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Abschnitt 26 VV-LHO - Zu § 45:

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Amtliche Abkürzung
VV-LHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

1.
Wegen des Begriffs "Zweck" vgl. Nr. 1.2 zu § 17.

2.
Wegen § 45 Abs. 1 Satz 2 vgl. Nr. 5 zu § 16.

3.
Ausgabereste können gebildet werden, wenn bei übertragbaren Ausgaben die tatsächlichen Ausgaben eines Haushaltsjahres hinter den im Haushaltsplan ausgebrachten Ausgaben einschließlich aus dem abgelaufenen Haushaltsjahr übertragener Ausgabereste oder abzüglich der Vorgriffe (vgl. Nr. 5 zu § 37) zurückgeblieben sind. § 45 Abs. 3 bleibt unberührt.

4.
Die Bildung von Ausgaberesten ist nur zulässig, soweit

4.1
der Zweck der Ausgaben fortdauert und

4.2
Zahlungsverpflichtungen erfüllt werden müssen, für die im folgenden Haushaltsjahr Ausgaben nicht oder nicht in ausreichender Höhe veranschlagt sind, oder

4.3
die Bildung von Ausgaberesten aus Gründen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung geboten ist, oder

4.4
bei Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen entsprechende Einnahmen eingegangen sind.

Werden übertragbare Ausgaben im folgenden Haushaltsjahr nicht mehr benötigt oder erscheint eine erneute Veranschlagung in einem späteren Haushaltsjahr zweckmäßig, so ist von der Bildung von Ausgaberesten abzusehen.

5.
Die Behörden der Mittelinstanz legen den zuständigen obersten Landesbehörden für das abgelaufene Haushaltsjahr bis zum 20. Januar des folgenden Haushaltsjahres Nachweisungen (3fach) über die zu übertragenden Ausgabereste nach dem Muster der Anlage 1 vor.

6.
Die für den Einzelplan zuständigen obersten Landesbehörden übersenden dem Finanzministerium alsbald nach dem in Nr. 5 bestimmten Vorlagetermin die Nachweisung (4fach) über die zu bildenden und zu übertragenden Ausgabereste und Vorgriffe (Minusreste) nach anliegendem Muster. Dieser Nachweisung ist eine Anlage nach dem Muster zu Nr. 5 beizufügen, in der darzulegen ist, daß die Voraussetzungen zur Bildung der Reste vorliegen.

7.
Für einen Ausgaberest, für den im Haushaltsplan des folgenden Haushaltsjahres kein Titel ausgebracht ist, wird durch das Finanzministerium formell ein entsprechender Titel außerplanmäßig eingerichtet (vgl. Nr. 2 zu § 37 und § 71 Abs. 3 Nr. 2).

Muster
zur VV Nr. 5 zu § 45 LHO

Nachweisung
über die von 19__ nach 19__ zu übertragenden Ausgabereste
Einzelplan ____________________
KapitelZweckbestimmungzu bildenderKapitel
Titel(stichwortartig)AusgaberestTitelBegründung
19__DM19__
12345
Sachlich und rechnerisch richtig:________________, den _______ 19__
____________________________________________________________________
(Amtsbezeichnung oder VergGr.)(Bezeichnung der Behörde)
Im Auftrage

Muster
zur VV Nr. 6 zu § 45 LHO

Einzelplan __________________________
Nachweisung
über die im Haushaltsjahr 19__ zu bildenden und auf das Haushaltsjahr 19__ zu übertragenden Ausgabereste und Vorgriffe (Minusreste)
- Restebildungs- und Übertragungsnachweisung -
zu bildendender Ausgaberestzu übertragender AusgaberestErläuterungen
beibei
KapitelBetragKapitelBetrag
TitelTitel
19__DM19__DM
12345
Gesamtsumme:[______________][__________]

Der Nachweisung sind Berechnungsunterlagen beizufügen, wenn die Höhe des zu bildenden Ausgaberestes nicht ohne weiteres aus dem Titelergebnis (Titelübersicht) abzuleiten ist.

Anmerkung:
Soweit der bei der jeweiligen Haushaltsstelle in einer Summe zu bildende Ausgaberest (Spalten 1 und 2) für das folgende Haushaltsjahr ganz oder teilweise auf eine oder mehrere andere Haushaltsstellen (Spalte 3) übertragen werden soll, sind diese Beträge mit den übrigen bei diesen Haushaltsstellen zu übertragenden Ausgaberesten (Spalte 4) stets zu einer Summe zusammenzufassen und die Summenbildung in Spalte 5 darzustellen ("Betrag" DM von "Titel").

Eingewilligt gemäß § 45 LHOSachlich und rechnerisch richtig
____________________________________
(Amtsbezeichnung bzw. VergGr.)
Hannover, den           19__Hannover, den           19__
Niedersächsisches Finanzministerium(zuständige oberste Landesbehörde)
     Im AuftrageIm Auftrage