§ 224 NBG - Ausstattung, Heilfürsorge
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Der Polizeivollzugsbeamte erhält die Bekleidung und Ausrüstung, die die besondere Art seines Dienstes erfordert.
(2) 1Polizeivollzugsbeamten, die seit dem 31. Januar 1999 ohne Unterbrechung im Dienst des Landes Niedersachsen stehen oder die danach von anderen Dienstherren versetzt werden und bis zur Versetzung einen Heilfürsorgeanspruch hatten, wird Heilfürsorge gewährt, wenn sie Besoldung erhalten oder ihnen Elternzeit, Urlaub nach § 105 Satz 1 oder Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge von längstens einem Monat bewilligt worden ist. 2Auf die Besoldung dieser Beamten wird für deren Absicherung durch die Heilfürsorge monatlich ein Betrag in Höhe von 1,3 vom Hundert des jeweiligen Grundgehaltes oder Anwärtergrundbetrages angerechnet. 3§ 87c Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 2 gilt entsprechend.
(3) 1Polizeivollzugsbeamte nach Absatz 3 Satz 1 können die Gewährung von Heilfürsorge ablehnen. 2Sie erhalten dann ab dem Ersten des auf die Ablehnung folgenden Monats Beihilfe nach Maßgabe des § 87c. 3Ein Widerruf ist ausgeschlossen.