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§ 261 NBG - Angestellte und Arbeiter

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Für Personen, die auf Grund eines Vertrages im öffentlichen Dienst (§ 1a) stehen, gelten - vorbehaltlich einer Regelung durch Tarifvertrag -

  1. 1.
    die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Haftung (§ 86),
  2. 2.
    die Vorschriften über die Verarbeitung der Daten von Bewerbern und Beamten (§§ 101 bis 101h),
  3. 3.
    die Rechtsvorschriften über die Rechtsstellung der Beamten bei Umbildung von Behörden oder von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§§ 110, 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4) sowie über die Schiedsstelle (§ 110a),
  4. 4.
    die auf Grund des § 87 Abs. 6 für Beamte erlassenen Vorschriften

entsprechend.

(2) 1Für Angestellte juristischer Personen des öffentlichen Rechts und ihrer Verbände mit Ausnahme der Religionsgesellschaften und ihrer Verbände gelten § 37 Abs. 2, §§ 105 bis 108 und § 108b sinngemäß. 2Die Zeit eines Mandats im Niedersächsischen Landtag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes ist bei Anwendung von Bestimmungen über die Kündigung des Dienstverhältnisses, über die Fortdauer von Bezügen bei Krankheit, über Ehrungen und über die Voraussetzungen für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf die Dienst- oder Beschäftigungszeit anzurechnen.

(3) 1Auf Arbeiter der in Absatz 2 genannten juristischen Personen sind die §§ 105 und 108b Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. 2Im Übrigen gelten die §§ 2 und 4 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes.