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§ 50 NBG - Wiederverwendung aus dem einstweiligen Ruhestand

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis zu folgen, wenn er mindestens seinen früheren allgemeinen Rechtsstand (§ 6) wieder erhält und ihm im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn oder dessen Rechtsnachfolgers ein Amt seiner früheren oder einer gleichwertigen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und er noch dienstfähig ist. Mit der Berufung endet der einstweilige Ruhestand.