VV-LHO,NI - Verwaltungsvorschriften-Landeshaushaltsordnung

Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Amtliche Abkürzung
VV-LHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

RdErl. d. MF v. 11.7.1996 - 19-1004 (3) -

Vom 11. Juli 1996 (Nds. MBl. S. 1868)

Zuletzt geändert durch RdErl. vom 11. September 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 393)

- VORIS 64100 -  (1)

Von MF erstellte konsolidierte Fassung auf der Grundlage der in den amtlichen Verkündungsblättern veröffentlichten Texte. Zusätzlich aufgenommene Hinweise sind kursiv gedruckt und dienen der Erläuterung.

Hinweise:

1.
Soweit in den VV-LHO Paragraphen ohne Angabe des Gesetzes aufgeführt sind, beziehen sie sich auf die Landeshaushaltsordnung.

2.
Die VV-LHO werden wie folgt zitiert:

2.1
innerhalb der VV-LHO zu demselben Paragraphen der LHO "Nr. ...",

2.2
innerhalb der VV-LHO, aber zu einem anderen Paragraphen der LHO "Nr. ... zu § ...",

2.3
außerhalb der VV-LHO "VV-LHO" (allgemein) oder "VV Nr. ... zu § ... LHO".

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
(weggefallen)1
Zu § 72
(weggefallen)2.1
Zu § 83
Zu § 94
Zu § 115
Zu § 136
Zu § 147
Zu § 158
Zu § 169
Zu § 1710
Zu § 17a10a
Zu § 1911
Zu § 2012
Zu § 2113
Zu § 2214
Zu § 2315
Abgrenzung der Zuwendungen von den Entgelten aufgrund von Verträgen, die unmittelbar den Preisvorschriften für öffentliche Aufträge unterliegen15.1
Zu § 2416
Zu § 2617
Betriebsanweisung für den Landesbetrieb17.1
Wirtschaftsplan für den Landesbetrieb17.2
Wirtschaftsplan für den Landesbetrieb17.3
Wirtschaftsplan für den Landesbetrieb17.4
Wirtschaftsplan für den Landesbetrieb17.5
Soll-Ist-Vergleich des Wirtschaftplans für den Landesbetrieb17.6
Soll-Ist-Vergleich des Wirtschaftplans für den Landesbetrieb17.7
Übersicht über Einnahmen und Ausgaben der Zuwendungsempfänger17.8
Grundsätze für den Einsatz von DV-Systemen und IT-Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen in Landesbetrieben17.9
Zu § 3418
(weggefallen)18.1
(weggefallen)18.2
(weggefallen)18.3
(weggefallen)18.4
Zu § 3519
Zu § 3720
Zu § 3821
Haushaltsüberwachungsliste für Verpflichtungsermächtigungen
- HÜL-VE -
21.1
Rechtsverpflichtungen durch Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen21.2
Antrag auf Erteilung der Einwilligung zu einer über-/außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung21.3
Zu § 3922
Zu § 4023
Zu § 4324
Zu § 4425
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I)25.1
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) 25.2
Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-Gk)25.3
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) 25.4
Baufachliche Ergänzungsbestimmungen des Landes Niedersachsen zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO sowie zu den Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (ZBauL)25.5
Baufachliche Nebenbestimmungen (NBest-BauL)25.6
Zu § 4526
Zu § 4627
Zu § 4728
(weggefallen)29
Zu § 4930
Zu § 5031
Zu § 5432
Zu § 5533
Grundsätze für die Vergabe von Sachverständigenleistungen33.1
Anhang 1 (zu Nummer 2 der Anlage zur VV Nr. 3.1 zu § 55 LHO)33.1.1
Anhang 2 (zu Nummer 4.1 der Anlage zur VV Nr. 3.1 zu § 55 LHO)33.1.2
Anhang 3 (zu Nummer 6 der Anlage zur VV Nr. 3.1 zu § 55 LHO)33.1.3
Zu § 5634
Zu § 5735
Zu § 5836
Zu § 5937
Kleinbeträge37.1
Zu § 6138
Zu § 6339
Zu § 6439a
Zu § 6540
Zu § 6641
Zu § 6742
Zu § 6843
Grundsätze für die Prüfung von Unternehmen nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz43.1
Zu § 6944
Zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 8045
Bestimmungen über Zahlungsmittel45.1
Zahlstellenbestimmungen45.2
Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) bei Einsatz von Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen (HKR)-Verfahren - GoB-HKR -45.3
Zahlungsverkehrsrechtliche Vorgaben für HKR-Verfahren mit interner oder externer Zahlbarmachung45.3.1
Stellungnahme des MI zur Konformität des HKR-Verfahrens mit den Landesstandards für HKR-Verfahren und dem aktuellen Stand der Technik45.3.2
Vorgaben für Dateibegleitbeleg45.3.3
(weggefallen)45.4
(weggefallen)45.5
(weggefallen)46
(weggefallen)46.1
Zu § 7347
(weggefallen)48
(weggefallen)49
(weggefallen)50
(weggefallen)50.1
(weggefallen)50.2
(weggefallen)51
Zu § 9652
Zu § 11653

