§ 218 NBG - Anwendung der allgemeinen Vorschriften, Abgrenzung des Personenkreises
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Auf Polizeivollzugsbeamte sind die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Welche Beamtengruppen zum Polizeivollzugsdienst gehören, wird durch die Laufbahnvorschriften bestimmt.