§ 75 NBG - Vergütung für Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
Für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst (§ 1a) darf eine Vergütung nur gewährt werden, wenn
- 1.der Beamte einen Rechtsanspruch auf Vergütung hat,
- 2.dem Beamten die unentgeltliche Ausübung der Nebentätigkeit nicht zugemutet werden kann oder
- 3.auf andere Weise eine geeignete Arbeitskraft ohne erheblichen Mehraufwand nicht beschafft werden kann.