§ 12 NBG - Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Zeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
Zum Beamten auf Zeit darf nur ernannt werden, wer
- 1.die in § 9 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt,
- 2.das siebenundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
Vorschriften, die für einzelne Ämter eine bestimmte Eignung, Vorbildung oder Ausbildung verlangen, bleiben unberührt.