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§ 218 NBG - Anwendung der allgemeinen Vorschriften, Abgrenzung des Personenkreises

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Auf Polizeivollzugsbeamte sind die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören, wird durch die Laufbahnvorschriften bestimmt.