenen Vertrages und ersetzen alle bisherigen Vereinbarungen" (Anl. BE 3, Bl. 843f. d. A.).
Ferner haben sowohl die Beklagte als auch die M. GmbH in verschiedenen Mitteilungen während der laufenden Vertragsverhandlungen jeweils von einer "Neuordnung der Verträge" gesprochen, so die Beklagte in den Schreiben vom 22. Oktober 2001 (Anl. K 164) und 25. Oktober 2001 (Anl. K 168) sowie die M. GmbH am 23. Oktober 2001 (Anl. K 165). Unerheblich ist demgegenüber, dass die Beklagte für die interne Abwicklung eine einheitliche Ordnungsnummer ... führte. Das betrifft lediglich die interne Handhabung der Geschäftsbeziehung der Beklagten mit H., bedeutet aber nicht, dass es sich bei sämtlichen Vorgängen unter dieser Nummer immer um denselben Vertrag handeln würde, was sich etwa an der H. G. und W. GmbH, L., zeigt, für die unstreitig ein eigenständiger Vertrag zur Policen-Nr. ... bestand, bei dem die Beklagte aber auch im Verhältnis zu ihr die Nummer ... verwendete (Anlage BE 5, Bl. 1063 - 1066).
Aber auch in der Sache liegen wesentliche Änderungen im Versicherungsschutz vor. Das ergibt sich nicht nur aus einem unmittelbaren Vergleich der vorliegenden Policen ... (Anl. K 81) und ... (Anl. K 6. Stand: 1. Dezember 2004), sondern auch aus den sonstigen Unterlagen, die den Regelungszustand zum 1. Dezember 2001 ausweisen. Zwar gibt es keine genau auf diesen Stichtag bezogene Police. Allerdings lässt sich aus dem Schriftverkehr zwischen der Beklagten und der M. GmbH bis zum Abschluss der Police ... zum 1. Dezember 2001 deren Inhalt ermitteln (vgl. Anl. K 164 - 169). Insbesondere wird der Stand zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Police durch die Deckungsnote vom 30. November 2001 mit einem Vermerk eines Sachbearbeiters der Beklagten dokumentiert (Anl. K 169).
Zunächst war die Neuordnung zum 1. Dezember 2001 mit einer Erhöhung der Beteiligung der Beklagten von 30 % (Anl. K 141) auf 40 % (Bl. 728 f. d. A.. ferner Anl. K 169) - und dann später ab dem 1. Dezember 2002 noch einmal auf 62,5 % (Anl. K 12) - verbunden. Dieses neue Beteiligungsverhältnis der Beklagten stellte für sie die Übernahme eines gegenüber dem bisherigen Vertrag deutlich erhöhten Risikos dar. Die Erhöhung der Beteiligungsquote von 30 % auf 40 % ist auch erst mit der Police ... und noch nicht unter der Geltung des früheren Vertrages zur Police ... erfolgt. So ist etwa die Prämienberechnung für das anteilige Versicherungsjahr vom 1. Januar 2001 bis 30. November 2001 auf der Basis des bisherigen Anteils der Beklagten von 30 % vorgenommen worden (Bl. 1020 d. A.). Die Klägerin hat auch keine Zeichnungsliste vorlegen können, aus der sich eine Beteiligung der Beklagten von 40 % bereits zur Police ... ergibt. Der weitere Schriftverkehr im Jahr 2001 vor Abschluss des neuen Vertrages zur Police ... belegt ebenfalls nicht, dass es bereits unabhängig von der Neugestaltung des Vertrages bereits unter der Police ... zu einer Erhöhung der Beteiligungsquote kommen sollte. Wie dem Schriftwechsel zwischen der M. GmbH und der Beklagten (Anl. K 164 - 169) zu entnehmen ist, kam es im Herbst 2001 immer zu wieder zu Verhandlungen über einzelne Inhalte des zu schließenden Vertrages während der noch laufenden Vertragsverhandlungen, weshalb die Beklagte zwar bereits einmal mit Schreiben vom 22. Oktober 2001 eine Erhöhung des Deckungsanteils auf 40 % zum 1. November 2001 bestätigte (Anl. K 164), es dann aber weitere Ergänzungen der Beklagten "zu den Deckungsnoten ... bis ... " gab (vgl. Schreiben vom 25. Oktober 2001, Anl. K 168), weshalb die endgültige Deckungsnote ... mit dem Anteil von 40 % dann auch erst zum 1. Dezember 2001 galt (Anl. K 169).
Eine weitere wesentliche Änderung lag darin, dass bei der Police ... noch insgesamt acht namhafte Kunden von H. ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgenommen wurden, u. a. C. S.H., T. D., S., W. M., A., während dies bei der Police ... nur noch ein Kunde war. Auch das war mit einer deutlichen Risikoerhöhung für die Beklagte verbunden, weil das Volumen des versicherten Geldes insbesondere durch die Einbeziehung der Lebensmittelketten deutlich erhöht wurde.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Police ... mit der Umstellung von DM auf Euro zusammenfiel, so dass eine gänzliche Neuordnung des versicherten Risikos wegen des in dieser Übergangsphase drastisch erhöhten Transportvolumens erforderlich war. So heißt es in einem Schreiben der M. GmbH vom 25. Januar 2007:
" ... , war tragender Grund für die Neuordnung des Versicherungsvertrages die EuroEinführung. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Großteil der damals beteiligten Versicherer noch vor der EuroUmstellung das Geschäft im Bereich Geldtransportversicherung aufgegeben haben. Dies führte dazu, dass zum damaligen Zeitpunkt gewisse Kapazitätsengpässe bestanden, um die für H. notwendigen Summenerhöhungen (maximal) zu realisieren. Auch die M. Vers. AG konnte die erforderlichen Maxima damals nicht darstellen, mit der Folge, dass M. damals in Abstimmung mit H. eine Lösung über den L. Markt realisierte (Exzess-Deckung). Aus diesem Grund wurde seit dem materiellen Versicherungsbild der Valorenversicherung Nr. ... eine Struktur der Grunddeckung und Exzessdeckung installiert."