VORIS-Nr. geändert durch Nr. 1 der Bek. vom 10. Februar 2006 (Nds. MBl. S. 142)

Abschnitt 1 VV-LHO

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Amtliche Abkürzung
VV-LHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

(weggefallen)

Abschnitt 2 VV-LHO - Zu § 7:

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Amtliche Abkürzung
VV-LHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100
Inhalt
1.Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
2.Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
3.Methoden (Verfahren) der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
4.Kosten- und Leistungsrechnung
5.Personalkosten einschließlich Arbeitsplatzkosten
6.Kalkulationszinssatz
AnlageHinweise zur Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen

1.
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit(1)

1.1
Die Ausrichtung jeglichen Verwaltungshandelns nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit soll die bestmögliche Nutzung von Ressourcen bewirken. Zur Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit gehört damit auch die Prüfung, ob eine Aufgabe durchgeführt und ob sie durch eine Dienststelle des Landes durchgeführt werden muss.

1.2
Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist die günstigste Relation zwischen dem verfolgten Zweck und den einzusetzenden Mitteln (Ressourcen) anzustreben. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit umfasst das Sparsamkeits- und das Ergiebigkeitsprinzip. Das Sparsamkeitsprinzip (Minimalprinzip) verlangt, ein bestimmtes Ergebnis mit möglichst geringem Mitteleinsatz zu erzielen. Das Ergiebigkeitsprinzip (Maximalprinzip) verlangt, mit einem bestimmten Mitteleinsatz das bestmögliche Ergebnis zu erzielen. Bei der Ausführung des Haushaltsplans, der in aller Regel die Aufgaben (Ergebnis, Ziele) bereits formuliert, steht der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit in seiner Ausprägung als Sparsamkeitsprinzip im Vordergrund.

1.3
Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit ist bei allen Maßnahmen des Landes, die die Einnahmen und Ausgaben des Landeshaushalts unmittelbar oder mittelbar beeinflussen, zu beachten. Dies betrifft sowohl Maßnahmen, die nach einzelwirtschaftlichen Kriterien (z.B. Beschaffungen für den eigenen Verwaltungsbereich und Organisationsänderungen in der eigenen Verwaltung) als auch Maßnahmen, die nach gesamtwirtschaftlichen Kriterien (z.B. Investitionsvorhaben im Verkehrsbereich, Subventionen und Maßnahmen der Sozial- und Steuerpolitik) zu beurteilen sind. Unter die Maßnahmen fallen auch Gesetzgebungsvorhaben.

2.
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen

2.1
Allgemeine Vorgaben

2.1.1
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind Instrumente zur Umsetzung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit. Es ist zwischen einzel- und gesamtwirtschaftlichen Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen zu unterscheiden.

2.1.2
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind bei der Planung neuer Maßnahmen einschließlich der Änderung bereits laufender Maßnahmen (Planungsphase) sowie während der Durchführung (im Rahmen einer begleitenden Erfolgskontrolle) und nach Abschluss von Maßnahmen (im Rahmen einer abschließenden Erfolgskontrolle) vorzunehmen.

2.2
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen als Planungsinstrument

2.2.1
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen in der Planungsphase bilden die Grundlage für die begleitenden und abschließenden Erfolgskontrollen.

