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§ 20 NBG - Wirksamkeit von Amtshandlungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückgenommen worden, so sind die bis zu dem Verbot (§ 18 Abs. 4) oder bis zur Zustellung der Rücknahmeerklärung (§ 19 Abs. 3) vorgenommenen Amtshandlungen des Ernannten in gleicher Weise gültig, wie wenn die Ernennung wirksam gewesen wäre.