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§ 110a NBG - Schiedsstelle

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) 1Für jeden Regierungsbezirk wird eine Schiedsstelle gebildet. 2Die Schiedsstelle fällt einen Schiedsspruch, wenn in den Fällen des § 110 die beteiligten Körperschaften über die Übernahme der einzelnen Beamten innerhalb der gesetzlichen Frist kein Einvernehmen erzielen können. 3Die beteiligten Körperschaften haben unverzüglich über die Annahme des Schiedsspruchs zu entscheiden.

(2) 1Die Schiedsstelle besteht aus

  1. 1.
    dem Regierungspräsidenten oder einem von diesem beauftragten Beamten, der die durch Prüfung erworbene Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst oder zum Richteramt besitzen muss, als Vorsitzendem,
  2. 2.
    je einem auf Vorschlag des Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Deutschen Beamtenbundes und der Deutschen Angestelltengewerkschaft berufenen Mitglied,
  3. 3.
    drei auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände berufenen Mitgliedern

als Beisitzern. 2Für jeden Beisitzer sind Vertreter in der erforderlichen Anzahl vorzuschlagen. 3Die Beisitzer und ihre Vertreter beruft das Innenministerium auf die Dauer von vier Jahren.

(3) Beisitzer, die der Vertretungskörperschaft oder der Verwaltung einer der am Verfahren beteiligten Körperschaften angehören, sind von der Mitwirkung an diesem Verfahren ausgeschlossen.

(4) 1Die Schiedsstelle ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern oder Vertretern einschließlich des Vorsitzenden beschlussfähig. 2Das Innenministerium erlässt eine Geschäftsordnung, die das Verfahren der Schiedsstelle regelt.

(5) 1Beisitzern der Schiedsstelle, die Angehörige des öffentlichen Dienstes sind, ist der erforderliche Urlaub unter Weitergewährung der Bezüge zu erteilen. 2Den übrigen Beisitzern ist der nachweisbare Verdienstausfall zu erstatten. 3Die Vorschriften des Reisekostenrechts gelten entsprechend.

(6) Die personellen und sächlichen Kosten der Schiedsstelle trägt das Land.