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§ 84 NBG - Dienstkleidung und Amtstracht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

Für einzelne Beamtengruppen kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle, soweit dies üblich oder erforderlich ist, anordnen, daß der Beamte bei Ausübung des Amtes Dienstkleidung oder Amtstracht trägt. Bei mittelbaren Landesbeamten tritt an die Stelle der Landesregierung die oberste Dienstbehörde; die Anordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.