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  • ab 01.01.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 SGFördErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Begriffsbestimmung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Gründung von Sozialgenossenschaften
Redaktionelle Abkürzung
SGFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung der Gründung von Sozialgenossenschaften mit dem Zweck, die Rahmenbedingungen der sozialen und ökologischen Wirtschaft zu stärken und insbesondere im Sozialbereich Lösungen für den demografischen Wandel und die vielfältigen Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in den ländlichen Räumen Niedersachsens zu unterstützen. Die Zuwendung umfasst die notwendigen Ausgaben, die im engen Zusammenhang mit dem Gründungsvorgang einer Genossenschaft nach § 1 Abs. 1 GenG stehen.

1.2 Sozialgenossenschaften i. S. dieser Richtlinie sind Unternehmen in der Rechtsform der eingetragenen Genossenschaft, deren Zweck darauf gerichtet ist, die sozialen Belange ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 6 des Erl. i.d.F. vom 12. September 2022 (Nds. MBl. S. 1315)