§ 101e NBG - Aktenvorlage und Auskunft
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Die Personalakte darf ohne Einwilligung des Beamten für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorgelegt werden. Das Gleiche gilt für Behörden desselben Geschäftsbereichs, soweit die Vorlage zur Vorbereitung oder Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, sowie für Behörden eines anderen Geschäftsbereichs desselben oder eines anderen Dienstherrn, soweit diese an einer Personalentscheidung mitzuwirken haben. Ärzten, die in den Fällen des § 59a Abs. 1 im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ein medizinisches Gutachten erstellen, darf die Personalakte ebenfalls vorgelegt werden. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen.
(2) Für Auskünfte aus der Personalakte gilt Absatz 1 entsprechend. Auskünfte an Dritte dürfen gemäß § 101 Abs. 5 Sätze 3 und 4 erteilt werden.
(3) Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.
(4) Die parlamentarischen Rechte auf Auskunft und Aktenvorlage nach Artikel 24 der Niedersächsischen Verfassung, die Rechte parlamentarischer Untersuchungsausschüsse nach Artikel 27 der Niedersächsischen Verfassung und die Rechte der Rechnungsprüfungsbehörden bleiben unberührt.