§ 252 NBG - Erhaltung von Anwartschaften
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Bei einem Beamten, der am 31. August 1960 und am 1. September 1960 bei einem niedersächsischen Dienstherrn im Dienst gestanden hat, sind die ruhegehaltfähige Dienstzeit und der Hundertsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach den bisherigen Vorschriften zu berechnen, wenn dies für den Beamten günstiger ist. Hierbei ist die Zeit, in der die Arbeitszeit eines Beamten nach § 87a Abs. 1 Nr. 1 oder einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift ermäßigt war, nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Der Hundertsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge darf fünfundsiebzig vom Hundert nicht übersteigen. Das gleiche gilt für die in § 37 Abs. 2, 3, 6 und 7 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12. Juli 1974 (Nieders. GVBl. S. 351) bezeichneten Personen, die nach dem 31. August 1960 zu Beamten ernannt worden sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Beamte in dem Zeitpunkt, in dem der Versorgungsfall eintritt, nach diesem Gesetz keine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mindestens zehn Jahren hat.