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§ 116 NBG - Zusammensetzung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Zur einheitlichen Durchführung der beamtenrechtlichen Vorschriften wird ein Landespersonalausschuß gebildet. Er besteht aus neun ordentlichen und neun stellvertretenden Mitgliedern. Sie müssen unmittelbare oder mittelbare Landesbeamte sein.

(2) Ständige ordentliche Mitglieder sind

  1. 1.
    der Präsident des Landesrechnungshofs als Vorsitzender,
  2. 2.
    die Leiter der Personalrechtsabteilungen des Innenministeriums und des Finanzministeriums.

Sie werden durch ihren Vertreter im Hauptamt vertreten. Kann der Vorsitz nicht von dem Präsidenten des Landesrechnungshofs oder dessen ständigem Vertreter wahrgenommen werden, so tritt an seine Stelle das dem Lebensalter nach älteste anwesende ordentliche Mitglied.

(3) Die weiteren sechs ordentlichen und sechs stellvertretenden Mitglieder werden von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren berufen, und zwar

  1. 1.
    zwei ordentliche und zwei stellvertretende Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der kommunalen Spitzenverbände,
  2. 2.
    vier ordentliche und vier stellvertretende Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften im Lande (Deutscher Gewerkschaftsbund und Deutscher Beamtenbund).

(4) Scheiden Mitglieder, die nach Absatz 3 berufen sind, vorzeitig aus, so beruft die Landesregierung dem Absatz 3 entsprechend für den Rest der Amtszeit einen Ersatzmann.