§ 259 NBG - Landesrechnungshof
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 auch für die Mitglieder des Landesrechnungshofes.
(2) Das Gesetz über die Errichtung eines Rechnungshofes und die Rechnungsprüfung für das Land Niedersachsen wird durch dieses Gesetz nicht berührt.