Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 104 NBG - Beteiligung der Gewerkschaften

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und der Berufsverbände im Lande sind bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen.