NBG 2001,NI - BeamtenG

Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

In der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2001 (Nds. GVBl. S. 33 - VORIS 20411 01 00 00 000 -)

Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72)

Inhaltsübersicht(1)§§
Abschnitt I
Einleitende Vorschriften
Geltungsbereich1
Öffentlicher Dienst1a
Dienstherrnfähigkeit2
Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter, Vorgesetzter, allgemeine Zuständigkeit3
Abschnitt II
Beamtenverhältnis
1.
Allgemeines
Inhalt des Beamtenverhältnisses4
Beamtenaufgaben5
Arten des Beamtenverhältnisses6
2.
Ernennung
Fälle und Formen der Ernennung7
Auslese8
Einstellungsvoraussetzungen für Laufbahnbewerber9
Einstellungsvoraussetzungen für andere Bewerber10
Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit11
Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Zeit12
Anstellung13
Beförderung, Durchlaufen von Ämtern14
Beförderungsverbot14a
Zuständigkeit für die Ernennung15
Wirksamwerden der Ernennung16
Erlöschen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse17
Nichtigkeit der Ernennung18
Rücknahme der Ernennung19
Wirksamkeit von Amtshandlungen20
3.
Laufbahnen
Laufbahnvorschriften, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen21
Laufbahnen, Zuordnungsgrundsätze22
Laufbahnwechsel22a
Allgemeine Laufbahnerfordernisse für den einfachen Dienst23
Allgemeine Laufbahnerfordernisse für den mittleren Dienst24
Allgemeine Laufbahnerfordernisse für den gehobenen Dienst25
Prüfungsamt für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes25a
Allgemeine Laufbahnerfordernisse für den höheren Dienst26
Vorbildung und Befähigung, die im Bereich eines anderen Dienstherrn erworben sind27
Anrechnung auf den Vorbereitungsdienst27a
Beamte besonderer Fachrichtungen28
Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn durch Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen28a
Probezeit29
Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn30
4.
Abordnung und Versetzung
Abordnung31
Versetzung32
Dienstherrnwechsel über den Landesbereich hinaus33
Zuständigkeit bei Dienstherrnwechsel34
5.
Beendigung des Beamtenverhältnisses
a)
Allgemeines
Beendigungsgründe35
b)
Entlassung
Entlassung kraft Gesetzes36
Entlassung durch Verwaltungsakt37
Entlassung anstelle des Eintritts in den Ruhestand37a
Entlassung auf Antrag38
Besondere Entlassungsgründe für Beamte auf Probe39
Jederzeitige Entlassung von Beamten auf Widerruf40
Entlassungsverfahren41
Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Bezügen41a
Wirkungen der Entlassung42
c)
Verlust der Beamtenrechte
Fälle eines Verlustes der Beamtenrechte43
Wirkungen des Verlustes der Beamtenrechte44
Gnadenerweis bei Verlust der Beamtenrechte45
Folgen günstigerer Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren46
d)
Eintritt in den Ruhestand
Einstweiliger Ruhestand47
Beginn des einstweiligen Ruhestandes48
(weggefallen)49
Wiederverwendung aus dem einstweiligen Ruhestand50
Eintritt in den Ruhestand bei Erreichen der Altersgrenze51
Hinausschieben der Altersgrenze52
Eintritt in den Ruhestand bei Ablauf der Amtszeit53
Dienstunfähigkeit54
(weggefallen)54a
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit55
Begrenzte Dienstfähigkeit56
Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze57
Versetzung von Beamten auf Probe in den Ruhestand58
Wiederverwendung aus dem Ruhestand59
Übermittlung ärztlicher Daten59a
Zuständigkeit, Beginn des Ruhestandes60
Abschnitt III
Rechtliche Stellung des Beamten
1.
Pflichten
Unparteiische Amtsführung, politisches Verhalten61
Hingabe an den Beruf, würdiges Verhalten62
Zusammenarbeit, Weisungsgebundenheit63
Rechtmäßigkeit des Handelns64
Diensteid65
Ausschluss von Amtshandlungen66
Verbot der Amtsführung67
Schweigepflicht68
Gründe für die Versagung der Aussagegenehmigung69
Zuständigkeit für die Entscheidung über die Aussagegenehmigung70
Herausgabe von Schriftgut71
Nebentätigkeit, Grundsatz71a
Gutachtertätigkeit71b
Pflicht zur Nebentätigkeit72
Genehmigungsbedürftige Nebentätigkeit73
Genehmigungsfreie Nebentätigkeit74
Dienstliche Verantwortlichkeit; Ausübung einer Nebentätigkeit74a
Vergütung für Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst75
Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen75a
Ausnahmen von § 75a75b
Nutzungsentgelt75c
Abrechnung über Nebentätigkeitsvergütung75d
Begriff der Nebentätigkeitsvergütung75e
Rückgriff bei Nebentätigkeit76
Beendigung der mit dem Amt verbundenen Nebentätigkeit77
Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses77a
Annahme von Belohnungen und Geschenken78
Anordnung des Verfalls79
Arbeitszeit80
Teilzeitbeschäftigung auf Antrag80a
Altersteilzeit80b
Einstellungsteilzeit80c
Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen80d
Belehrungspflicht80e
Fernbleiben vom Dienst81
Wohnung82
Aufenthalt in der Nähe des Dienstortes83
Dienstkleidung und Amtstracht84
2.
Nichterfüllung von Pflichten
Dienstvergehen85
Haftung86
3.
Rechte
Fürsorge- und Treuepflicht des Dienstherrn87
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen87a
Benachteiligungsverbot bei ermäßigter Arbeitszeit87b
Beihilfen87c
Mutterschutz, Elternzeit, Jugendarbeitsschutz88
Amtsbezeichnung89
Besoldung90
(weggefallen)91 bis 94
Übergang von Schadensersatzansprüchen auf den Dienstherrn95
Ersatz von Sachschaden96
Versorgungsanspruch97
Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld98
Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Rückforderung98a
Urlaub99
Anträge und Beschwerden100
Personaldatenverarbeitung101
Personalakten101a
Beihilfeakten101b
Anhörung101c
Einsichtsrecht101d
Aktenvorlage und Auskunft101e
Entfernung von Unterlagen101f
Aufbewahrung101g
Personalaktendaten in Dateien101h
Vereinigungsfreiheit102
Dienstzeugnis103
4.
Beteiligung der Gewerkschaften
Beteiligung der Gewerkschaften104
5.
Rechtsstellung der Beamten bei der Wahl in gesetzgebende Körperschaften und kommunale Vertretungen
Wahlvorbereitungsurlaub105
Ruhen der Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis106
Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats107
Anrechnung der Ruhenszeit auf die Dienstzeit108
Wahlbeamte auf Zeit und Beamte im einstweiligen Ruhestand108a
Teilzeitbeschäftigung, Mandatsurlaub108b
6.
Rechtsstellung der Beamten bei Umbildung von Behörden oder von Körperschaften des öffentlichen Rechts
Umbildung von Behörden109
Wechsel des Dienstherrn bei Umbildung von Körperschaften110
(weggefallen)110a
Fortsetzung des Dienstverhältnisses111
Verwendung der übernommenen Beamten112
Ernennungsbeschränkungen vor Körperschaftsumbildungen113
Versorgungsempfänger bei der Umbildung von Körperschaften114
Begriff der Körperschaft115
Abschnitt IV
Landespersonalausschuss
Zusammensetzung116
Unabhängigkeit117
Ausscheiden der Mitglieder118
Aufgaben119
Geschäftsordnung und Verfahren120
Beweiserhebungen, Amtshilfe121
Geschäftsstelle122
Dienstaufsicht123
Abschnitt V
(weggefallen)124 bis 190
Abschnitt VI
Zustellung und Rechtsweg
Zustellung191
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte192
Revision193
Abschnitt VII
Sondervorschriften für einzelne Beamtengruppen
1.
Beamte auf Zeit
Beamte auf Zeit194
Ämter mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe194a
Anwendbarkeit des § 80d194b
2.
Ehrenbeamte
Ehrenbeamte195
3.
Mittelbare Landesbeamte
Amtsbezeichnungen196
Zuständigkeit197
Einrichtung und Wegfall von Stellen bei Nichtgebietskörperschaften198
Befugnisse der Aufsichtsbehörden bei Nichtgebietskörperschaften199
3a.
Beamte, die unter § 39 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 fallen
Zuständigkeitsregelung199a
(weggefallen)199b
4.
Beamte beim Landtag
Beamte beim Landtag200
5.
Beamtetes wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen
Beamtetes wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen201
5a.
Beamte des Schul- und des Schulaufsichtsdienstes
Vor- und Ausbildung, Aufstieg202
(weggefallen)203 bis 217
6.
Polizeivollzugsbeamte
Anwendung der allgemeinen Vorschriften, Abgrenzung des Personenkreises218
Laufbahnen219
Beförderung220
(weggefallen)221
Gemeinschaftsunterkunft und -verpflegung222
Dienstausrüstung223
Ausstattung, Heilfürsorge224
Betreuung bei Übungen und besonderen Einsätzen224a
Verbot politischer Betätigung in Uniform225
Dienstunfähigkeit von Polizeivollzugsbeamten226
(weggefallen)227
Altersgrenze228
(weggefallen)228a bis 229
7.
Beamte des Feuerwehrdienstes
Beamte des Feuerwehrdienstes230
8.
Beamte der Justizverwaltung
Beamte der Justizverwaltung230a
9.
(weggefallen)230b
Abschnitt VIII
Übergangs- und Schlussvorschriften
1.
Allgemeine Übergangsvorschriften
Nichterteilung von neuen Ernennungsurkunden231
Fehlen der Staatsangehörigkeit oder Volkszugehörigkeit232
Fehlen der Einstellungsvoraussetzungen und der Probezeit232a
Reichsgebiet, öffentlicher Dienst in den eingegliederten Gebieten und im Ausland233
(weggefallen)234, 235
2.
(weggefallen)235a bis 249
3.
Überleitung der Beamtenverhältnisse
Allgemeiner Rechtsstand250
(weggefallen)251
Erhaltung von Anwartschaften252
(weggefallen)253 bis 257
4.
Anwendungsbereich
(weggefallen)258
Landesrechnungshof259
(weggefallen)260
Angestellte und Arbeiter261
5.
Anpassung, Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften
(weggefallen)262, 263
Aufhebung von Vorschriften264
Weitergeltende Vorschriften265
Bezugnahmen266
(gegenstandslos)267
6.
Unmittelbar geltendes Bundesrecht
Unmittelbar geltendes Bundesrecht268
6a.
Zuständigkeit für Verordnungen
Zuständigkeit für Verordnungen268a
7.
In-Kraft-Treten
In-Kraft-Treten269

