§ 122 NBG - Geschäftsstelle
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
Für den Landespersonalausschuß wird beim Innenministerium eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die Geschäftsstelle bereitet die Verhandlungen des Landespersonalausschusses vor und führt seine Beschlüsse aus.