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§ 201 NBG - Beamtetes wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

Für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit das Niedersächsische Hochschulgesetz nicht etwas anderes bestimmt.