2.2.2
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen müssen mindestens Aussagen zu folgenden Teilaspekten enthalten:

  • Analyse der Ausgangslage und des Handlungsbedarfs,

  • Ziele, Prioritätsvorstellungen und mögliche Zielkonflikte,

  • relevante Lösungsmöglichkeiten und deren Nutzen und Kosten (einschließlich Folgekosten), auch soweit sie nicht in Geld auszudrücken sind,

  • finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt,

  • Eignung der einzelnen Lösungsmöglichkeiten zur Erreichung der Ziele unter Einbeziehung der rechtlichen, organisatorischen und personellen Rahmenbedingungen,

  • Zeitplan für die Durchführung der Maßnahme,

  • Kriterien und Verfahren für Erfolgskontrollen (vgl. Nummer 2.3).

2.2.3
Ist das angestrebte Ziel nach dem Ergebnis der Ermittlungen oder aus finanziellen Gründen nicht in vollem Umfang zu verwirklichen, so ist zu prüfen, ob das erreichbare Teilziel den Einsatz von Mitteln überhaupt rechtfertigt und ob die geplante Maßnahme besser zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden sollte.

2.2.4
Besteht für den Erwerb oder die Nutzung von Vermögensgegenständen eine Wahlmöglichkeit zwischen Kauf-, Miet-, Leasing-, Mietkauf- und ähnlichen Verträgen, so ist vor dem Vertragsabschluß zu prüfen, welche Vertragsart für die Verwaltung am wirtschaftlichsten ist. Ein Mangel an Haushaltsmitteln darf nicht dazu führen, dass nicht die wirtschaftlichste Beschaffung (ggf. auch durch die Verwaltung selbst), sondern eine alternative Beschaffung vorgenommen wird (z. B. Begründung eines Dauerschuldverhältnisse statt Kauf); bei der Ausübung der Wahlmöglichkeit ist zu berücksichtigen, dass Leasingverträge hinsichtlich ihrer Wirtschaftlichkeit im Einzelfall einer besonders eingehenden Prüfung bedürfen.

2.3
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen als Instrument der Erfolgskontrolle

2.3.1
Die Erfolgskontrolle ist ein systematisches Prüfungsverfahren. Sie dient dazu, während der Durchführung (begleitende Erfolgskontrolle) und nach Abschluss (abschließende Erfolgskontrolle) einer Maßnahme, ausgehend von der Planung, festzustellen, ob und in welchem Ausmaß die angestrebten Ziele erreicht wurden und ob die Maßnahme für die Zielerreichung ursächlich und wirtschaftlich war. Erfolgskontrollen sollen auch dazu führen, dass Bedarfe und Möglichkeiten des Um- bzw. Nachsteuerns rechtzeitig erkannt werden.

2.3.2
Bei Maßnahmen, die sich über mehr als zwei Jahre erstrecken, und in sonstigen geeigneten Fällen sind nach individuell festzulegenden Laufzeiten oder zu Zeitpunkten, an denen abgrenzbare Ergebnisse oder Teilrealisierungen einer Maßnahme zu erwarten sind, begleitende Erfolgskontrollen durchzuführen. Sie liefern vor dem Hintergrund zwischenzeitlich eingetretener ökonomischer, gesellschaftlicher und technischer Veränderungen die notwendigen Informationen für die Entscheidung, ob und wie die Maßnahme fortgeführt werden soll.

2.3.3
Von der begleitenden Erfolgskontrolle ist die laufende Beobachtung zu unterscheiden. Im Gegensatz zum systematisch angelegten umfassenden Prüfungsverfahren der Erfolgskontrolle ist sie eine fortlaufende gezielte Sammlung und Auswertung von Hinweisen und Daten zur ergänzenden Beurteilung der Entwicklung einer Maßnahme.

2.3.4
Alle Maßnahmen sind nach ihrer Beendigung einer abschließenden Erfolgskontrolle zur Überprüfung des erreichten Ergebnisses zu unterziehen.

2.3.5
Methodisch besteht zwischen begleitender und abschließender Erfolgskontrolle kein Unterschied.

2.3.6
Die Erfolgskontrolle umfasst grundsätzlich folgende Untersuchungen:

  • Zielerreichungskontrolle

    Mit der Zielerreichungskontrolle wird durch einen Vergleich der geplanten Ziele mit der tatsächlich erreichten Zielrealisierung (Soll-Ist-Vergleich) festgestellt, welcher Zielerreichungsgrad zum Zeitpunkt der Erfolgskontrolle gegeben ist. Sie bildet gleichzeitig den Ausgangspunkt von Überlegungen, ob die vorgegebenen Ziele nach wie vor Bestand haben.

