§ 65 NBG - Diensteid
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:
"Ich schwöre, daß ich, getreu den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates, meine Kraft dem Volke und dem Lande widmen, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und die Niedersächsische Verfassung wahren und verteidigen, in Gehorsam gegen die Gesetze meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegenüber jedermann üben werde. So wahr mit Gott helfe."
Der Eid kann auch ohne die Worte "So wahr mir Gott helfe" geleistet werden.
(2) Erklärt ein Beamter, daß er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so kann er statt der Worte "Ich schwöre" die Worte "Ich gelobe" oder die nach dem Bekenntnis seiner Religionsgemeinschaft oder nach der Überzeugung seiner Weltanschauungsgemeinschaft an die Stelle des Eides tretende Beteuerungsformel sprechen.
(3) In den Fällen, in denen das Innenministerium nach § 9 Abs. 3 eine Ausnahme von § 9 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen hat, kann von einer Eidesleistung abgesehen werden; der Beamte hat, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu geloben, daß er seine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen wird.