§ 53 NBG - Eintritt in den Ruhestand bei Ablauf der Amtszeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) 1Der Beamte auf Zeit tritt vor Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf der Zeit, für die er ernannt ist, in den Ruhestand, wenn er nicht entlassen oder im Anschluss an seine Amtszeit für eine weitere Amtszeit erneut in dasselbe Amt berufen wird. 2Ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand befindet sich vom gleichen Zeitpunkt ab dauernd im Ruhestand.
(2) Für Beamte auf Zeit im Sinne des § 194a Abs. 1 gilt außerdem § 194a Abs. 8.