§ 88 NBG - Mutterschutz, Erziehungsurlaub, Jugendarbeitsschutz
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Die für Bundesbeamte geltenden Rechtsvorschriften über den Mutterschutz und den Erziehungsurlaub sind entsprechend anzuwenden.
(2) Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für jugendliche Beamte entsprechend. Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung für jugendliche Polizeivollzugsbeamte Ausnahmen von den für jugendliche Beamte geltenden Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu bestimmen, soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit es erfordern.