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§ 41 NBG - Entlassungsverfahren

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) 1Der Beamte wird, soweit verfassungsrechtlich nichts anderes bestimmt ist, von der Landesregierung entlassen. 2Sie kann ihre Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(2) Die Entlassung tritt, wenn die Verfügung keinen späteren Zeitpunkt bestimmt und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungsverfügung dem Beamten schriftlich bekannt gegeben worden ist; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(3) 1Die Entlassung tritt mit der Zustellung ein, wenn sie nach § 37 Abs. 1 Nr. 1 ausgesprochen wird, weil der Beamte sich weigert, den gesetzlich vorgeschriebenen Diensteid zu leisten. 2Wird ein Beamter auf Probe oder auf Widerruf entlassen, weil er eine Handlung begangen hat, die bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, so kann die Entlassung mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden.

(4) Soll ein Beamter auf Probe, bei dem das Beamtenverhältnis im Bereich desselben Dienstherrn mindestens ein Jahr gedauert hat, entlassen werden, weil

  1. 1.
    der Beamte dienstunfähig ist und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet oder
  2. 2.
    der Beamte sich in der Probezeit nicht bewährt hat oder
  3. 3.
    die Voraussetzungen des § 109 Abs. 3 vorliegen,

so ist die Entlassung mit einer Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres auszusprechen.

(5) Die Entlassung eines Beamten auf Widerruf ist mit einer Frist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres auszusprechen, wenn das Beamtenverhältnis im Bereich desselben Dienstherrn mindestens ein Jahr gedauert hat; dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 3 und des § 38 Abs. 2.