Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 SGFördErl - Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Gründung von Sozialgenossenschaften
Redaktionelle Abkürzung
SGFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21141

4.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.

4.2 Die Anteilfinanzierung beträgt maximal 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben; die Antragstellerin oder der Antragsteller i. S. von Nummer 2 hat als Eigenanteil mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben zu tragen.

4.3 Es kann eine Reduzierung des Eigenanteils auf weniger als 10 % erfolgen, wenn ausschließlich Personen eine Sozialgenossenschaft gründen wollen, die Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten. Der Eigenanteil kann auf bis zu 5 % reduziert werden.

4.4 Die Gründungskosten einer Genossenschaft bestehen insbesondere aus den Ausgaben für

  • Mitgliederwerbung/Infoveranstaltungen,

  • Beratung/Begleitung zur Aufstellung des Businessplans und der Satzung,

  • Gründungsversammlung,

  • Erstellung des Gründungsgutachtens,

  • Eintragung in das Genossenschaftsregister,

  • Beratungs- und Unterstützungsleistungen der Genossenschaftsverbände und spezielle Beratungen und Unterstützungsleistungen von anderen Stellen (Architektenbüros, Bauämtern, Kammern, Steuerfachleuten, Notarinnen und Notaren etc.), die für den Gründungsprozess und den weiteren Fortschritt notwendig sind.

4.5 Die Höchstförderung beträgt 6 000 EUR.

4.6 Abweichend von Nummer 1.1 der VV zu § 44 LHO können Zuwendungen unterhalb der Bagatellgrenze von 2 500 EUR bewilligt werden, wenn die geplante Genossenschaftsgründung wesentlich zur lokalen Daseinsvorsorge beiträgt.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 6 des Erl. i.d.F. vom 12. September 2022 (Nds. MBl. S. 1315)