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§ 96 NBG - Ersatz von Sachschaden

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Sind bei Ausübung des Dienstes, ohne daß ein Dienstunfall eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise bei Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dem Beamten dafür Ersatz geleistet werden. Der Weg von und nach der Dienststelle gehört nicht zum Dienst im Sinne des Satzes 1, es sei denn, daß

  1. 1.
    ein abgeordneter oder versetzter Beamter aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, an seinem Dienstort keine Wohnung oder ständige Unterkunft hat, oder
  2. 2.
    ein Beamter aus schwerwiegenden dienstlichen oder persönlichen Gründen, die vom Dienstherrn allgemein oder im Einzelfall anerkannt worden sind, gezwungen ist, sich auf dem Weg von und nach der Dienststelle erhöhten Gefahren auszusetzen.

(2) Der Schadensersatz wird nicht gewährt, wenn der Beamte den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat; er kann von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde ganz oder teilweise versagt werden, wenn ein grob fahrlässiges Verhalten des Beamten zur Entstehung des Schadens beigetragen hat.