Diese Währungsumstellung von DM auf EUR machte eine Neuordnung des Versicherungskonzeptes gerade auch für die Beklagte erforderlich, weil andere Mitversicherer gar nicht oder jedenfalls zunächst nicht mehr bereit waren, sich an der Versicherung über den 31. Dezember 2001 hinaus zu beteiligen (vgl. Anlage BE 4, Bl. 1060 - 1062 d. A.). Gerade dieser angekündigte bzw. erfolgte Ausstieg anderer Versicherer erforderte eine Änderung im Versichererkonsortium und damit eine Erhöhung des Anteils der Beklagten in der besonders kritischen Zeit der Währungsumstellung. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass über die M. GmbH für H. noch Exzedentenversicherungen über den L. Versicherungsmarkt abgeschlossen wurden (vgl. die Policen vom 23. August 2001, Anl. K 149, Bl. 751 - 753 d. A., und vom 10. September 2001, Anl. K 189).
Zunächst handelt es sich bei der Police vom 23. August 2001 nur um eine zusätzliche Versicherung, die auch nur für die beiden Cash-Center in H.W. und V. galt. Die weitere Police vom 10. September 2001 bezieht sich nur auf EuroMünzen und EuroBanknoten, deckt also das erhöhte Risiko, welches sich gerade auch durch das drastisch gestiegene Volumen von Transporten von DM in der Umstellungsphase ergibt, nicht ab. So heißt es auch im Schreiben der M. GmbH an H. vom 26. September 2001 (Anl. K 194): "die erhöhte Schadenhäufigkeit in Deutschland hat dazu geführt, daß sich einige Versicherer aus dem für sie defizitären Geld und Werttransportversicherungsgeschäft ganz zurückziehen. Hierdurch und aufgrund des erhöhten Deckungsbedarfs durch die EuroEinführung ist es zu einer erheblichen Verknappung der Versicherungskapazitäten gekommen.
Die im Geld und Werttransportversicherungsmarkt weiter tätigen Versicherer haben die Prämien deutlich angehoben, die Anforderungen bezüglich Sicherung der ihnen anvertrauten Werte deutlich erhöht und auch die von H. zu tragende Selbstbeteiligung erheblich heraufgesetzt.
Leider war es nicht möglich, das EuroZusatzRisiko zu den bereits Anfang des Jahres vereinbarten Konditionen für Ihr "NormalGeschäft" zu decken.
... Wir schätzen die Ihnen entstehenden Zusatzkosten für die EuroEinführungsphase für Prämie, erhöhten Sicherheitsaufwand und Erhöhung des Selbstbehaltes auf ca. 800.000,00 EUR. ..."
Außerdem wurde die Deckungssumme für einzelne bisher schon erfasste Betriebsstätten erhöht, etwa für G., H., He., V. (G. Straße) und H. (G.straße), vgl. Liste Deckungssummen Anl. K 171 zu Police ... und Ziff. 4 der Police... . Unerheblich ist demgegenüber, dass dann zum 1. Dezember 2002 das Deckungslimit für alle Cash-Center im Wesentlichen einheitlich auf 10 Mill. EUR festgesetzt wurde (Anl. K 171 und Police ... Anl. K 6). Zwar bedeutete dies eine Herabsetzung der Deckungssumme gegenüber den zum Teil wesentlich höheren Limits für den Zeitraum vom 1. Dezember 2001 bis zum 30. November 2002, doch lag auch diese Deckungssumme für die meisten Cash-Center immer noch deutlich höher als die unterschiedlichen Deckungssummen zur Police ... . Hinzu kommt, dass es für die Frage des Neuabschlusses eines Vertrages ohnehin nur auf die Veränderungen im Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Vertrages zum 1. Dezember 2001 im Vergleich mit dem Zustand davor unter der Police ... ankommt, nicht dagegen auf dann später im Rahmen der Police ... noch vorgenommene weitere Änderungen.
Ferner wurde der örtliche Geltungsbereich der Versicherung erweitert, da die Police ... sich nur auf die Bundesrepublik Deutschland bezog, die Police ... dagegen zusätzlich auch auf Dänemark (sowie später noch einmal erweiternd auch auf Österreich, die Schweiz und die Niederlande). Diese erstmalige Erstreckung des Versicherungsschutzes über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinaus stellte für die Beklagte eine deutliche Risikoausweitung dar, da hier dann jeweils noch die besonderen örtlichen Verhältnisse im Ausland in Rechnung zu stellen waren.
