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§ 75a NBG - Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Erhält ein Beamter mit Dienstbezügen Vergütungen

  1. 1.
    für eine oder mehrere Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst (§ 1a),
  2. 2.
    für eine oder mehrere sonstige Nebentätigkeiten, die er auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten ausübt,

so hat er die Vergütungen an seinen Dienstherrn im Hauptamt insoweit abzuliefern, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten die in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Höchstgrenze übersteigen.

(2) 1Die Höchstgrenze im Sinne des Absatzes 1 beträgt für Beamte in den Besoldungsgruppen

A 1 bis A 87.200 Deutsche Mark,
A 9 bis A 128.400 Deutsche Mark,
A 13 bis A 16, AH 1, AH 2, C 1 bis C 4, B 1 bis B 4, R 1 bis R 49.600 Deutsche Mark,
ab B 5, ab R 510.800 Deutsche Mark

(Bruttobetrag). 2Maßgebend ist die Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte am Ende des Kalenderjahres befindet.

(3) 1Vor der Ermittlung des abzuliefernden Betrages sind von den Vergütungen abzusetzen die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit nachweislich entstandenen Aufwendungen für

  1. 1.
    Fahrkosten sowie Verpflegung und Unterkunft bis zu der nach § 75e Abs. 2 Nr. 1 zulässigen Höhe,
  2. 2.
    die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn,
  3. 3.
    sonstige Hilfeleistungen und selbst beschafftes Material.

2Voraussetzung ist, dass der Beamte für diese Aufwendungen keinen Auslagenersatz erhalten hat.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 trifft auch einen Ruhestandsbeamten und früheren Beamten insoweit, als er Vergütungen für Nebentätigkeiten, die vor Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgeübt worden sind, erhalten hat.