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§ 32 NBG - Versetzung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Der Beamte kann auf Antrag oder aus dienstlichen Gründen in ein anderes Amt einer Laufbahn, für die er die Befähigung besitzt, versetzt werden. Eine Versetzung bedarf nicht seiner Zustimmung, wenn das neue Amt derselben, einer gleichwertigen (§ 22a Abs. 2) oder einer anderen Laufbahn (§ 22a Abs. 3) angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist. Stellenzulagen gelten hierbei nicht als Bestandteile des Grundgehalts. Eine Versetzung in den Bereich eines anderen Dienstherrn ist ohne Zustimmung des Beamten nur aus dringenden dienstlichen Gründen zulässig. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für einen Beamten, dem noch kein Amt verliehen worden ist.

(2) Soll der Beamte aus dienstlichen Gründen in ein Amt einer Laufbahn versetzt werden, für die er nicht die Befähigung besitzt, so hat er an einer Unterweisung oder anderen Maßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen, wenn ihm das zuzumuten ist.

(3) Wird der Beamte zu einem anderen Dienstherrn versetzt, so wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt; auf die beamten- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten finden die im Bereich des neuen Dienstherrn geltenden Vorschriften Anwendung.