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§ 6 NBG - Arten des Beamtenverhältnisses

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden

  1. 1.

    auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 verwendet werden soll,

  2. 2.

    auf Zeit, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass der Beamte für Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 auf bestimmte Dauer verwendet werden soll,

  3. 3.

    auf Probe, wenn der Beamte zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder auf Zeit eine Probezeit zurückzulegen hat,

  4. 4.

    auf Widerruf, wenn der Beamte

    1. a)

      einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat oder

    2. b)

      nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 verwendet werden soll,

  5. 5.

    als Ehrenbeamtenverhältnis, wenn der Beamte Aufgaben im Sinne des § 5 Abs. 1 ehrenamtlich wahrnehmen soll.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel.