§ 72 NBG - Pflicht zur Nebentätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
Der Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seines Dienstvorgesetzten eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst (§ 1a) zu übernehmen und fortzuführen, wenn diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. In den Fällen des § 1a Satz 2 Nrn. 2 bis 4 gilt dies nur, wenn ein dringendes öffentliches Interesse die Nebentätigkeit erfordert. Das Verlangen auf Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit bedarf der Schriftform.