§ 54a NBG - Begrenzte Dienstfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Von der Versetzung des Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit).
(2) 1Die Arbeitszeit des Beamten ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen. 2Er kann mit seiner Zustimmung auch in einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt verwendet werden.
(3) Von einer eingeschränkten Verwendung des Beamten nach Absatz 2 soll abgesehen werden, wenn ihm nach § 54 Abs. 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.
(4) 1§ 54 Abs. 1 Satz 3 sowie die §§ 56, 59a und 60 gelten entsprechend. 2§ 73 Abs. 2 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass von der verminderten Arbeitszeit nach Absatz 2 auszugehen ist.