Abschnitt 26 VV-LHO - Zu § 45:
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-LHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
1.
Zweck
Wegen des Begriffs "Zweck" vgl. Nummer 1.2 zu § 17.
2.
Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen
Wegen § 45 Abs. 1 Satz 2 vgl. Nummer 5 zu § 16.
3.
Ausgabereste
3.1
Zulässigkeit
3.1.1
Die Bildung von Ausgaberesten ist nur bei übertragbaren Ausgaben (§ 19) zulässig. Sie können gebildet werden, wenn die tatsächlichen Ausgaben eines Haushaltsjahres hinter den im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben einschließlich der Bewirtschaftungsmaßnahmen nach Nummer 3.2.1 zurückgeblieben sind. § 45 Abs. 3 bleibt unberührt.
3.1.2
Die Bildung von Ausgaberesten ist nur zulässig, soweit der Zweck der Ausgaben fortdauert und
- 3.1.2.1
Zahlungsverpflichtungen erfüllt werden müssen, für die im folgenden Haushaltsjahr Ausgaben nicht oder nicht in ausreichender Höhe veranschlagt sind,
- 3.1.2.2
die Bildung von Ausgaberesten aus Gründen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung geboten ist oder
- 3.1.2.3
bei Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen entsprechende Einnahmen eingegangen sind.
3.1.3
Über- oder außerplanmäßige Ausgaben (§ 37), die im abgelaufenen Haushaltsjahr ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen wurden, sind nicht übertragbar. Dies gilt nicht, soweit die Ausgaben auf zweckgebundenen Einnahmen (§§ 8 und 19) beruhen. Ausgabereste aus zweckgebundenen Einnahmen dürfen nur bei Titeln dieser Zweckbindung gebildet und übertragen werden.
3.1.4
Werden übertragbare Ausgaben im folgenden Haushaltsjahr nicht mehr benötigt oder erscheint eine erneute Veranschlagung in einem späteren Haushaltsjahr zweckmäßig, so ist von der Bildung von Ausgaberesten abzusehen.
3.2
Berechnung
3.2.1
Für die Berechnung der Ausgabereste gilt Folgendes:
- 3.2.1.1
Zu den veranschlagten Ausgaben sind hinzuzurechnen: Die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste und die Umsetzungen von anderen Titeln.
- 3.2.1.2
Von den veranschlagten Ausgaben sind abzuziehen: Die Ist-Ausgaben, die aus dem Vorjahr übertragenen Vorgriffe (vgl. Nummer 5 zu § 37), die Umsetzungen zu anderen Titeln, die Einsparungen (z. B. zur Erwirtschaftung über- und außerplanmäßiger Ausgaben, vgl. § 37 Abs. 3) sowie Sperren.
- 3.2.1.3
Darüber hinaus sind die Auswirkungen bestehender Haushaltsvermerke mit einzubeziehen.
3.2.2
Gehören Titel mit Korrespondenzvermerk zusätzlich in einen Deckungskreis, können sie daraus verstärkt werden. Eine Weiterleitung der Einnahmen auf Titel des Deckungskreises, auf die sich der Korrespondenzvermerk nicht auswirkt, ist jedoch nicht zulässig.
3.2.3
Bei übertragbaren Ausgaben, die mit nicht übertragbaren Ausgaben für deckungsfähig erklärt wurden, darf die Deckungsfähigkeit nicht als Verstärkung zur Bildung von Ausgaberesten genutzt werden.
3.3
Vorgriffe Vorgriffe sind negative Ausgabereste (vgl. Nummer 5 zu § 37). Die Nummern 3.1.1 und 3.1.2 sowie 3.2 gelten entsprechend.
4.
Einnahmereste
Einnahmereste sind für Drittmittel aus öffentlichen Haushalten zu bilden, soweit Ausgaben aus diesen zweckgebundenen Einnahmen vor Eingang der Einnahmen zu leisten waren und die noch ausstehenden Einnahmen dem Landeshaushalt erst nach Ende des Haushaltsjahres zufließen. Sie erhöhen nicht die Ausgabeermächtigung des folgenden Haushaltsjahres. Über die Bildung weiterer Einnahmereste entscheidet das MF im Einzelfall.
5.
Verfahren für die Bildung von Haushaltsresten
5.1
Haushaltsreste sind Einnahmereste und Ausgabereste.
5.2
Die obersten Landesbehörden legen für ihre nachgeordneten Geschäftsbereiche einen Stichtag fest, zu dem diese Nachweisungen über die zu übertragenden Haushaltsreste für das abgelaufene Haushaltsjahr vorzulegen haben. Die Mindestangaben dieser Nachweisungen müssen dem Muster der A n l a g e 1 entsprechen. In ihnen ist unter Beifügung begründender Unterlagen darzulegen, dass die Voraussetzungen für die Bildung der Haushaltsreste (vgl. Nummern 3 und 4) erfüllt sind.
5.3
Die obersten Landesbehörden prüfen, ob die Voraussetzungen nach den Nummern 3 und 4 vorliegen und beantragen anschließend die Einwilligung des MF. Dafür sind in dem vom MF festgelegten Zeitraum die erforderlichen Daten im automatisierten Verfahren zu erfassen. Je Einzelplan ist eine maschinelle Auflistung der beantragten Haushaltsreste nach dem Muster der A n l a g e 2 an das MF zu übersenden. Der Auflistung ist eine Nachweisung nach Nummer 5.2 einschließlich begründender Unterlagen beizufügen. Das Nähere regelt das MF in seinem jährlichen Rundschreiben zur Restebildung.
6.
Haushaltsreste ohne Titel im Folgejahr
Für einen Haushaltsrest, für den im Haushaltsplan des Folgejahres kein Titel ausgebracht ist, ist ein entsprechender Titel außerplanmäßig einzurichten (vgl. Nummer 2 zu § 37 und § 71 Abs. 3 Nr. 2).
Anlage
(zu Nummer 5.2 der VV zu § 45)
Nachweisung über die von 20__ nach 120__ zu übertragenden Ausgabereste |
---|
Einzelplan ____________________ |
Zu bilden bei Kapitel Titel | Zweckbestimmung (stichwortartig) | Betrag Haushaltsrest | Zu übertragen nach Kapitel Titel | Begründung |
---|---|---|---|---|
20__ | EUR | 20__ | ||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Sachlich und rechnerisch richtig: | ________________, den _______ 20__ |
---|---|
__________________________________ | __________________________________ |
(Amtsbezeichnung oder VergGr.) | (Bezeichnung der Behörde) |
Im Auftrage |
Muster
(zu Nummer 5.3 der VV zu § 45)
Einzelplan __________________________ | ||||
Nachweisungen Haushaltsreste; Einzelnachweis über die von 20__ nach 20__ zu übertragenden Haushaltsreste |
Für 20__ zu bildender Haushaltsrest | Nach 20 __ zu übertragender Haushaltsrest | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
Kapitel | Titel | Zweckbestimmung | Betrag EUR | Kapitel | Tiel | Betrag EUR | Begründung |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 | 7 | 8 |
________________, den______________20__ | Nds. Finanzministerium | |
_________________ | Eingewilligt gemäß § 45 LHO | |
(Bezeichung der obersten Landesbehörde) | ||
Im Auftrage | Im Auftrage | |
______________________________ | _________________________ |