Außerdem wurde H. in Ziff. 2.2.5 der Einsatz von Subunternehmern und deren Mitversicherung unter bestimmten dort genannten Voraussetzungen gestattet, was bei der Police ... noch nicht der Fall war. Ferner galten ausweislich des Schreibens der M. GmbH vom 26. November 2001 bereits mit dem Inkraftsetzen des neuen Vertrages zum 1. Dezember 2001 geänderte Sicherheitsbestimmungen und Auflagen (Anl. BE 3, Bl. 843f. d. A., mit den bisherigen Sicherheitsbestimmungen, Anl. K 250, und den neuen Sicherheitsbestimmungen, Anl. K 157).
Aus einem Vergleich der Policen ... (Anl. K 6) und ... (Anl. K 81) ergeben sich ferner weitere Unterschiede. Dies bezieht sich zunächst auf die Personen der Versicherungsnehmer in der H.-Gruppe. Die Police ... enthält Versicherungsnehmer, die in der Police ... überhaupt nicht aufgeführt waren, nämlich die H. W. L. GmbH, die S. S. W., die F. D. D. GmbH, die H.S. GmbH, die H. G. und W. GmbH sowie die H.S. N. ... . Umgekehrt werden andere in der Police ... bisher genannte Firmen der H.-Gruppe in der neuen Police nicht mehr aufgeführt. Der Umstand, dass dann später im bereits laufenden Vertrag ... weitere Versicherungsnehmer aufgenommen wurden, wie sich etwa aus dem Anfechtungsschreiben vom 8. Januar 2007 (Anl. K 47), ergibt, ändert an der wesentlichen Änderung in der Person der Versicherungsnehmer beim Wechsel von der Transportversicherung ... zur Valorenversicherung ... nichts. Insoweit blieb es den Parteien im Wege der Vertragsfreiheit unbenommen, weitere Änderungen in der Person der Versicherungsnehmer später auch ohne Abschluss eines neuen Vertrages, sondern nur durch eine Vertragsänderung zur fortlaufenden Policen-Nr. ... vorzunehmen.
Eine wesentliche inhaltliche Änderung ist ferner darin zu sehen, dass in der Police ... neben der gesetzlichen Haftung von H. gegenüber den Auftraggebern insbesondere auch die von H. übernommene darüber hinausgehende vertragliche Haftung nach vorheriger ausdrücklicher Genehmigung durch den führenden Versicherer in den Versicherungsschutz aufgenommen wurde, während das bei der Vorgängerversicherung Nr. ... nicht der Fall war. Diese enthielt lediglich wie die Police ... zu Ziff. 2.1.1.1 die pauschale Regelung über die Allgefahrenversicherung. Weiter sind vom Versicherungsschutz in der Police ... mehrere Betriebsstätten von H. umfasst worden, die noch nicht unter den Versicherungsschutz der Police ... fielen, z. B. diejenigen in B., G., M., R., VS. und L.
Unerheblich ist es demgegenüber, dass es im Laufe des Jahres 2002 weitere Änderungen gab, die eine Erhöhung des Anteils der Beklagten auf 62,5 % mit sich brachten und ihr im Anschluss an die Ereignisse vom 11. September 2001 ein Sonderkündigungsrecht für Terrorismus einräumten, weshalb H. die erneut geänderte Police dann erst mit Schreiben vom 8. April 2003 (Anl. K 192) erhielt. Das betrifft lediglich weitere Abänderungen des bereits zum 1. Dezember 2001 neu geschlossenen Vertrages. Keine Rolle spielt es insofern, dass es auch sonst sowohl unter der Police ... als auch unter der Police ... immer wieder einzelne Vertragsänderungen gab. H. und der Beklagten blieb es hier im Wege der Privatautonomie unbenommen, Vertragsänderungen auch innerhalb eines laufenden Versicherungsverhältnisses vorzunehmen. Wenn es aber - wie hier - zum 1. Dezember 2001 wesentliche Änderungen im Versicherungskonzept, u. a. bedingt durch die EUR-Einführung gab, und daraufhin ausdrücklich die Transportversicherung ... durch die Valorenversicherung ... abgelöst wurde, sprechen diese Umstände einzeln und in ihrer Gesamtheit eindeutig für den Abschluss einer Neuversicherung. Hierbei kommt dann auch dem Umstand Bedeutung zu, dass die M. GmbH die Änderungen als so gravierend ansah, dass sie eine neue Policen-Nummer verwandte, was zeigt, dass auch sie von einem neuen Vertragswerk ausging, während sonstige Änderungen des Vertrages vor und nach dem 1. Dezember 2001 zu keinem Zeitpunkt Anlass für eine Abänderung der Policennummern waren.
Schließlich kommt rein formalen Umständen wie der Tatsache, dass die Beklagte für die Police ... keine Erstprämienanforderung entsprechend § 38 VVG vornahm (vgl. Schreiben der M. GmbH vom 5. Dezember 2001 an H. mit Fälligstellung der Prämie zum 1. Dezember 2001, Anl. K 132), keine entscheidende Bedeutung zu. Bei dem hier versicherten Großrisiko ist ohnehin nicht ersichtlich, dass es hier zu einer zeitlichen Lücke im Versicherungsschutz kommen sollte. Ebenso unerheblich ist schließlich, dass etwa in während der Vertragsverhandlungen übersandten Deckungsnoten (Anl. K 166 und 169) noch darauf verwiesen wurde, dass ergänzend die Bestimmungen der Police ... gelten. Dieser Verweis ist in der Police ... nicht mehr enthalten und erklärt sich nur daraus, dass die Deckungsnoten ohnehin nur eine zusammenfassende Regelung des Versicherungsinhaltes darstellen und wesentlich kürzer sind als die eigentliche Police mit ihren detaillierten Vertragsbestimmungen. Diese Bezugnahme kann dagegen nicht so verstanden werden, dass der alte Vertrag ... ganz oder teilweise fortgelten sollte. Insoweit ist es auch unerheblich, dass zahlreiche weitere vertragliche Regelungen, insbesondere transportvertragliche Klauseln, inhaltlich weitgehend übernommen wurden.
Ohne Erfolg bleibt schließlich auch der Antrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 8. Januar 2009, der Beklagten aufzugeben, sämtliche zwischen ihr und M. ausgetauschten Erklärungen in den Jahren 2001 bis 2003 zur Änderung der Grundversicherung unter den Policen ... und ... vorzulegen. Eine derartige im Ermessen des Gerichts stehende Vorlage nach § 142 ZPO kommt hier nicht in Betracht. Die Klägerin hat nämlich zu der Abänderung des Vertrages bereits zahlreiche Unterlagen vorgelegt, nachdem sie beim Insolvenzverwalter in die dortigen Akten Einsicht nehmen konnte. Anlass dafür, der Beklagten die Vorlage weiterer u. U. noch fehlender Unterlagen aufzugeben, um der Klägerin so eine schlüssige Darlegung ihres Vorbringens zu ermöglichen, kommt demgegenüber nicht in Betracht. Die Aktenvorlage nach § 142 ZPO dient nämlich nicht dem Zweck der Informationsgewinnung für eine Partei (Zöller-Greger, § 142 Rdnr. 7).
(2) Ist mithin vom Abschluss eines Neuvertrages zur Policen-Nr. ... auszugehen, der an die Stelle des bisherigen Vertrages ... getreten ist, so führt die Anfechtung des Vertrages Nr. ... zur Unwirksamkeit dieses gesamten Vertrages von Anfang an, nicht dagegen lediglich zur Unwirksamkeit der in ihm enthaltenen Änderungsbestimmungen mit der Folge, dass der frühere Vertrag ... fortgelten würde. Dem steht auch die Entscheidung BGH VersR 1993, 1089 nicht entgegen. Soweit der BGH dort im Falle der Nichtanzeige eines Herzanfalles anlässlich des Antrages für eine geänderte Versicherung angenommen hatte, eine mögliche arglistige Täuschung beziehe sich nur auf den geänderten Vertrag, nicht dagegen auf den bereits zuvor zustande gekommenen, lassen sich diese Erwägungen auf den vorliegenden Fall nicht übertragen. Die Nichtoffenbarung des Schneeballsystems, der erheblichen Liquiditätslücke von H. sowie der tatsächlich bestehenden Insolvenzreife wirkten sich nämlich nicht nur auf die in der Police Nr. ... erfolgten Vertragsänderungen aus, sondern insgesamt auf den gesamten Vertrag. Wäre nicht der neue Vertrag zur Policen-Nr. ... geschlossen worden, sondern auch über das Jahr 2001 hinaus der bisherige Vertrag zur Policen-Nr. ... fortgeführt worden, so hätte die Beklagte auch diesen bei Kenntnis von dem Schneeballsystem und der defizitären Entwicklung in der H.-Gruppe aus wichtigem Grund oder ordentlich kündigen können. Hinzu kommt, dass auch bei der bloßen Annahme eines Änderungsvertrages wegen der inhaltlichen Erweiterung des Versicherungsschutzes in jedem Fall eine Anzeigepflicht nach §§ 16 ff VVG bestand (vgl. BGH VersR 1994, 39).
Die wirksame Anfechtung des neuen Vertrages zur Policen-Nr. ... führt auch nicht deshalb zu einem Fortbestand des Vertrages zur Policen-Nr. ... , weil nicht ersichtlich ist, dass dieser ordentlich gekündigt wurde. Hinsichtlich der Dauer dieses Vertrages war vereinbart, dass er sich jeweils um ein Jahr verlängert, sofern er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt würde. Auf eine derartige Kündigungserklärung kam es hier allerdings deshalb nicht an, weil davon auszugehen ist, dass die Parteien diesen alten Vertrag Nr. ... konkludent durch den Abschluss des neuen Vertrages Nr. ... aufgehoben haben. Ein Nebeneinander beider Verträge mit sich teilweise überdeckendem, teilweise aber auch inhaltlich voneinander abweichendem Versicherungsschutz war von den Vertragsparteien ersichtlich nicht gewollt.
Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass die wirksame Anfechtung des neuen Vertrages zur Policen-Nr. ... nach dem Willen der Vertragsparteien gleichzeitig dazu führen sollte, dass auch der konkludente Aufhebungsvertrag zur Policen-Nr. ... seinerseits aufgehoben wird, so dass der Vertrag Nr. ... erneut Wirkung entfalten würde. Maßgebend hierfür ist, ob die beiden an sich selbständigen Vereinbarungen durch den erklärten Willen der Vertragsparteien derart zu einem einheitlichen Geschäft miteinander verbunden sind, dass die Gültigkeit des einen Rechtsgeschäfts von der des anderen abhängen soll (OLG Saarbrücken VersR 2007, 1681 [OLG Saarbrücken 16.05.2007 - 5 U 590/06]). Entscheidend ist der unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu ermittelnde Einheitlichkeitswille der Beteiligten zur Zeit des Vertragsschlusses. Von einem derartigen Einheitlichkeitswillen ist vorliegend nicht auszugehen. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem erkennbaren Willen der Vertragsparteien entsprochen hätte, dass im Falle einer erfolgreichen Anfechtung des Vertrages Nr. ... wegen arglistiger Täuschung zugleich der konkludente Aufhebungsvertrag zum Vertrag Nr. ... wegfallen würde, so dass der alte Vertrag weiterhin Geltung beanspruchen könnte. Dem steht schon entgegen, dass die verschwiegenen Umstände des Schneeballsystems, der Liquiditätslücke bei H. sowie der Insolvenzreife sich gleichermaßen gefahrerheblich auf die Verträge ... und ... auswirkten. Bei Kenntnis dieser Umstände hätte die Beklagte auch den Vertrag Nr. ... jederzeit fristlos bzw. ordentlich kündigen können, was auch für H. als Vertragspartner offensichtlich war.
Klarstellend ist ferner darauf hinzuweisen, dass auch bei einer Fortgeltung der Police Nr. ... der Klägerin hieraus keine weitergehenden Ansprüche zustünden als sie oben unter 3 a) und b) dargelegt wurden, da die wesentlichen Regelungen hinsichtlich der versicherten Interessen, des Umfangs und der Dauer der Versicherung mit denen in der Versicherung Nr. ... identisch sind. Versichert ist mithin nur Bar und kein Buchgeld, sodass es - bis auf die oben genannten Einschränkungen - am Eintritt eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalles fehlt.
hh) Die Klägerin kann auch keine weitergehenden Rechte aus der Versicherungsbestätigung vom 22. Dezember 2005 (Anlage K 7) herleiten. Inhaltlich gewährt diese zunächst keine weitergehenden Ansprüche als der Versicherungsvertrag selbst, sodass hinsichtlich des versicherten Interesses und des Versicherungsfalls auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Selbst bei Wirksamkeit der Versicherungsbestätigung und ihrer Einordnung als eigener rechtlich selbständiger Vertragsgrundlage (vgl. zu dieser Problematik unten zu 4 b) könnte die Klägerin hier deshalb keine weitergehenden Ansprüche herleiten.
Hinzukommt, dass die Beklagte auch diese Versicherungsbestätigung mit Schreiben vom 8. Januar 2007 wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hat (Anlage K 48). Die Klägerin kann sich hierbei auch nicht darauf berufen, dass die Anfechtung nach § 123 Abs. 2 S. 1 BGB ausgeschlossen sei, weil sie die arglistige Täuschung durch H. nicht kannte oder kennen musste. Auf diese Vorschrift kommt es vorliegend nicht an, weil der Versicherungsnehmer im Verhältnis zum Versicherten nicht als "Dritter" im Sinne von § 123 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen ist. Hat der Versicherer den Versicherungsvertrag gegenüber dem Versicherungsnehmer wegen arglistiger Täuschung angefochten, so wirkt das entsprechend auch zu Lasten des Versicherten. Grundsätzlich kann der Versicherer der versicherten Person bei einer Versicherung für fremde Rechnung entsprechend § 334 BGB alle Einwendungen aus dem Verhalten des Versicherungsnehmers entgegenhalten, soweit er auf diese nicht in der Versicherungsbestätigung bzw. im Versicherungsschein verzichtet hat oder dies dem erkennbaren Sinn und Zweck einer Versicherungsbestätigung widersprechen würde (vgl. BGH VersR 1967, 343 [BGH 19.01.1967 - II ZR 37/64]. OLG Köln NVersZ 2001, 27. Prölss/Martin, § 75 Rdnr. 2. Römer/Langheid, §§ 75, 76, Rdnr. 20. ferner ausdrücklich für den Fall einer Versicherungsbestätigung bei der Werttransportversicherung LG Köln vom 22. Oktober 2008 - 20 O 204/07 ).
Die Klägerin kann mithin grundsätzlich nur darauf vertrauen, dass die in der Versicherungsbestätigung vom 22. Dezember 2005 enthaltenen Angaben richtig sind und inhaltlich mit dem Versicherungsvertrag und schein übereinstimmen. Demgegenüber folgt auch aus der Erteilung einer Versicherungsbestätigung nicht, dass diese völlig losgelöst von dem eigentlichen Versicherungsvertrag und ähnlich wie ein Schuldversprechen oder -anerkenntnis gem. §§ 780, 781 BGB dem Versicherten einen gänzlich eigenständigen Anspruch gäbe. Der Versicherungsschutz bleibt vielmehr grundsätzlich abhängig vom Umfang der seitens des Versicherers vertraglich im Versicherungsschein zugesagten Leistungen.
