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§ 35 NBG - Beendigungsgründe

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Das Beamtenverhältnis endet außer durch den Tod durch

  1. 1.
    Entlassung (§§ 36 bis 40),
  2. 2.
    Verlust der Beamtenrechte (§§ 43 bis 46),
  3. 3.
    Entfernung aus dem Dienst nach den Disziplinargesetzen.

(2) 1Das Beamtenverhältnis endet ferner durch den Eintritt in den Ruhestand. 2Die besonderen Vorschriften über Rechte und Pflichten des Ruhestandsbeamten bleiben unberührt.