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§ 197 NBG - Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

Aufgaben, die nach diesem Gesetz oder dem Beamtenversorgungsgesetz von einer Behörde zu erfüllen sind, erledigen bei den Gemeinden und Landkreisen sowie den anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, die Organe, Ausschüsse oder Verwaltungsstellen, die bei ihnen zur Erfüllung solcher Aufgaben berufen sind.