  • Wirkungskontrolle

    Im Wege der Wirkungskontrolle wird ermittelt, ob die Maßnahme für die Zielerreichung geeignet und ursächlich war. Hierbei sind alle beabsichtigten und unbeabsichtigten Auswirkungen der durchgeführten Maßnahme zu ermitteln.

  • Wirtschaftlichkeitskontrolle

    Mit der Wirtschaftlichkeitskontrolle wird untersucht, ob der Vollzug der Maßnahme im Hinblick auf den Ressourcenverbrauch wirtschaftlich war (Vollzugswirtschaftlichkeit) und ob die Maßnahme im Hinblick auf übergeordnete Zielsetzungen insgesamt wirtschaftlich gewesen ist (Maßnahmenwirtschaftlichkeit).

2.3.7
Erfolgskontrollen sind auch durchzuführen, wenn die Dokumentation in der Planungsphase unzureichend war. In diesem Fall sind die benötigten Informationen nachträglich zu beschaffen.

2.3.8
Die Zielerreichungskontrolle und die Wirkungskontrolle sind die Grundlagen für die Wirtschaftlichkeitskontrolle. Im Gegensatz zur Wirtschaftlichkeitskontrolle lassen sie aber den Mitteleinsatz unberücksichtigt.

3.
Methoden (Verfahren) der Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen

3.1
Bei der Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen ist die nach den Erfordernissen des Einzelfalles einfachste und wirtschaftlichste Methode anzuwenden; sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu der beabsichtigten Maßnahme stehen. Zur Verfügung stehen einzelwirtschaftlich und gesamtwirtschaftlich orientierte Verfahren. Welches Verfahren anzuwenden ist, bestimmt sich nach der Art der Maßnahme, dem mit ihr verfolgten Zweck und den mit der Maßnahme verbundenen Auswirkungen.

Gesamtwirtschaftlich orientierte Verfahren sind für alle Maßnahmen mit erheblichen gesamtwirtschaftlichen Auswirkungen geeignet. Einzelwirtschaftlich orientierte Verfahren sind geeignet für Maßnahmen, deren Auswirkungen sich in erster Linie auf einen begrenzten Bereich (z. B. Organisationseinheit, Dienststelle) beziehen.

3.2
Einzelwirtschaftliche Verfahren

Grundsätzlich sind die finanzmathematischen Methoden der Investitionsrechnung (z.B. Kapitalwertmethode) zu verwenden. Für Maßnahmen mit nur geringer finanzieller Bedeutung ohne langfristige Auswirkungen können auch Hilfsverfahren der Praxis (z. B. Kostenvergleichsrechnungen, Angebotsvergleiche) durchgeführt werden. Nicht monetär fassbare Einflussfaktoren können durch eine Nutzwertanalyse berücksichtigt werden.

3.3
Gesamtwirtschaftliche Verfahren

Für Maßnahmen, die nicht zu vernachlässigende gesamtwirtschaftliche Auswirkungen haben, sind gesamtwirtschaftliche Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen (z.B. Kosten-Nutzen-Analyse) durchzuführen.

3.4
Verfahrensvorschriften

3.4.1
Maßnahmen von finanzieller Bedeutung sind alle Vorhaben, auch organisatorischer und verwaltungstechnischer Art einschließlich der Automation von Verwaltungsaufgaben,

  • die sich unmittelbar oder mittelbar auf Einnahmen oder Ausgaben oder

  • die sich unmittelbar oder mittelbar auf Einnahmen oder Ausgaben mittelfristig auswirken können oder

  • die für den Landeshaushalt von präjudizieller Bedeutung sind.

Hierzu gehören auch Erklärungen gegenüber Dritten, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können. Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind grundsätzlich von der Organisationseinheit durchzuführen, die mit der Maßnahme befasst ist. Die Untersuchung und deren Ergebnis sind zu vermerken und zu den Akten zu nehmen. Zu den Unterlagen nach § 24 gehören auch Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen.

3.4.2
Die oder der Beauftragte für den Haushalt entscheidet, über welche Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sie oder er zu unterrichten ist. Sie oder er kann sich an den Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen beteiligen und die Berücksichtigung einer Maßnahme bei der Aufstellung der Voranschläge und bei der Ausführung des Haushaltsplans von der Vorlage von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen abhängig machen.