Die Klägerin konnte auch aus dem Versicherungsschein an keiner Stelle entnehmen, dass die Beklagte im Verhältnis zu ihr etwa darauf verzichten wolle, Rechte aus § 123 BGB geltend zu machen, wenn sie den eigentlichen Versicherungsvertrag gegenüber H. wegen arglistiger Täuschung anfechten konnte. Hinsichtlich des Umfangs der Versicherung ist in der Versicherungsbestätigung lediglich vereinbart, dass der Versicherer zugunsten des jeweiligen Auftraggebers auch Schäden ersetzen wird, welche vom Versicherer aufgrund eines Verstoßes gegen eine oder mehrere Bestimmungen/Obliegenheit des Vertrages abgelehnt werden können. Auch hier geht es indessen, wie schon in Ziffer 13.4 der Police Nr. ..., lediglich um Verstöße des Versicherungsnehmers während eines bereits laufenden Vertrages, nicht dagegen um den Verstoß gegen Anzeigepflichten, der den Bestand des Vertrages als solchen berührt. Die Klägerin konnte auch nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht davon ausgehen, dass die Beklagte sich ihr gegenüber mit der Versicherungsbestätigung vom 22. Dezember 2005 zu Leistungen selbst für den Fall verpflichten wollte, dass sie durch den Versicherungsnehmer arglistig getäuscht wurde und den Vertrag deshalb anfechten konnte. Ein derart weitgehender Verzicht des Versicherers auf seine Rechte liegt fern und hätte einer ausdrücklichen Regelung in der Versicherungsbestätigung bedurft, an der es indessen gerade fehlt.
Entsprechend war die Beklagte auch nicht etwa nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB verpflichtet, in der Versicherungsbestätigung noch einmal ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass aus dieser keine Haftung hergeleitet werden kann, wenn der Versicherungsvertrag und damit auch die Versicherungsbestätigung wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer angefochten werden können. Eines gesonderten Hinweises darauf, dass der Versicherer berechtigt ist, ihm gesetzlich und vertraglich zustehende Rechte geltend zu machen, bedarf es nicht. Aufzunehmen sind gerade nur Abweichungen von der grundsätzlichen gesetzlichen oder vertraglichen Regelung, wie das etwa bei den Obliegenheiten erfolgt ist. Es handelt sich hier auch nicht um einen mit der Regelung für die Feuerversicherung vergleichbaren Fall, für die § 103 Abs. 3 VVG bestimmte, dass die Nichtigkeit des Versicherungsvertrages gegenüber einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek angemeldet hat, nicht geltend gemacht werden kann. Von einer hiermit vergleichbaren Fallgestaltung konnte auch die Klägerin als am Wirtschaftsleben teilnehmendes Großunternehmen berechtigterweise nicht ausgehen.
4. Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB zu. Geht man wie oben dargestellt von einer Anfechtung des Vertrages und der Versicherungsbestätigung aus, kommt ein derartiger Anspruch bereits wegen Fehlens eines Schuldverhältnisses nicht in Betracht. Aber auch im übrigen ist er in der Sache nicht gegeben.
a) Ein derartiger Schadensersatzanspruch unmittelbar aus dem Versicherungsvertrag scheidet aus, weil die Beklagte als Versicherer von vornherein keine drittschützende Nebenpflicht zur Kontrolle des wirtschaftlichen Verhaltens der Versicherungsnehmerin gegenüber der versicherten Person trifft (so auch LG Köln vom 22. Oktober 2008 - 20 O 204/07 ). Die Rechte und Pflichten der Parteien eines Versicherungsvertrages ergeben sich aus den vertraglichen Bestimmungen, Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie gesetzlichen Regelungen. Auf dieser Grundlage besteht keine Verpflichtung des Versicherers, den Versicherungsnehmer gewissermaßen ununterbrochen daraufhin zu kontrollieren, ob dieser sich gegenüber seinen Vertragspartnern ordnungsgemäß verhält oder diese schädigt und damit einen Versicherungsfall herbeiführt. Eine derartige umfassende Verpflichtung des Versicherers im Sinne eines "Rundum-Sorglos-Paketes" zur Verhinderung von Schäden bzw. eines Versicherungsfalles zugunsten Dritter besteht auch dann nicht, wenn diese - wie hier die Klägerin - als Versicherte in den Vertrag einbezogen sind. Die Rechte des Versicherten ergeben sich aus §§ 74 ff. VVG. Ihm stehen gem. § 75 Abs. 1 S. 1 VVG die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu. Hierzu zählen der Anspruch auf die Versicherungsleistung und alle Rechte, die mit der Entschädigung zusammenhängen (vgl. Prölss/Martin, § 75 Rdnr. 3). Ein Recht auf wirtschaftliche Kontrolle des Verhaltens des Versicherungsnehmers gegenüber geschädigten Dritten, mögen diese auch Versicherte sein, gibt es demgegenüber nicht. Hinzu kommt, dass - wie oben dargelegt - auch nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte, mögen ihr auch einzelne Schadensfälle gemeldet worden sein, umfassende Kenntnis von dem von H. praktizierten Schneeballsystem, der bestehenden Liquiditätslücke und der tatsächlich vorhandenen Insolvenzreife hatte. Schadensmeldungen einzelner Kunden sind in der Regel kurzfristig wieder zurückgezogen worden, weil H. das fehlende Geld anderweitig "beschafft" hat. Dass die Beklagte konkrete Kenntnis der Verfahrensweise von H. hatte oder hätte haben müssen, ist demgegenüber nicht ersichtlich.
b) Der Klägerin steht auch kein eigenständiger Schadensersatzanspruch aus der Versicherungsbestätigung vom 22. Dezember 2005 (Anlage K 7) zu.
