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§ 250 NBG - Allgemeiner Rechtsstand

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Für die Beamten, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im Dienste des Landes, einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden anderen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts stehen, gilt folgendes:

  1. 1.
    Ein Beamter auf Lebenszeit erhält den Rechtsstand eines Beamten auf Lebenszeit nach diesem Gesetz.
  2. 2.
    Ein Beamter auf Zeit erhält den Rechtsstand eines Beamten auf Zeit nach diesem Gesetz.
  3. 3.
    Ein Beamter auf Widerruf erhält den Rechtsstand eines Beamten auf Widerruf nach diesem Gesetz, wenn er nicht unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 zum Beamten auf Probe ernannt wird.
  4. 4.
    Ein Ehrenbeamter erhält den Rechtsstand eines Ehrenbeamten nach diesem Gesetz.
  5. 5.
    Ein Wartestandsbeamter gilt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes als in den einstweiligen Ruhestand versetzt.

(2) Ein Wahlbeamter einer Gemeinde oder eines Landkreises, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Probedienstzeit im Beamtenverhältnis auf Widerruf ableistet (§ 66 Abs. 4 der Niedersächsischen Gemeindeordnung), erhält den Rechtsstand eines Beamten auf Probe nach diesem Gesetz. Wird er mit Ablauf der Probezeit nicht entlassen, so ist er zu diesem Zeitpunkt zum Beamten auf Zeit nach diesem Gesetz zu ernennen.