3.4.3
Zur praktischen Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen wird die entsprechende Anwendung der mit Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen bekanntgegebenen "Arbeitsanleitung Einführung in Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen" in der jeweils geltenden Fassung empfohlen, die im Landesintranet im Fachportal "Haushalt - MF" und auf der Internetseite des MF bereitgestellt wird.

4.
Kosten- und Leistungsrechnung (KLR)

Dauerhafte Aufgabe des Landes ist es, das Verhältnis von Kosten und Leistungen bei der Aufgabenwahrnehmung zu verbessern. Grundlage dafür ist die KLR entsprechend dem vom MF herausgegebenen KLR-Methodenkonzept in der jeweils geltenden Fassung. Die mit der KLR erzielten Ergebnisse

  • schaffen Transparenz über die Kosten und Leistungen,

  • ermöglichen eine wirksame Planung, Steuerung und Kontrolle,

  • unterstützen die Haushaltsplanaufstellung und -ausführung und

  • erleichtern die Ermittlung von kostendeckenden Gebühren und Entgelten.

5.
Personalkosten einschließlich Arbeitsplatzkosten

5.1
Kommen für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen Methoden auf Grundlage von Kosten und Leistungen zur Anwendung, können aus der KLR gewinnbare Daten oder standardisierte Kosten- und Leistungsgrößen zugrunde gelegt werden. Standardisierte Kosten- und Leistungsgrößen sind zu bevorzugen, soweit diese sämtliche Bewertungsgegenstände abbilden und Besonderheiten der eigenen Kosten- bzw. Leistungsstruktur nicht entgegenstehen.

5.2
Als Personalkosten können die Sätze aus der "Tabelle der standardisierten Personalkostensätze für die Durchführung von Gesetzesfolgenabschätzungen, Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kosten- und Leistungsrechnungen" angesetzt werden. Die Sätze werden periodisch fortgeschrieben und im Nds. MBl. veröffentlicht.

Besondere, nicht angesetzte, einzelfallspezifische (tarifliche) Zulagen usw. sind zu berücksichtigen. In den Sätzen ist auch eine Sachkostenpauschale für einen "normalen durchschnittlichen Büroarbeitsplatz" enthalten. Besondere, einzelfallspezifische Sachkosten sind gesondert zu berücksichtigen.

6.
Kalkulationszinssatz

Der Abdiskontierungszins (dynamische Vergleichsrechnung) und der durchschnittliche Kalkulationszins (statische Vergleichsrechnung) werden vom MF im Intranet bereitgestellt.

Mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit sind - in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in den Verwaltungswissenschaften - die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit i.S. des § 7 LHO gemeint.

Abschnitt 2.1 VV-LHO

Bibliographie

Titel
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Amtliche Abkürzung
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Normgeber
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64100

(weggefallen)

Abschnitt 3 VV-LHO - Zu § 8:

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Titel
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Amtliche Abkürzung
VV-LHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
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Gliederungs-Nr.
64100

1.
Ausnahmen vom Grundsatz der Gesamtdeckung sind gegeben,

1.1
durch Zweckbindung, wenn eine Beschränkung der Einnahmen auf die Verwendung für bestimmte Zwecke im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist oder die Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden, oder

1.2
durch Verstärkung, wenn überplanmäßige Einnahmen eingehen können und eine Verwendung dieser Einnahmen für bestimmte Ausgaben im Haushaltsplan zugelassen wird. Ausnahmen im Haushaltsplan können zugelassen werden, wenn hierdurch Anreize zur Erzielung von Mehreinnahmen verstärkt werden oder ein enger Sachzusammenhang zwischen den Einnahmen und Ausgaben besteht.

2.
Wegen der Kenntlichmachung im Haushaltsplan wird auf Nummer 3 zu § 17 verwiesen.

3.
Sind Zweckbindungen oder Verstärkungen im Haushaltsplan nicht kenntlich gemacht, finden die §§ 37 und 38 Anwendung. Ist mit der Annahme von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellter Mittel der Einsatz von Haushaltsmitteln des Landes verbunden oder entstehen in der Folge Ausgaben für den Landeshaushalt, dürfen diese zweckgebundenen Mittel nur unter dem Vorbehalt angenommen werden, dass Ausgabeermächtigungen zur Verfügung stehen oder gestellt werden.