§ 99 NBG - Urlaub
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungsurlaub unter Weitergewährung der Bezüge zu.
(2) Dem Beamten kann auch aus anderen Gründen Urlaub erteilt werden; dabei können ihm die Bezüge weitergewährt werden.
(3) Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.