aa) Die Versicherungsbestätigung begründet zunächst schon keine eigene vertragliche Anspruchsgrundlage gegen die Beklagte, weil es sich im Kern nur um ein Informationsschreiben über den Inhalt der Versicherungspolice handelt (so auch LG Köln, a. a. O.). Einen eigenständigen Anspruch könnte die Versicherungsbestätigung nur begründen, wenn sie den Charakter eines Sicherungsscheins oder einer Sicherungsbestätigung hätte. Durch die Ausstellung eines Sicherungsscheins soll in der Regel ein Kreditgeber, z. B. ein Vorbehaltsverkäufer, ein Kreditinstitut oder ein Leasinggeber, davor bewahrt werden, dass er das sein Darlehen sichernde Gut ersatzlos verliert (vgl. BGH VersR 2001, 235. Römer/Langheid, §§ 75, 76, Rdnr. 18. Prölss/Martin, § 75, Rdnr. 2). Durch die Ausstellung und Hingabe eines Sicherungsscheins werden zwischen dem Versicherer und dem Kreditgeber Rechtsbeziehungen begründet, die über die in den §§ 74 ff. VVG geregelten hinausgehen. Mit einer solchen Bestätigung erteilt der Versicherer eine Auskunft über das Versicherungsverhältnis und übernimmt regelmäßig bestimmte Pflichten, die die Auszahlung der Versicherungsleistung und die drohende Beendigung des Versicherungsvertrages betreffen. Die vom Kreditgeber gewünschte Auskunft hat den Zweck, ihm eine Grundlage für seine Entscheidung zu geben, ob er die Versicherung als ausreichende Sicherheit ansehen will. Sie muss deshalb wie andere Auskünfte, die erkennbar Grundlage für eine Vermögensdisposition sind, richtig und vollständig sein.
Kennzeichen eines Sicherungsscheins ist in der Regel, dass der Versicherte abweichend von § 75 Abs. 2 sowie § 76 Abs. 1 und 2 VVG alleine berechtigt ist, die Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend zu machen, selbst wenn er nicht im Besitz des Versicherungsscheins ist (OLG Köln in VersR 2001, 2. Römer/ Langheid, a. a. O., Rdnr. 19). Ferner ist der Versicherer im Falle der Ausstellung eines Sicherungsscheins in der Regel verpflichtet, den Sicherungsgeber über mögliche Prämienrückstände des Versicherungsnehmers vor einer Kündigung zu informieren, um ihm die Möglichkeit zu eröffnen, die Kündigung des Vertrages durch Zahlung der Prämien zu verhindern (Prämieneintrittsrecht).
Auf dieser Grundlage ist vorliegend die Versicherungsbestätigung nicht wie ein Sicherungsschein anzusehen mit der Folge, dass die Klägerin aus ihr unmittelbare vertragliche Ansprüche gegen die Beklagte ableiten könnte. Derartiges ergibt sich bereits nicht aus dem Wortlaut des Schreibens der Versicherungsmaklerin vom 22. Dezember 2005. Dort wird lediglich der Abschluss einer Versicherung zwischen der Beklagten und verschiedenen Unternehmen der H.-Gruppe bestätigt und sodann der Inhalt dieses Versicherungsvertrages zusammengefasst. Es handelt sich mithin um ein rein deklaratorisches Informationsschreiben. Durch die Versicherungsbestätigung ist der Klägerin auch nicht das Recht eingeräumt worden, unter Ausschluss von H. als Versicherungsnehmerin die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im eigenen Namen prozessual geltend zu machen. Vielmehr ist in der Versicherungsbestätigung lediglich geregelt, dass Schadenszahlungen mit befreiender Wirkung nur direkt an die Auftraggeber von H. erfolgen können. Das entspricht indessen ohnehin der Regelung, wie sie sich bereits aus § 75 Abs. 1 S. 1 VVG und Ziff. 11.3.1 der Versicherungspolice ... ergibt. Weiter ist in der Versicherungsbestätigung an keiner Stelle vorgesehen, dass der Klägerin für den Fall eines Verzuges von H. ein Prämieneintrittsrecht zusteht.
Schließlich ist die Rechtsstellung der Klägerin auch nicht mit der eines Kreditgebers vergleichbar, für den in der Regel ein Sicherungsschein ausgestellt wird. Der Kreditgeber, insbesondere Banken oder LeasingGesellschaften, sollen davor geschützt werden, dass sie ihre Ansprüche nicht realisieren können, weil das ihnen als Sicherheit zur Verfügung stehende Gut, insbesondere Kraftfahrzeuge und Maschinen, untergegangen ist und hierfür kein Ersatzanspruch in Form einer Versicherungsleistung besteht. Hier geht es demgegenüber nicht um einen von der Klägerin an H. gewährten Kredit, der in einer bestimmten Art und Weise abgesichert werden soll, sondern um den Transport und die Einzahlung von im Eigentum der Klägerin stehendem Bargeld. Hätte auch für diesen Fall ein eigenständiger vertraglicher Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten begründet werden sollen, so hätte es hierzu einer unmissverständlichen vertraglichen Regelung bedurft, die sich aus der Versicherungsbestätigung vom 22. Dezember 2005 indessen gerade nicht ergibt. Diese beschränkt sich vielmehr im Kern auf die Wiederholung sich bereits aus dem Versicherungsschein ergebender Bestimmungen.
bb) Selbst wenn indessen die Versicherungsbestätigung vom 22. Dezember 2005 entsprechend den Grundsätzen eines Sicherungsscheins zu behandeln wäre, würde hieraus kein Schadensersatzanspruch der Klägerin folgen. Es bestünde dann zwar eine unmittelbare vertragliche Beziehung der Parteien, die indessen ebenfalls nicht die Verpflichtung der Beklagten beinhaltet, die H.-Gruppe als Versicherungsnehmerin auf mögliche Unregelmäßigkeiten und kriminelle Machenschaften zu kontrollieren und hiervon die Klägerin zu unterrichten. Aus der Ausstellung eines Sicherungsscheins folgt nämlich neben dem unmittelbaren vertraglichen Zahlungsanspruch und dem Prämieneintrittsrecht, die hier jeweils nicht vereinbart wurden, lediglich die Verpflichtung des Versicherers, in den Sicherungsschein nur zutreffende und vollständige Angaben aufzunehmen (vgl. BGH VersR 2001, 235. OLG Hamburg, VersR 1990, 1351[OLG Hamburg 17.05.1990 - 6 U 15/90]). Insoweit darf sich der Berechtigte eines Sicherungsscheins darauf verlassen, dass die dort enthaltenen Angaben richtig sind, nicht im Widerspruch zu weiteren Regelungen des Versicherungsscheins stehen und auch keine mündlichen Zusatzabreden getroffen wurden. Insoweit trifft den Versicherer auch die Verpflichtung, dem Kreditgeber Umstände mitzuteilen, die für die Werthaltigkeit des Versicherungsanspruchs von wesentlicher Bedeutung sind (BGH VersR 2001, 235). So hat der Versicherer im Hinblick auf die Möglichkeit einer Aufrechnung mit Prämienrückständen den Kreditgeber darüber zu informieren, dass die versicherte Sache zu einer versicherten Sachgesamtheit gehört (BGH, a. a. O.).
Vorliegend weicht der Inhalt der Versicherungsbestätigung indessen hinsichtlich der wesentlichen Regelungen bezüglich der versicherten Interessen, des Umfangs der Versicherung, der Dauer und des Schadensfalles nicht von dem Versicherungsschein zur Policen-Nr. ... ab. Die in der Versicherungsbestätigung enthaltenen Angaben sind richtig und vollständig. Die Klägerin legt auch nicht dar, aufgrund welcher Angaben in der Versicherungsbestätigung oder dort enthaltener Auslassungen Abweichungen zu dem Versicherungsschein bestehen sollten. Auch inhaltliche Falschangaben werden nicht vorgetragen. Die Klägerin meint vielmehr, sie könne aus der Versicherungsbestätigung einen unmittelbaren vertraglichen Anspruch herleiten, weil die Beklagte sie nicht über die wirtschaftliche Situation bei H. und die dort aufgetretenen Unregelmäßigkeiten unterrichtet hätte. Eine solche Verpflichtung ergibt sich aus der Erteilung eines Sicherungsscheins indessen ebenso wenig wie unmittelbar aus dem Versicherungsvertrag. Vielmehr wird das Versicherungsverhältnis bis auf die oben geschilderten Besonderheiten durch den Sicherungsschein nicht berührt, sondern es bleibt bei den allgemeinen Rechtsregeln, die für die Fremdversicherung gelten (BGH VersR 1967, 343 [BGH 19.01.1967 - II ZR 37/64]. Römer/Langheid, a. a. O., Rdnr. 19 f.). Aus einem Sicherungsschein folgt daher ebenso wenig wie aus dem Versicherungsvertrag selbst eine Nebenpflicht des Versicherers, die versicherte Person über Unregelmäßigkeiten und wirtschaftliche Risiken aufzuklären, die allein das vertragliche Verhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und der versicherten Person betreffen, hier also die Transport und Geldbearbeitungsverträge zwischen der Klägerin und den Unternehmen der H.-Gruppe (so auch LG Köln, a. a. O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich, auch wenn es weitere vergleichbare Schadensfälle und Verfahren im Zusammenhang mit der Insolvenz von H. gibt, um die im Einzelfall vorzunehmende Auslegung nicht standardisierter Versicherungsbedingungen in einer Valorenversicherung. Die Rechtssache hat deshalb weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. hierzu Beschluss des BVerfG vom 4. November 2008 - 1 BvR 2587/06 zu § 522 Abs. 2 ZPO. ferner BGHZ 151, 221. Zöller - Heßler, § 543 Rdnr. 11). Die Frage, ob der zwischen den H.-Gesellschaften und der Beklagten geschlossene Versicherungsvertrag den Bar bzw. Buchgeldverlust der Klägerin erfasst, ist keine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie betrifft lediglich die Auslegung eines konkreten, individuell ausgehandelten Versicherungsvertrages und ist nur für die Ansprüche einer begrenzten und abschließend bezifferbaren Anzahl geschädigter H.-Kunden von Belang.
Eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Urteile des OLG Düsseldorf vom 5. November 2008 (I-18 U 188/07) und des LG Hamburg vom 20. September 2007 (Az. 409 O 53/06) geboten. Das Urteil des OLG Düsseldorf betrifft einen inhaltlich abweichenden Versicherungsvertrag, der von einem anderen Geldtransportunternehmen abgeschlossen wurde. Insoweit weicht der Senat - wie oben im Einzelnen ausgeführt - auch weder bei der Frage des Eintritts des Versicherungsfalles noch bei der Problematik der Anfechtung von tragenden und vergleichbaren Feststellungen im Urteil des OLG Düsseldorf ab. Das Urteil des LG Hamburg ist schließlich nicht rechtskräftig.
Der Schriftsatz der Klägerin vom 20. Januar 2009 gibt weder Veranlassung, inhaltlich von den obigen Ausführungen abzuweichen, noch die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.