§ 81 NBG - Fernbleiben vom Dienst
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) 1Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben, es sei denn, dass er wegen Krankheit oder aus anderen Gründen unfähig oder durch eine vorgehende gesetzliche Verpflichtung gehindert ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen. 2Der Beamte hat seinen unmittelbaren Dienstvorgesetzten unverzüglich von seiner Verhinderung zu unterrichten. 3Die Dienstunfähigkeit wegen Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Wenn der Beamte im Fall einer Krankheit seinen Wohnort verlässt, hat er seiner Dienststelle hiervon Kenntnis zu geben.
(3) 1Wird wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst der Verlust der Bezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz festgestellt, so kann der Beamte hiergegen die Entscheidung der Disziplinarkammer beantragen. 2Der Verlust der Bezüge schließt eine disziplinarrechtliche Verfolgung nicht aus. 3Das Nähere regelt die Niedersächsische Disziplinarordnung.