§ 198 NBG - Einrichtung und Wegfall von Stellen bei Nichtgebietskörperschaften
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
Eine der Aufsicht des Landes unterstehende Nichtgebietskörperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts darf neue Stellen für Beamte nur einrichten und vorhandene Stellen nur wegfallen lassen, wenn die Aufsichtsbehörde zustimmt.