§ 201 NBG - Beamtetes wissenschaftliches und künstlerisches Personal an Hochschulen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
Für das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit das Niedersächsische Hochschulgesetz nicht etwas anderes bestimmt.