(1) Red. Anm.:

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 3, Abschnitt I - Einleitende Vorschriften

§ 1 NBG - Geltungsbereich (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

Dieses Gesetz gilt, soweit es im Einzelnen nichts anderes bestimmt, für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).

§ 1a NBG - Öffentlicher Dienst (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

1Öffentlicher Dienst im Sinne dieses Gesetzes ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Reichsgebiet (§ 233) oder ihrer Verbände. 2Bei Anwendung der §§ 72, 75 und 75a ist öffentlicher Dienst auch eine Tätigkeit für

  1. 1.
    juristische Personen oder Verbände im Sinne des Satzes 1,
  2. 2.
    Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grund- oder Stammkapital) sich unmittelbar oder mittelbar ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet oder die fortlaufend ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden,
  3. 3.
    zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen, an denen eine juristische Person oder ein Verband im Sinne des Satzes 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist,
  4. 4.
    natürliche oder juristische Personen, deren Tätigkeit der Wahrung von Belangen einer juristischen Person oder eines Verbandes im Sinne des Satzes 1 dient.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).

§ 2 NBG - Dienstherrnfähigkeit (1)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) 1Das Recht, Beamte zu haben, besitzen das Land, die Gemeinden, die Landkreise und die anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht am 1. September 1957 besaßen oder denen es nach diesem Zeitpunkt durch Gesetz, Verordnung oder Satzung verliehen worden ist oder wird. 2Derartige Satzungen bedürfen der Genehmigung der obersten Aufsichtsbehörde, die im Einvernehmen mit dem Innenministerium entscheidet.

(2) 1Ein Beamter, der das Land zum Dienstherrn hat, ist unmittelbarer Landesbeamter. 2Ein Beamter, der eine Gemeinde, einen Landkreis oder eine der Aufsicht des Landes unterstehende andere Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zum Dienstherrn hat, ist mittelbarer Landesbeamter.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2009 durch Artikel 23 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72).